Beurteilung des Beamten bei Schwerbehinderung
Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, die sonst an die Leistungen von Beamten gestellt werden, gibt es verschiedene Auffassungen und unterschiedliche Regelungen.
Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Bewertung der Beamten in dienstlichen Beurteilungen.
Hamburg
In Hamburg finden Sie im sog. Teilhabeerlass folgende
Ausführungen zu der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter:
7.3 Dienstliche Beurteilungen
Rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens einer bzw. eines schwerbehinderten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung durch die Personaldienststellen zu unterrichten (§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX), um ggfs. derenTeilnahmean dem vorgeschalteten Beurteilungsgespräch und an der Erörterung der Beurteilung - auf Veranlassung der bzw. des schwerbehinderten Beschäftigten - zu ermöglichen.
Der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft der bzw. des zu beurteilenden schwerbehinderten Beschäftigten kann nicht gegen ihren bzw. seinen Willen im Beurteilungsvordruck aufgenommen werden.
Sowohl für das vorgeschaltete Beurteilungsgespräch als auch bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es schwerbehinderte Beschäftigte gibt, die sich nur durch erhöhte Anstrengungen im Berufsleben behaupten können. Die Beurteilenden haben sich daher eingehend mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinanderzusetzen und bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung Rechnung zu tragen (§ 9 Abs. 5 Satz 7 HmbLVO; Nr. 3.5 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinien vom 26.05.04).
Wo diese etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, hat die Rechtsprechung festgelegt:
..,,. Weder für die Beurteilung der Einzelleistungsmerkmale noch für das Leistungsgesamturteil in der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter gilt ein generell reduzierter Anforderungsmaßstab .
..,,. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind an schwerbehinderte Beschäftigte die für alle geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzusetzen, um dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Zweck der dienstlichen Beurteilung als verlässliches und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen gerecht zu werden.
Eine fiktive Leistungsbewertung auf Basis der konkreten Behinderung kommt daher nicht in Betracht.
Bei Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens (v.a. Beurteilungskriterium „Arbeitsmenge") sind somit die Auswirkungen dieser Einschränkungen aufzuzeigen. Auf dieser Basis ist der Bewertung des Kriteriums ein entsprechend der Schwerbehinderung reduzierter Maßstab von der Beurteilerin bzw. vom Beurteiler zugrunde zu legen. Die hieran abgeleitete Wertung kann damit im Ergebnis trotz des objektiv verminderten Ergebnisses eine vergleichbare Bewertung ergeben wie bei einer bzw. einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten.
Bei allen anderen Einschränkungen nicht quantitativer Art (v.a. Beurteilungskriterium „Arbeitsqualität" sowie sonstige Verhaltens- und Persönlichkeitsmerkmale) gibt es jedoch keinen solchen abgesenkten Maßstab für schwerbehinderte Beschäftigte.
Bei dem Kriterium „Belastbarkeit" wird in den Erläuterungen des Beurteilungsvordrucks darauf abgestellt, wie der Einzelne „mit seinen physischen und psychischen Kräften umgeht': Hier ist der individuelle Maßstab bereits berücksichtigt.
Bei allen anderen Kriterien wirken sich etwaige Einschränkungen dagegen ggf. in der Wertung aus, können und sollen aber in den Anmerkungen erläutert werden. Ein gehäuftes Auftreten derartiger Wertungen zu Lasten der Beschäftigten wird jedoch für die Behörde in der Regel eine Aufforderung sein, über eine Veränderung der Aufgaben oder einem Wechsel des Dienstpostens nachzudenken, um der Verpflichtung zu einem einschränkungsadäquaten Einsatz schwerbehinderter Beschäftigter nachzukommen.
Für das weitere Verfahren bzgl. der Abgabe dienstlicher Beurteilungen wird im Übrigen auf die Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26.05.2004 und die dazu ergangenen Arbeitshilfen verwiesen.
(Anmerkung: Einige Bezugnahmen sind veraltet. Es gibt inzwischen ein neues SGB IX und auch neue Beurteilungsrichtlinien. In der Sache sind die Ausführungen aber nach wie vor zutreffend.
7.3 Dienstliche Beurteilungen
Rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens einer bzw. eines schwerbehinderten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung durch die Personaldienststellen zu unterrichten (§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX), um ggfs. derenTeilnahmean dem vorgeschalteten Beurteilungsgespräch und an der Erörterung der Beurteilung - auf Veranlassung der bzw. des schwerbehinderten Beschäftigten - zu ermöglichen.
Der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft der bzw. des zu beurteilenden schwerbehinderten Beschäftigten kann nicht gegen ihren bzw. seinen Willen im Beurteilungsvordruck aufgenommen werden.
Sowohl für das vorgeschaltete Beurteilungsgespräch als auch bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es schwerbehinderte Beschäftigte gibt, die sich nur durch erhöhte Anstrengungen im Berufsleben behaupten können. Die Beurteilenden haben sich daher eingehend mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinanderzusetzen und bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung Rechnung zu tragen (§ 9 Abs. 5 Satz 7 HmbLVO; Nr. 3.5 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinien vom 26.05.04).
Wo diese etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, hat die Rechtsprechung festgelegt:
..,,. Weder für die Beurteilung der Einzelleistungsmerkmale noch für das Leistungsgesamturteil in der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter gilt ein generell reduzierter Anforderungsmaßstab .
..,,. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind an schwerbehinderte Beschäftigte die für alle geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzusetzen, um dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Zweck der dienstlichen Beurteilung als verlässliches und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen gerecht zu werden.
Eine fiktive Leistungsbewertung auf Basis der konkreten Behinderung kommt daher nicht in Betracht.
Bei Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens (v.a. Beurteilungskriterium „Arbeitsmenge") sind somit die Auswirkungen dieser Einschränkungen aufzuzeigen. Auf dieser Basis ist der Bewertung des Kriteriums ein entsprechend der Schwerbehinderung reduzierter Maßstab von der Beurteilerin bzw. vom Beurteiler zugrunde zu legen. Die hieran abgeleitete Wertung kann damit im Ergebnis trotz des objektiv verminderten Ergebnisses eine vergleichbare Bewertung ergeben wie bei einer bzw. einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten.
Bei allen anderen Einschränkungen nicht quantitativer Art (v.a. Beurteilungskriterium „Arbeitsqualität" sowie sonstige Verhaltens- und Persönlichkeitsmerkmale) gibt es jedoch keinen solchen abgesenkten Maßstab für schwerbehinderte Beschäftigte.
Bei dem Kriterium „Belastbarkeit" wird in den Erläuterungen des Beurteilungsvordrucks darauf abgestellt, wie der Einzelne „mit seinen physischen und psychischen Kräften umgeht': Hier ist der individuelle Maßstab bereits berücksichtigt.
Bei allen anderen Kriterien wirken sich etwaige Einschränkungen dagegen ggf. in der Wertung aus, können und sollen aber in den Anmerkungen erläutert werden. Ein gehäuftes Auftreten derartiger Wertungen zu Lasten der Beschäftigten wird jedoch für die Behörde in der Regel eine Aufforderung sein, über eine Veränderung der Aufgaben oder einem Wechsel des Dienstpostens nachzudenken, um der Verpflichtung zu einem einschränkungsadäquaten Einsatz schwerbehinderter Beschäftigter nachzukommen.
Für das weitere Verfahren bzgl. der Abgabe dienstlicher Beurteilungen wird im Übrigen auf die Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26.05.2004 und die dazu ergangenen Arbeitshilfen verwiesen.
(Anmerkung: Einige Bezugnahmen sind veraltet. Es gibt inzwischen ein neues SGB IX und auch neue Beurteilungsrichtlinien. In der Sache sind die Ausführungen aber nach wie vor zutreffend.
Rechtsprechung
Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, gibt es in der Rechtsprechung verschiedene Auffassungen.Der nachfolgende Auszug aus einer Entscheidung dürfte die herrschende Meinung wiedergeben.
VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.15 - 1 K 499/15 -
RN 16
aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde sonst zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72/85 -, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.09 - 4 S 213/09 -, Rn. 27).
RN 16
aa) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten und Richter geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
Eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde sonst zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72/85 -, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.09 - 4 S 213/09 -, Rn. 27).