Schwerbehinderung: Einstellung als Beamter / Beamtin
Schwerbehinderung und Beamtenrecht - diese Kombination zweier Themen kann man verschiedenen Stichpunkten zuordnen, denn sie betrifft Fragen der gesundheitlichen Eignung bei Einstellung, Ernennung und Beförderung, sie kann für Beamte des Vollzugsdienstes Bedeutung haben (eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit?), sich auf Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen auswirken usw.
Teils finden sich inhaltliche Überschneidungen mit anderen Bereichen des Beamtenrechts, etwa wenn nach einem Dienstunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung (bzw. Grad der Schädigungsfolgen) festzustellen ist. Denn das sind auch im Schwerbehindertenrecht zentrale Begriffe.
Sie finden deshalb an verschiedenen Stellen bei uns Hinweise auf den Problemkreis "Beamter und Schwerbehinderung". Im Grunde handelt es sich allerdings um Fragen des Sozialrechts (SGB IX).
Ein wichtiger Ausgangspunkt für alle Überlegungen, die sich auf Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in ein bzw. im Beamtenverhältnis beziehen, ist § 154 SGB IX.
§ 154 SGB IX: Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften, 4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften, 4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Die Vorschrift spricht von "Arbeitgebern", bei Beamten sprechen wir dem gegenüber in aller Regel von "Dienstherren".
Es ist aber völlig unumstritten, dass die vorgegebene Beschäftigungsquote nicht nur unter Tarifbeschäftigten, sondern auch unter Beamten erreicht werden soll.
Ergänzend können Sie auf den von uns bereits erwähnten § 211 SGB IX zurückgreifen, der nach unserer Auffassung auch dahin auszulegen ist, dass die Beschäftigungsquote der Schwerbehinderten unter Angestellten und Beamten möglichst gleich hoch sein soll. Man kann die Überlegungen noch weiter führen: Auch bei der beruflichen Förderung sollen Schwerbehinderte angemessen berücksichtigt werden.
Damit sind zunächst einmal nur Rahmenbedingungen erläutert, man könnte auch von Zielvorgaben sprechen.