Eignung für Beruf des Beamten und Schwerbehinderung - Einstellungsvoraussetzungen
Gegen das von uns erwähnte Urteil des OVG Hamburg wollte die Hansestadt ein Revisionsverfahren erwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen (Beschluss des BVerwG vom 23.04.09 - 2 B 79.08 -).
Man muss zu diesem Themenkreis darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ab Mitte 2013 in mehreren Entscheidungen grundlegend neue Positionen zu Fragen der Eignung bezogen hat.
Beschluss des BVerwG vom 23.04.09 - 2 B 79.08 -
2. Die Revision ist auch nicht wegen der (von der Hansestadt Hamburg) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
ob „sich der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht formulierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, demgemäß das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung bei Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten gemäß § 13 Abs. 1 HmbLVO lediglich verlangt, dass für die Dauer eines Prognosezeitraumes von etwa 10 Jahren eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und darüber hinaus in diesem Zeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht mehr als etwa 2 Monate pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit im Prognosezeitraum anstelle wiederkehrender längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten einer insgesamt positiven Prognose nicht entgegen steht, bei verfassungskonformer Auslegung in Einklang mit dem Aussagegehalt von Art. 33 Abs. 2 GG bringen“ lässt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil das Oberverwaltungsgericht, soweit seine Erwägungen verallgemeinerungsfähig sind, von einem Maßstab für die Prognose der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen ausgegangen ist, der sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen lässt.
Danach darf bei der Einstellung eines Schwerbehinderten aufgrund des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (Urteil vom 21.06.07 - BVerwG 2 A 6.06).
Allgemeiner Maßstab für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten ist die „hohe“ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten (Urteil vom 18.07.01 - BVerwG 2 A 5.00 -).
Wenn das Oberverwaltungsgericht zwingende Gründe für das Festhalten an diesem Maßstab bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten verneint und es für eine positive Eignungsprognose für ausreichend erachtet hat, dass ihre Dienstfähigkeit im Prognosezeitraum mit „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, hält es sich im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat damit zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 13 der Hamburgischen Laufbahnverordnung bei schwerbehinderten Menschen nur ein „Mindestmaß körperlicher Eignung“ für die vorgesehene Verwendung verlangt werden darf.
Die Behauptung der Beschwerde, der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeitsmaßstab werde zu einem „Verbeamtungsanspruch“ der Schwerbehinderten führen, liegt neben der Sache.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der (von der Hansestadt Hamburg) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
ob „sich der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht formulierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, demgemäß das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung bei Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten gemäß § 13 Abs. 1 HmbLVO lediglich verlangt, dass für die Dauer eines Prognosezeitraumes von etwa 10 Jahren eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und darüber hinaus in diesem Zeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht mehr als etwa 2 Monate pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit im Prognosezeitraum anstelle wiederkehrender längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten einer insgesamt positiven Prognose nicht entgegen steht, bei verfassungskonformer Auslegung in Einklang mit dem Aussagegehalt von Art. 33 Abs. 2 GG bringen“ lässt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil das Oberverwaltungsgericht, soweit seine Erwägungen verallgemeinerungsfähig sind, von einem Maßstab für die Prognose der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen ausgegangen ist, der sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen lässt.
Danach darf bei der Einstellung eines Schwerbehinderten aufgrund des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (Urteil vom 21.06.07 - BVerwG 2 A 6.06).
Allgemeiner Maßstab für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten ist die „hohe“ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten (Urteil vom 18.07.01 - BVerwG 2 A 5.00 -).
Wenn das Oberverwaltungsgericht zwingende Gründe für das Festhalten an diesem Maßstab bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten verneint und es für eine positive Eignungsprognose für ausreichend erachtet hat, dass ihre Dienstfähigkeit im Prognosezeitraum mit „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, hält es sich im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat damit zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 13 der Hamburgischen Laufbahnverordnung bei schwerbehinderten Menschen nur ein „Mindestmaß körperlicher Eignung“ für die vorgesehene Verwendung verlangt werden darf.
Die Behauptung der Beschwerde, der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Wahrscheinlichkeitsmaßstab werde zu einem „Verbeamtungsanspruch“ der Schwerbehinderten führen, liegt neben der Sache.