Schwerbehinderung: Einstellung als Beamter / Beamtin
Die Schwerbehinderung begründet nicht einen unbedingten Anspruch auf Ernennung zum Beamten (oder den Abschluss eines Arbeitsvertrages).
Vielmehr stehen Sie auch als Schwerbehinderte(r) nach Leistungsgesichtspunkten in Konkurrenz zu anderen Bewerbern.
Das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG) gilt auch bei Knkurrenz zwischen Schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerbern. Aber der Gesetzgeber ist in besonderem Maße um einen fairen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bemüht.
Dem dienen zum einen Regelungen, die das Verfahren betreffen, und zum anderen inhaltliche, eignungsbezogene Vorgaben. Wir beziehen uns hier auf das Einstellungsverfahren, aber die Regeln gelten sinngemäß weitgehend auch für Verfahren der Befördeurngsauswahl
Einstellungsverfahren (und modifiziert auch: Beförderungsauswahl) bei Schwerbehinderung
Ganz grundlegend für das Recht der schwerbehinderten Menschen sind die Regelungen im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs, kurz SGB IX.
Auf jeden Fall ist es notwendig, dass Sie in Bewerbungen klar und eindeutig auf die anerkannte Schwerbehinderung oder die erfolgte Gleichstellung hinweisen bzw. bei bestehendem Dienstverhältnis dem Dienstherrn die entsprechende Anerkennung mitteilen.
Über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat der Arbeitgeber / Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Der Personalrat kann unter Umständen seine Zustimmung zu der Ausschreibung von freien Stellen verweigern, wenn das sog. Anforderungsprofil wegen Verstoßes gegen das AGG rechtswidrig erscheint. Ein
Nach § 165 SGB IX (in der Fassung, die am 01.01.18 in Kraft getreten ist) sind schwerbehinderte Bewerber stets zu Vorstellungsgesprächen im Auswahlverfahren einzuladen, sofern ihnen nicht die fachliche Eignung offenkundig fehlt.
Diese Regelung ist ein Beispiel dafür, dass auch die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften (wenn man diesen Begriff hier anwenden darf) wesentlich für die Verwirklichung der Ziele des Gesetzgebers sein kann. Man möchte es Arbeitgebern / Dienstherren unmöglich machen, schwerbehinderte Bewerber von vornherein aus dem Kreis der Bewerber herauszunehmen.
§ 165 SGB IX lautet ab 01.01.18 wie folgt:
§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (Fassung ab 01.01.18)
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt.Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. ...
Eine Gerichtsentscheidung zu Verstößen gegen § 165 SGB IX:
VG Sigmaringen, Urteil vom 10.02.23 - 7 K 4878/20 -
Aus § 165 Satz 3 SGB IX folgt, dass schwerbehinderte Bewerber auf eine von einem öffentlichen Dienstherrn ausgeschriebene Stelle bei einem mehraktigen Auswahlverfahren Anspruch darauf haben, dass sie so lange im Auswahlverfahren verbleiben, bis die letztverbindlich behördenintern über die Auswahl entscheidende Stelle einen eigenen Eindruck von der Eignung des schwerbehinderten Bewerbers gewinnen kann. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der schwerbehinderte Bewerber schon in einem Vorauswahlverfahren, das das Ziel hat, der zur Letztentscheidung berufenen Stelle (hier: der Gemeinderat) die geeignetsten Bewerber vorzuschlagen, aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt und dies hinreichend dokumentiert ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19 - NZA 2021, 200 Ls. 1).Verstößt der öffentliche Arbeitgeber / der Dienstherr gegen die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber einzuladen, so begründet dies die Annahme eines Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung, so dass Ansprüche nach § 15 AGG begründet sein können.