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Zweifel an Dienstfähigkeit: Besondere Suchpflicht des Dienstherrn bei Schwerbehinderten

Der Kläger ist seit seiner Kindheit als Schwerbehinderter anerkannt. Beruflich hatte er es zum Posthauptsekretär (A8) gebracht, wurde dann aber gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Hiergegen wendet er sich erfolgreich.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Dienstherren im Falle von schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen eine besondere Verpflichtung trifft, nach Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen, sei es auch durch Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Lesen Sie dazu den ersten Leitsatz, mit dem das Wichtigste bereits gesagt ist.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.21, 4 S 2612/20

Leitsätze

Die Suchpflicht des Dienstherrn im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG geht bei einem schwerbehinderten Beamten, der behinderungsbedingt die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens nicht erfüllen kann, regelmäßig über die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten hinaus; mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat der Dienstherr insbesondere zu prüfen, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann.

Die eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist nicht anwendbar, wenn – wie im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – nicht nur der konkrete Zeitpunkt der Zurruhesetzung, sondern die Zurruhesetzung als solche im Streit steht.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.07.20 - 5 K 1948/18 - wird abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.07.20 - 5 K1948/18 - für beide Rechtszüge auf jeweils 36.914,28 EUR festgesetzt.

Gründe

2 A. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Verfügung der Beklagten vom 24.11.17 aufgehoben, mit der der Kläger, der seit seiner Kindheit als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist und zuletzt als Posthauptsekretär (A8) im Dienst der Beklagten stand, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
Zwar sei der Kläger voraussichtlich dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Allerdings sei die Beklagte zu Unrecht der Auffassung gewesen, ihr habe aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers keine Suchpflicht aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG oblegen.
Ihre Auffassung, im gesamten Konzernbereich gebe es keine Stellen, deren Anforderungen der Kläger genügen könne, vermöge ohne geeignete Suche nicht zu überzeugen. Seine berufliche Eingliederung im Herbst 2015 sei wohl ohne Auffälligkeiten abgeschlossen worden. Nichts anderes ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.08.17, demzufolge aufgrund des Umstands, dass der Beamte seit längerer Zeit ohne Beschäftigung sei, erst ein Arbeitsversuch zeigen könne, ob seine vollschichtige Einsetzbarkeit möglich sei. Auch mit Blick auf seine erfolgreiche Dienstverrichtung bis 2015 erscheine es möglich, ihm Tätigkeiten zuzuweisen, denen er gut gewachsen sei und in denen er ordentliche Leistungen erbringe.
3 B. A...
4 I. ...
5 II. Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
6 Die Beklagte macht geltend, dass beim Kläger laut ärztlichem Gutachten vom 24.08.17 zahlreiche erhebliche Einschränkungen etwa in seiner Konzentrationsfähigkeit, der Fähigkeit zu Arbeiten unter Zeit-, Termin- oder Verkaufsdruck, seiner Flexibilität oder der Fähigkeit zu Kundenkontakt vorlägen, woraus sich ergebe, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kein Restleistungsvermögen mehr gegeben gewesen sei; auch gegenüber 2015 habe sich sein Zustand trotz stationärer Reha-Maßnahme maßgeblich verschlechtert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes eines Posthauptsekretärs bei der Beklagten zu erfüllen. Er könne allenfalls auf einem nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, was auf die Vornahme von personellen bzw. organisatorischen Änderungen hinauslaufe, wozu die Beklagte gerade nicht verpflichtet sei. Eine Weiterbeschäftigung liefe auf eine „Beschäftigungstherapie“ hinaus, die keinesfalls effizient und zumutbar wäre.
7 1. Mit diesem Vortrag kann die Beklagte nicht gehört werden. Denn sie ist für die Einschätzung, eine Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG habe vorliegend nicht bestanden, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.
Im Grundsatz zurecht beruft sie sich zunächst auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.09 (- 2 C 73.08 -, Juris) dargelegten Maßstäbe, wonach die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet, personelle oder organisatorische Änderungen zu ermöglichen oder Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (Rn. 29).
Wenn sie in der Folge ausführt, der Kläger könne aufgrund seiner zahlreichen Leistungseinschränkungen allenfalls auf einem nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, aber eine derartige Verpflichtung, für den Kläger eine neue Stelle zu schaffen bzw. die Organisation derart zu verändern, dass er mit seinen Leistungseinschränkungen beschäftigt werden könne, bestehe laut Bundesverwaltungsgericht gerade nicht, entspricht dies auf den ersten Blick den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäben.
8 Indem sie dabei stehen bleibt, verkennt die Beklagte allerdings die Besonderheit, dass der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist.
In einem Parallelurteil zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung (vom 26.03.09 - 2 C 46.08 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten den insoweit geltenden Umfang der Suchpflicht des Dienstherrn zunächst nahezu wortgleich wie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung umschrieben (Rn. 30).
Unmittelbar im Anschluss relativiert das Gericht diese Maßstäbe jedoch für schwerbehinderte Beamte, die die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für sie in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund ihrer Behinderung nicht erfüllen können, substantiell:
Mit Blick auf das unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf danach die gesundheitliche Eignung eines schwerbehinderten Beamten nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen, bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - 2 A 6.06 -, Juris Rn. 20, 28; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 26.09.19 - 3 BV 17.2302 -, Juris Rn. 56).
Anders als im Regelfall ist der Dienstherr folglich bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für einen schwerbehinderten Beamten - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - verpflichtet, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihm nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben im aktiven Dienst ermöglichen; dies erfordert regelmäßig mehr als die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten.

9 Diese veränderten Maßstäbe finden auf den Kläger Anwendung. Er ist seit seinem siebten Lebensjahr als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt aufgrund eines Zustands nach hypotoner infantiler Cerebralparese, allgemeiner Muskelhypotonie, Verhaltensstörungen und strabismus convergens. Diese Behinderungen führten bereits im Verlauf seiner Probezeit trotz hoher Leistungsbereitschaft und Motivation zu maßgeblichen Leistungseinschränkungen. So wurde unter dem 17.07.1997 festgestellt, dass der Kläger „für den normalen GF-Dienst nicht mehr einsetzbar [sei]. Kundenkontakt und einfache neue Arbeitsprozesse können von ihm nicht bewältigt werden“. In dem darauf eingeholten ärztlichen Gutachten vom 05.11.1997 heißt es, Probleme bereiteten dem Kläger „ein überhöhter Leistungs- und Zeitdruck sowie ständig und häufig wechselnde Anforderungen. Dies ist aus seiner verminderten Informationsverarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit heraus zu erklären. Insofern werden hohe Tempoleistungen unter Zeitdruck für ihn immer ein Problem sein. […] Sein zurückgezogenes, schüchternes und verlangsamtes Grundverhalten unterstreicht noch diese partielle Leistungsschwäche. […] Intensiver wechselnder Kundenkontakt unter Zeitdruck sind nicht seine Stärke. Wenn für die zukünftige Arbeitsauswahl und Bestimmung eines neuen Arbeitsplatzes diese Bedingungen berücksichtigt werden können, dann ist Herr Z. ein zuverlässiger und durchaus auch angenehmer Arbeitnehmer“.
10 Die Feststellung behinderungsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers zieht sich auch im Weiteren durch seine Personalakten. Verschiedentlich stellen die mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen beauftragten Ärzte fest, dass der Kläger nicht unter Zeit- und Leistungsdruck arbeiten könne. In einem am 29.10.07 erstellten Gutachten über die Dienstfähigkeit nach längerer Krankheitsphase wird außerdem ausgeführt, weiterhin solle der Kläger „nicht mit direktem Kundenkontakt und unter Zeitdruck arbeiten. Eine Tätigkeit im Bereich Callcenter oder Kundenhotline ist nicht möglich“, und in einer arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 15.08.12 kommt der Untersucher zu dem Ergebnis, der Kläger „eignet sich überhaupt nicht für konfliktträchtige Kommunikation; der Telefondienst ist infolge von Artikulationsstörungen nicht zumutbar“.
11 Die jetzt festgestellten Leistungseinschränkungen sind mithin in den bereits bei Einstellung des Klägers vorhandenen Behinderungen angelegt und haben darin ihre wesentliche Ursache, wenn sie sich auch mit zunehmendem Alter verstärkt haben dürften. Damit aber kann der Kläger, wie es die Rechtsprechung formuliert, die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht (mehr) erfüllen.
12 Der Umstand, dass die unbestritten maßgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers auf seiner Schwerbehinderung beruht, führt freilich nicht dazu, dass seine Zurruhesetzung bei vollständiger Dienstunfähigkeit - wenn also feststünde, dass der Kläger krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind - mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzulässig wäre. Denn für die Feststellung der Dienstunfähigkeit sind deren Ursachen unerheblich (Senatsbeschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, Juris Rn. 21); unerheblich ist daher insbesondere auch, ob es sich um behinderungsbedingte Folgeerkrankungen handelt (Bay. VGH, Beschlüsse vom 26.09.16 - 6 ZB 16.249 -, Juris Rn. 27, und vom 12.09.16 - 6 ZB 15.2386 -, Juris Rn. 12, jew. m.w.N.).
Die Beklagte geht aber weder davon aus, dass der Kläger auch dann keinerlei Dienst mehr leisten kann, wenn personelle bzw. organisatorische Änderungen vorgenommen werden und ein nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmter Arbeitsplatz geschaffen werden kann, noch legt sie substantiiert dar, dass derartige Änderungen nicht möglich wären und dienstliche Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Klägers zwingend ausschlössen. Vielmehr zieht sie sich auf ihre fehlende rechtliche Verpflichtung, derartige Veränderungen durchzuführen, zurück, was im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden, im Falle schwerbehinderter Beamter aber, wie dargelegt, mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzureichend ist.
13 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Anforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht entsprochen, nicht wecken können.
14 2. ...
15 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Nicht anwendbar ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, die eine eng auszulegende Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG darstellt und lediglich solche Streitigkeiten erfasst, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens zum Streitgegenstand haben; Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht, werden hiervon nicht erfasst (OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2020 - 1 A 2831/17 -, Juris Rn. 11 f.; BVerwG, Beschluss vom 30.07.09 - 2 B 30.09 -, Juris Rn. 2f. [zu den Vorgängerregelungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG a. F.]; a.A. (ohne Begründung) - Seite 5 von 5 - Bay. VGH, Beschluss vom 02.07.18 - 6 ZB 18.163 -, Juris Rn. 10). Der Streitwert beläuft sich mithin auf (3.076,19 EUR x 12 =) 36.914,28 EUR.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Schwerbehindertenvertretung Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst / Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW 29.06.16 VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG HH 10.02.22 - 5 Bf 203/18 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung Andere Verwendung / Suchpflicht Suchpflicht OVG Lüneburg 09.03.21 VGH BW 30.07.18 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Reaktivierung Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Dienstordnungsangestellte im Arbeitsrecht