Kurzzeitige / aktuelle Dienstunfähigkeit
In Fragen der Dienstunfähigkeit unterscheidet das Beamtenrecht deutlich zwischen der - voraussichtlich - nur kurzfristigen, der aktuellen Dienstunfähigkeit und längeren Krankheitszeiten bzw. Erkrankungen, die nach ihrer Art von Vornherein auf eine dauernde Dienstunfähigkeit hinauslaufen könnten.
Es stellen sich insoweit ganz unterschiedliche Fragen.
Beispiel: Darf ein Beamter / eine Beamtin während einer Erkrankung eine Reise antreten?
§ 67 Hamburgisches Beamtengesetz - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.
Untersuchungsanordnung bei Kurzzeiterkrankung
Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, er solle sich dem Amtsarzt oder dem Personalärztlichen Dienst vorstellen, wird in diesem Zusammenhang aus anderen Gesetzesvorschriften hergeleitet als dann, wenn es um die Untersuchung der dauernden Dienstunfähigkeit geht.Vergleichen Sie oben Absatz 2 Satz 2 von § 67 HmbBG.
Beide Arten von Untersuchungsanordnung werden rechtlich nicht als Verwaltungsakt eingeordnet.
Einig ist sich die Rechtsprechung im Ergebnis darin, dass ein Widerspruch gegen die entsprechende Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat und der Dienstherr deshalb nicht ausdrücklich die sofortige Vollziehung der Maßnahme anordnen muss.
Im Einzelfall konnten Sie als betroffener Beamter bisher das Verwaltungsgericht anrufen, um die Maßnahme zumindest vorläufig zu stoppen. Dies muss unseres Erachtens insbesondere dann auch heute noch gelten, wenn es um die Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit geht.
Ein Beispiel dafür bildet der nachfolgende Fall, wobei man allerdings sagen könnte, dass es der Dienstherr war, der dem Beamten die Dienstunfähigkeit nachweisen wollte. In solchen Grenzfällen wird der Dienstherr angeben müssen, auf welche gesetzlichen Regelungen er seine Anordnung stützen will. Hier ging die Sache letztlich zugunsten des Beamten aus.
Die Situation in dem nachstehenden Fall war so: Es hatte zuletzt im Jahr 2004 eine relativ geringfügige Alkoholauffälligkeit gegeben.
Im Januar 2007, nach zwei Jahren tadelloser Dienstausübung, forderte die Behörde den Beamten auf, sich binnen 16 Stunden beim Personalärztlichen Dienst vorzustellen und sich Blut abnehmen zu lassen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an. Wir hatten kaum noch Zeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag einzureichen. Das Gericht meinte dann, es erkenne kein rechtfertigendes öffentliches Interesse an einer derart kurzfristig verfügten Aufforderung, da aktuelle Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol beim Antragsteller nicht behauptet würden. Alkoholauffälligkeiten gab es weiterhin nicht, sondern gute dienstliche Leistungen, die von Vorgesetzten gelobt wurden.
Dennoch ordnete die Behörde im September 2007 erneut eine Blutentnahme beim PÄD an.
Wieder wurde das Verwaltungsgericht eingeschaltet.
Das Gericht entschied ein weiteres Mal für den Beamten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.09.07, 8 E 3118/07
Mit seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung wiederherzustellen, stattgegeben."Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin sind zumindest offen (a).
Angesichts dessen ist das Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug dieser Anordnung einstweilen verschont zu bleiben, höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung (b).
a) Die Anordnung, der Antragsteller möge sich einer personalärztlichen Untersuchung einschließlich Blutentnahme unterziehen, ist nicht offensichtlich rechtmäßig.
Grundsätzlich ist der Antragsteller als Beamter ... verpflichtet, sich vom PÄD untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen.
Die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn die Behörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben ist. Sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht "aus der Luft gegriffen" erscheinen.
Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung derartiger Zweifel auf Vorfälle im Zusammenhang mit Alkohol aus dem Dezember 2001, dem Oktober 2004 und Erkenntnisse aus der personalärztlichen Untersuchung im Juni 2005 sowie Äußerungen des Antragstellers vom Dezember 2001 und Oktober 2004. In der Zusammenschau mögen diese Anhaltspunkte durchaus darauf hinweisen, dass der Antragsteller - zumindest damals - ein Alkoholproblem hatte. Die Antragsgegnerin hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass dies jetzt der Fall ist und sie deshalb ermessensfehlerfrei eine Blutprobenentnahme zum jetzigen Zeitpunkt anordnen kann. Nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der aktuellen Beurteilung vom Oktober 2006, versieht der Antragsteller seinen Dienst nämlich mindestens seit 2005 zuverlässig, ohne größere Fehlzeiten und insbesondere ohne Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch, obwohl gerade darauf nach der Stellungnahme seiner Vorgesetzten besonders geachtet wurde. Auch der personalärztliche Dienst hält ihn laut Stellungnahme vom März 2007 offensichtlich für dienstfähig. Irgendwelche Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ob die Antragsgegnerin angesichts dieser "Bewährung" des Antragstellers von aktuellen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ausgehen durfte, erscheint der Kammer zumindest zweifelhaft.
Dies wäre in einem Hauptsacheverfahren näher aufzuklären, kann aber im Rahmen des hier anhängigen Eilverfahrens nicht entschieden werden.
b) Angesichts dessen ist dem Suspensivinteresse des Antragstellers entsprechend der in § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO enthaltenen grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers der Vorzug zugeben. Dies gilt erst recht, weil ihm ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit droht. Demgegenüber ist das Vorbringen der Antragsgegnerin schon deshalb nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gewichtiger erscheinen zu lassen, weil sie keinerlei Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass ein begründeter Verdacht für einen derzeitigen erhöhten Alkoholkonsum besteht und dass eine Blutprobe, um diesen nachzuweisen, deshalb jetzt keinen Aufschub duldet. Angesichts der beanstandungsfreien Führung des Antragstellers ist nicht erkennbar, warum die Frage, ob er sich einer erneuten Blutabnahme unterziehen muss, nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Sollte der Antragsgegner chronisch alkoholkrank sein, wäre dies auch durch eine nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durchzuführende Untersuchung festzustellen, die kurzfristig angeordnet werden kann."
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg nach der Entscheidung geändert hat.
Ferner sieht die Rechtsprechung die Anordnung jetzt nicht mehr als Verwaltungsakt an, so dass Antrag und Entscheidung heute wahrscheinlich anders gefasst werden müssten.
Bitte bedenken Sie bei allem: sollten Sie ein aktuelles Alkoholproblem haben und im Dienst auffällig werden, so werden Sie eine amtsärztliche Untersuchung wahrscheinlich früher oder später erdulden müssen.