Der Beamte muss trotz Krankschreibung der Einladung zu einem Personalgespräch
folgen, ...
... zumindest wenn er von seinem behandelnden Arzt seit längerer Zeit krankgeschrieben ist. Dies gilt jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. So die Meinung des VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 18.02.20.
Man kann über diese Frage streiten, entscheidend wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Beamtin verpflichtet ist, auf Aufforderung hin nähere Angaben zu den Gründen ihrer Dienstunfähigkeit zu machen. (Bitte verwechseln Sie das nicht mit der Verpflichtung, den Dienstherrn über eine Dienstunfähigkeit umgehend in Kenntnis zu setzen.)
Wenn Sie sechs Wochen lang oder länger arbeitsunfähig sind, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Dienstherr Sie zu einem Gespräch einlädt. Oft spricht man von einem "BEM-Gespräch" (BEM = betriebliche Eingliederungsmaßnahme).
Man wird Sie darauf hinweisen, dass Sie dieser Einladung nicht Folge leisten müssen, die Teilnahme ist freiwillig, es handelt sich um ein Angebot.
Dauert die Erkrankung drei Monate an, geraten Sie in eine andere Situation. Denn nun kann ein förmliches Verfahren zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit beginnen.
Die nachstehende Entscheidung bezieht sich auf ein noch späteres Stadium, da eine amtsärztliche Untersuchung bereits erfolgt ist, aber die grundlegenden Ideen mögen auch auf andere Konstellationen passen. Die Entscheidung ist rechtlich und tatsächlich sehr verwickelt. Es lohnt sich nicht, allen Verästelungen nachzugehen und wir haben die Darstellung deshalb sehr gekürzt. Zur Sache kommt das Gericht erst am Ende der Entscheidung, bei RN 21.
Dort wird die Ansicht dargelegt, dass ein vom Amtsarzt für teilweise einsatzfähig befundener, vom behandelnden Arzt hingegen für aktuell dienstunfähig erachteter Beamter einer Ladung zum Dienstantritt und zu einem Gespräch auch dann Folge leisten muss, wenn noch nicht feststeht, dass man für ihn eine geeignete Beschäftigung hat, und der Dienstherr im Gespräch erst herausfinden will, welche Beschäftigung denn in Betracht kommen könnte.
Dies ist natürlich eine heikle Situation mit vielen unterschiedlichen Konstellationen, so dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Wir meinen aber, dass Sie nicht jede Kommunikation mit dem Dienstherrn verweigern sollten. Denn bei bestimmten Voraussetzungen kann sogar Ihr Anspruch auf Zahlung der Besoldung entfallen, was allerdings außerordentlich selten ist.
Falls Sie nicht gerne lange Gerichtsentscheidungen lesen, genügt Ihnen vielleicht ein Auszug aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2021, in dem die Position der Dienststelle in diesem Stadium der Entwicklung wie folgt beschrieben wird:
Auszug aus
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021
1.1. Führen eines Mitarbeitergesprächs
Im Idealfall ermöglicht ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen der oder dem direkten Vorgesetzten, dass in Mitarbeitergesprächen auch Gesundheitsfragen erörtert werden. Die Beamtin oder der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs gegenüber der Dienststelle bzw. der oder dem Dienstvorgesetzten Angaben zu ihrem bzw. seinem Gesundheitszustand zu machen. Die Thematisierung von Gesundheitsfragen in Mitarbeitergesprächen erfordert daher eine besondere Sensibilität seitens der oder des Dienstvorgesetzten. Längere oder häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten sollten dabei als gemeinsames Problem von Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten angesehen werden, um dieses einer konstruktiven, gesundheitsfördernden Lösung zuführen zu können. Ggf. ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hierfür zu nutzen.
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021
1.1. Führen eines Mitarbeitergesprächs
Im Idealfall ermöglicht ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen der oder dem direkten Vorgesetzten, dass in Mitarbeitergesprächen auch Gesundheitsfragen erörtert werden. Die Beamtin oder der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs gegenüber der Dienststelle bzw. der oder dem Dienstvorgesetzten Angaben zu ihrem bzw. seinem Gesundheitszustand zu machen. Die Thematisierung von Gesundheitsfragen in Mitarbeitergesprächen erfordert daher eine besondere Sensibilität seitens der oder des Dienstvorgesetzten. Längere oder häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten sollten dabei als gemeinsames Problem von Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten angesehen werden, um dieses einer konstruktiven, gesundheitsfördernden Lösung zuführen zu können. Ggf. ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hierfür zu nutzen.
Für die ganz unermüdlichen unter Ihnen hier nun noch eine gerichtliche Meinungsäußerung:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.20 – 4 S
2930/19 –
Leitsatz
Ist ein Beamter laut amtsärztlichem Gutachten zumindest eingeschränkt dienstfähig und ist er nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, sich beim Dienstherrn zu einem Gespräch zur Klärung möglicher künftiger Arbeits- und Einsatzbereiche einzufinden, und leistet er einer Aufforderung zum Dienstantritt - unter Berufung auf eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - nicht Folge, kann ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 96 Abs. 1 BBG mit der Folge des Besoldungsverlustes gemäß § 9 BBesG auch dann vorliegen, wenn im Vorfeld des Dienstantritts nicht bereits feststeht, dass seine Dienstfähigkeit für einen der zur Verfügung stehenden Dienstposten gegeben ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 30.09.19, Az: 1 K 4201/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.09.19 - 1 K 4201/19 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.09.19 - 1 K 4201/19 - für beide Rechtszüge auf jeweils 47.338,02 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg.
...
3
1. Mit Bescheid vom 20.01.17 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der seit Mai 2012 arbeitsunfähig erkrankte Beschwerdeführer seit dem 26.09.2016 ohne Genehmigung und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und ab diesem Zeitpunkt gemäß § 9 BBesG seine Bezüge verliere.
Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin unter dem 07.02.18 ihren Bescheid vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers für sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht stellte mit seinem (ursprünglichen) Beschluss vom 20.12.18 (- 1 K 3956/18 -) auf den Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers wieder her und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Satz 1, 3 BBesG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG bei summarischer Prüfung nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer seit dem 26.09.16 dem Dienst wohl nicht schuldhaft ferngeblieben sei. Es sei ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitsplatz und in seiner näheren dienstlichen Umgebung nicht dienstfähig sei, jedoch eine Tätigkeit in einem anderen Arbeitsfeld möglich wäre. Es sei aber nicht ersichtlich, dass das abstrakt-funktionelle Amt des Antragstellers, eines technischen Regierungsamtsrats im gehobenen technischen Dienst am B. in M., eine größere Auswahl an Dienstposten beinhalte als sein konkret-funktionelles Amt der Tätigkeit als (näher umschriebener) Fachlehrer, für das nach summarischer Prüfung ausweislich der hier zugrunde zu legenden ärztlichen Stellungnahmen ... gerade keine Dienstfähigkeit gegeben sei.
4
Diesen Beschluss änderte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdegegnerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30.09.19 ab, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 12004/17 - gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers (nunmehr nur noch) mit Wirkung bis zum 30.09.19 wieder her und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.19 einen anderen Dienstposten angeboten und ihn erneut zum Dienstantritt aufgefordert habe; jedenfalls ab dem 22.06.19 (dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten vorliegenden orthopädischen Krankschreibung) lägen damit veränderte Umstände vor. Insoweit erschienen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens 1 K 12004/17 derzeit offen, weil unklar sei, wie weit die teilweise Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers reiche und ob er für den nunmehr angebotenen Dienstposten dienstfähig sei oder nicht. Angesichts dessen ergebe eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, die aufschiebende Wirkung der Klage (nur) für die Zukunft abzulehnen.
5
2. Mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 08.10.19 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts macht der Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 07.11.19) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er während seiner Zeit des Fernbleibens vom Dienst entgegen seiner Behauptung dienstfähig sei und seine Pflicht zur Dienstleistung schuldhaft verletze. Dieser Beweislast habe sie nach wie vor nicht genügt. Das von Prof. Dr. T. geforderte gänzlich andere Arbeitsumfeld impliziere auch eine deutliche räumliche Distanz und Zäsur zum bisherigen Dienstposten; darüber, ob diese Bedingungen bei dem angebotenen Dienstposten gegeben seien, bestehe weiterhin Ungewissheit. Die Erfolgsaussichten seien deshalb aber nicht offen, weil in einer solchen Situation unter Heranziehung der Darlegungs- und Beweislastregeln über die lediglich summarisch zu prognostizierenden Erfolgsaussichten zu befinden sei. Im Übrigen bestätigten die vorgelegten privatärztlichen Atteste und Bescheinigungen von Fachärzten die fortbestehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von Dr. F. ausgestellten fachärztlichen Bescheinigungen müsse die Beschwerdegegnerin weiterhin gegen sich gelten lassen. Die privatärztlichen Bescheinigungen seien gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. T. als gleichwertig anzusehen, ihnen komme mit Blick auf den längeren zeitlichen Horizont und die größere Aktualität sogar ein höheres Gewicht zu. Auch bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Privatatteste zurückzuweisen. Im angefochtenen Beschluss fehlten zudem jegliche Ausführungen dazu, dass die Beschwerdegegnerin zur vollen Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen sei, dass der Antragsteller Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis von seiner Dienstfähigkeit gehabt habe. Selbst wenn die Erfolgsaussichten als offen anzusehen wären, hätte die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Von der Normstruktur her sei in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle offener Erfolgsaussichten die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht von einer späteren Rückzahlung der Bezüge durch den Beschwerdeführer „in zu erwartender deutlich sechsstelliger Höhe“ ausgehe. Das Gericht gehe selbst davon aus, dass von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zumindest bis zum 21.06.2019 auszugehen sei. Von einer Gefährdung der etwaigen Geldforderung des Dienstherrn gegen den Beschwerdeführer sei daher nicht auszugehen. Schließlich habe ausweislich des orthopädischen Attests von Dr. V. eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht bis zum 09.07.2019 bestanden.
6
Ergänzend macht der Beschwerdeführer (unter dem 23.01.20) geltend, dass es im Zeitraum September 2015 bis September 2019 zu weiteren Spannungen und Zerrüttungen des Verhältnisses zur Beschwerdegegnerin gekommen sei, die dem Beschwerdeführer weiter zusetzten. Dies könne das Gutachten von Prof. Dr. T. nicht berücksichtigen. Bis zur Vorlage eines aktuellen Gutachtens könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem angebotenen Dienstposten dienstfähig sei; etwaige Unsicherheiten hierüber gingen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner legte er ergänzend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zentrums für Chirurgie und Orthopädie Dr. V. vor, die den Zeitraum ab Ende Juli 2019 bis Februar 2020 betreffen.
7
Schließlich legt er (unter dem 04.02.20) eine eidesstattliche Versicherung zu seinen fortbestehenden orthopädischen Beschwerden vor.
8
3. In Ansehung des (fristgerecht erfolgten) Beschwerdevorbringens ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers derzeit nicht beurteilt werden können und eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Auszahlung von nur 50% der Bezüge an den Beschwerdeführer (jedenfalls) ab dem 01.10.19 führt, nicht zu beanstanden.
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a. Das Verwaltungsgericht ist zurecht von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen.
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(i) Gegenwärtig ist unklar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Zeitraum ab September 2016 dienstunfähig war, wie weit insbesondere die im Gutachten von Prof. Dr. T. vom 17.08.15 attestierte teilweise Dienstunfähigkeit reicht.
11
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12
(ii) Bietet demnach der bisher ermittelte und vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ist für eine weitere Sachaufklärung eine im Eilverfahren weder übliche noch tunliche Beweisaufnahme erforderlich, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen. ...
13
...
15
(iii) Nachdem das Verwaltungsgericht von insgesamt offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist und das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG gerade nicht zulasten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen hat, liegt sein Verweis auf das den Privatattesten gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. T. zukommende höhere Gewicht neben der Sache; Gleiches gilt für die Feststellung, im angefochtenen Beschluss fehlten Ausführungen dazu, dass der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelungen sei, dass er schuldhafte Kenntnis von seiner Dienstfähigkeit gehabt habe.
16
b. Auch das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf die offenen Erfolgsaussichten eine Entscheidung auf Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17
...
19
c. Ist danach mit dem Verwaltungsgericht eine Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Zeitraum ab dem 22.06.19 vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer das vom Verwaltungsgericht gefundene Abwägungsergebnis nicht mit Erfolg infrage gestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit allein gegen die gerichtliche Annahme, die von ihm im Falle eines Unterliegens bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens und darüber hinaus bis zur Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu erwartende Rückzahlungssumme belaufe sich auf einen Betrag in deutlich sechsstelliger Höhe, und begründet dies damit, dass das Gericht selbst davon ausgehe, von einer Änderung der Sachlage könne frühestens ab dem 22.06.2019 ausgegangen werden.
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Selbst dann, wenn für die Frage der Höhe der im Falle des Unterliegens zurückzuerstattenden Beträge auf den Zeitraum (erst) ab dem 22.06.19 abzustellen wäre, dürfte der Zeitraum bis zur Rechtskraft einer Entscheidung nach Vorliegen des bereits beauftragten Gutachtens und ggf. Einholung eines weiteren - orthopädischen - Gutachtens sowie ggf. Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens hinreichend lang sein, um die im Falle eines Unterliegens vom Beschwerdeführer zurückzuzahlenden Bezüge von wohl mehr als 5.200 EUR pro Monat auf einen sechsstelligen Betrag anwachsen zu lassen.
21
Ungeachtet dessen kommt nach Auffassung des Senats darüber hinaus in Betracht, dass sich eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung (auch) auf Zeiträume vor dem 22.06.19 erstreckt.
Der Erfüllung des Tatbestands des § 9 BBesG, § 96 Abs. 1 BBG bereits im Herbst 2016 dürfte jedenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits der Umstand entgegenstehen, dass im Vorfeld des angeordneten Dienstantritts am 26.09.16 nicht feststand, ob der Beschwerdeführer auf einem seinen möglichen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung tragenden Dienstposten eingesetzt werden sollte und ob es einen solchen innerhalb der Behördenstruktur in M. überhaupt gab.
Zwar mag im Regelfall im Vorfeld einer Anordnung zum Dienstantritt die Übermittlung eines entsprechenden Dienstpostenangebots tunlich sein.
Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe im Herbst 2016 an einer schwerwiegenden Erkrankung gelitten; Prof. Dr. T. ist in seinem Gutachten vom 17.08.15 zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer leide lediglich an einer leichten depressiven Episode und sei nicht global dienstunfähig. Auch hatte er u.a. durch Aufnahme und erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiums (Ingenieurpädagogik) seine grundsätzlich bestehende Leistungsfähigkeit und -bereitschaft unter Beweis gestellt. Schließlich sah sich der Beschwerdeführer auch selbst im Jahr 2016 offenbar als grundsätzlich vollschichtig dienstfähig an, erstrebte er doch in einem Personalgespräch am 08.06.16 seine Abordnung zum Land Baden-Württemberg zur Durchführung eines Referendariats und lehnte, wie sich aus den Akten ergibt, allein einen zukünftigen Einsatz im gehobenen (nicht aber im höheren) technischen Dienst generell für sich ab. Gerade in einem solchen Fall, in dem der Beamte - bei entsprechender Motivation - leistungsfähig ist und die Frage seiner Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Dienstposten aufgrund einer psychiatrischen Problematik auch und vor allem von objektiv nur schwer fassbaren Umständen im zwischenmenschlichen Bereich wie erlebten Kränkungen, Enttäuschungen oder Vertrauensverlusten abhängt, aber wird es dem Dienstherrn häufig im Vorfeld nur schwer möglich sein einzuschätzen, welcher Dienstposten den Erfordernissen des Beamten etwa in räumlicher, sachlich-fachlicher oder personeller Hinsicht entspricht und ihm - möglicherweise trotz einer Verweigerungshaltung – auch gesundheitlich zuzumuten ist.
Daher kann es unabdingbar sein, dass der Dienstherr, der ein berechtigtes Interesse an einem bestmöglichen Einsatz seiner Beamten hat, den zumindest eingeschränkt dienstfähigen Beamten rechtsverbindlich zum Dienstantritt lädt, um mit ihm in einem persönlichen Gespräch zu klären, inwieweit innerhalb der Behördenstruktur geeignete Dienstposten zur Verfügung stehen, und ihn anschließend gegebenenfalls einem aus seiner Sicht geeigneten Dienstposten mit Bindungswirkung zuweisen zu können. Ist ein Beamter laut amtsärztlichem Gutachten zumindest eingeschränkt dienstfähig, ist er ferner nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, dem Dienstantritt als solchem Folge zu leisten, und steht überdies nicht bereits fest, dass für keinen der in Betracht kommenden Dienstposten Dienstfähigkeit besteht, und leistet er einer Aufforderung zum Dienstantritt dennoch nicht Folge, kommt daher nach Auffassung des Senats im Einzelfall die Erfüllung des Tatbestands des § 9 BBesG, § 96 Abs. 1 BBG auch dann in Betracht, wenn im Vorfeld des Dienstantritts nicht feststeht, dass Dienstfähigkeit des Beamten für einen der zur Verfügung stehenden Dienstposten gegeben ist.
22 ...
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei Streitigkeiten betreffend den sogenannten Teilstatus ist danach der dreifache Jahresbetrag anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.19 - 4 S 861/18 -, Juris). Dieser beläuft sich vorliegend, weil Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich der 50% übersteigende Teil der Dienstbezüge des Beschwerdeführers ist, auf [(5.112,00 + 147,78 EUR) : 2 x 36 =] 94.646,04 EUR; dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.
Leitsatz
Ist ein Beamter laut amtsärztlichem Gutachten zumindest eingeschränkt dienstfähig und ist er nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, sich beim Dienstherrn zu einem Gespräch zur Klärung möglicher künftiger Arbeits- und Einsatzbereiche einzufinden, und leistet er einer Aufforderung zum Dienstantritt - unter Berufung auf eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - nicht Folge, kann ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 96 Abs. 1 BBG mit der Folge des Besoldungsverlustes gemäß § 9 BBesG auch dann vorliegen, wenn im Vorfeld des Dienstantritts nicht bereits feststeht, dass seine Dienstfähigkeit für einen der zur Verfügung stehenden Dienstposten gegeben ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 30.09.19, Az: 1 K 4201/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.09.19 - 1 K 4201/19 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.09.19 - 1 K 4201/19 - für beide Rechtszüge auf jeweils 47.338,02 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg.
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1. Mit Bescheid vom 20.01.17 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der seit Mai 2012 arbeitsunfähig erkrankte Beschwerdeführer seit dem 26.09.2016 ohne Genehmigung und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und ab diesem Zeitpunkt gemäß § 9 BBesG seine Bezüge verliere.
Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin unter dem 07.02.18 ihren Bescheid vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers für sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht stellte mit seinem (ursprünglichen) Beschluss vom 20.12.18 (- 1 K 3956/18 -) auf den Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers wieder her und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Satz 1, 3 BBesG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG bei summarischer Prüfung nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer seit dem 26.09.16 dem Dienst wohl nicht schuldhaft ferngeblieben sei. Es sei ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitsplatz und in seiner näheren dienstlichen Umgebung nicht dienstfähig sei, jedoch eine Tätigkeit in einem anderen Arbeitsfeld möglich wäre. Es sei aber nicht ersichtlich, dass das abstrakt-funktionelle Amt des Antragstellers, eines technischen Regierungsamtsrats im gehobenen technischen Dienst am B. in M., eine größere Auswahl an Dienstposten beinhalte als sein konkret-funktionelles Amt der Tätigkeit als (näher umschriebener) Fachlehrer, für das nach summarischer Prüfung ausweislich der hier zugrunde zu legenden ärztlichen Stellungnahmen ... gerade keine Dienstfähigkeit gegeben sei.
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Diesen Beschluss änderte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdegegnerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30.09.19 ab, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 12004/17 - gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20.01.17 in Höhe des 50% des jeweiligen Grundgehalts übersteigenden Teils der Dienstbezüge des Beschwerdeführers (nunmehr nur noch) mit Wirkung bis zum 30.09.19 wieder her und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.19 einen anderen Dienstposten angeboten und ihn erneut zum Dienstantritt aufgefordert habe; jedenfalls ab dem 22.06.19 (dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten vorliegenden orthopädischen Krankschreibung) lägen damit veränderte Umstände vor. Insoweit erschienen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens 1 K 12004/17 derzeit offen, weil unklar sei, wie weit die teilweise Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers reiche und ob er für den nunmehr angebotenen Dienstposten dienstfähig sei oder nicht. Angesichts dessen ergebe eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, die aufschiebende Wirkung der Klage (nur) für die Zukunft abzulehnen.
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2. Mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 08.10.19 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts macht der Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 07.11.19) geltend, die Beschwerdegegnerin habe den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er während seiner Zeit des Fernbleibens vom Dienst entgegen seiner Behauptung dienstfähig sei und seine Pflicht zur Dienstleistung schuldhaft verletze. Dieser Beweislast habe sie nach wie vor nicht genügt. Das von Prof. Dr. T. geforderte gänzlich andere Arbeitsumfeld impliziere auch eine deutliche räumliche Distanz und Zäsur zum bisherigen Dienstposten; darüber, ob diese Bedingungen bei dem angebotenen Dienstposten gegeben seien, bestehe weiterhin Ungewissheit. Die Erfolgsaussichten seien deshalb aber nicht offen, weil in einer solchen Situation unter Heranziehung der Darlegungs- und Beweislastregeln über die lediglich summarisch zu prognostizierenden Erfolgsaussichten zu befinden sei. Im Übrigen bestätigten die vorgelegten privatärztlichen Atteste und Bescheinigungen von Fachärzten die fortbestehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von Dr. F. ausgestellten fachärztlichen Bescheinigungen müsse die Beschwerdegegnerin weiterhin gegen sich gelten lassen. Die privatärztlichen Bescheinigungen seien gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. T. als gleichwertig anzusehen, ihnen komme mit Blick auf den längeren zeitlichen Horizont und die größere Aktualität sogar ein höheres Gewicht zu. Auch bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Privatatteste zurückzuweisen. Im angefochtenen Beschluss fehlten zudem jegliche Ausführungen dazu, dass die Beschwerdegegnerin zur vollen Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen sei, dass der Antragsteller Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis von seiner Dienstfähigkeit gehabt habe. Selbst wenn die Erfolgsaussichten als offen anzusehen wären, hätte die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Von der Normstruktur her sei in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle offener Erfolgsaussichten die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht von einer späteren Rückzahlung der Bezüge durch den Beschwerdeführer „in zu erwartender deutlich sechsstelliger Höhe“ ausgehe. Das Gericht gehe selbst davon aus, dass von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zumindest bis zum 21.06.2019 auszugehen sei. Von einer Gefährdung der etwaigen Geldforderung des Dienstherrn gegen den Beschwerdeführer sei daher nicht auszugehen. Schließlich habe ausweislich des orthopädischen Attests von Dr. V. eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht bis zum 09.07.2019 bestanden.
6
Ergänzend macht der Beschwerdeführer (unter dem 23.01.20) geltend, dass es im Zeitraum September 2015 bis September 2019 zu weiteren Spannungen und Zerrüttungen des Verhältnisses zur Beschwerdegegnerin gekommen sei, die dem Beschwerdeführer weiter zusetzten. Dies könne das Gutachten von Prof. Dr. T. nicht berücksichtigen. Bis zur Vorlage eines aktuellen Gutachtens könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem angebotenen Dienstposten dienstfähig sei; etwaige Unsicherheiten hierüber gingen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner legte er ergänzend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zentrums für Chirurgie und Orthopädie Dr. V. vor, die den Zeitraum ab Ende Juli 2019 bis Februar 2020 betreffen.
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Schließlich legt er (unter dem 04.02.20) eine eidesstattliche Versicherung zu seinen fortbestehenden orthopädischen Beschwerden vor.
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3. In Ansehung des (fristgerecht erfolgten) Beschwerdevorbringens ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers derzeit nicht beurteilt werden können und eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Auszahlung von nur 50% der Bezüge an den Beschwerdeführer (jedenfalls) ab dem 01.10.19 führt, nicht zu beanstanden.
9
a. Das Verwaltungsgericht ist zurecht von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen.
10
(i) Gegenwärtig ist unklar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Zeitraum ab September 2016 dienstunfähig war, wie weit insbesondere die im Gutachten von Prof. Dr. T. vom 17.08.15 attestierte teilweise Dienstunfähigkeit reicht.
11
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12
(ii) Bietet demnach der bisher ermittelte und vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ist für eine weitere Sachaufklärung eine im Eilverfahren weder übliche noch tunliche Beweisaufnahme erforderlich, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen. ...
13
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15
(iii) Nachdem das Verwaltungsgericht von insgesamt offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist und das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG gerade nicht zulasten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen hat, liegt sein Verweis auf das den Privatattesten gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. T. zukommende höhere Gewicht neben der Sache; Gleiches gilt für die Feststellung, im angefochtenen Beschluss fehlten Ausführungen dazu, dass der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelungen sei, dass er schuldhafte Kenntnis von seiner Dienstfähigkeit gehabt habe.
16
b. Auch das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf die offenen Erfolgsaussichten eine Entscheidung auf Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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19
c. Ist danach mit dem Verwaltungsgericht eine Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Zeitraum ab dem 22.06.19 vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer das vom Verwaltungsgericht gefundene Abwägungsergebnis nicht mit Erfolg infrage gestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit allein gegen die gerichtliche Annahme, die von ihm im Falle eines Unterliegens bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens und darüber hinaus bis zur Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu erwartende Rückzahlungssumme belaufe sich auf einen Betrag in deutlich sechsstelliger Höhe, und begründet dies damit, dass das Gericht selbst davon ausgehe, von einer Änderung der Sachlage könne frühestens ab dem 22.06.2019 ausgegangen werden.
20
Selbst dann, wenn für die Frage der Höhe der im Falle des Unterliegens zurückzuerstattenden Beträge auf den Zeitraum (erst) ab dem 22.06.19 abzustellen wäre, dürfte der Zeitraum bis zur Rechtskraft einer Entscheidung nach Vorliegen des bereits beauftragten Gutachtens und ggf. Einholung eines weiteren - orthopädischen - Gutachtens sowie ggf. Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens hinreichend lang sein, um die im Falle eines Unterliegens vom Beschwerdeführer zurückzuzahlenden Bezüge von wohl mehr als 5.200 EUR pro Monat auf einen sechsstelligen Betrag anwachsen zu lassen.
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Ungeachtet dessen kommt nach Auffassung des Senats darüber hinaus in Betracht, dass sich eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung (auch) auf Zeiträume vor dem 22.06.19 erstreckt.
Der Erfüllung des Tatbestands des § 9 BBesG, § 96 Abs. 1 BBG bereits im Herbst 2016 dürfte jedenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits der Umstand entgegenstehen, dass im Vorfeld des angeordneten Dienstantritts am 26.09.16 nicht feststand, ob der Beschwerdeführer auf einem seinen möglichen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung tragenden Dienstposten eingesetzt werden sollte und ob es einen solchen innerhalb der Behördenstruktur in M. überhaupt gab.
Zwar mag im Regelfall im Vorfeld einer Anordnung zum Dienstantritt die Übermittlung eines entsprechenden Dienstpostenangebots tunlich sein.
Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe im Herbst 2016 an einer schwerwiegenden Erkrankung gelitten; Prof. Dr. T. ist in seinem Gutachten vom 17.08.15 zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer leide lediglich an einer leichten depressiven Episode und sei nicht global dienstunfähig. Auch hatte er u.a. durch Aufnahme und erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiums (Ingenieurpädagogik) seine grundsätzlich bestehende Leistungsfähigkeit und -bereitschaft unter Beweis gestellt. Schließlich sah sich der Beschwerdeführer auch selbst im Jahr 2016 offenbar als grundsätzlich vollschichtig dienstfähig an, erstrebte er doch in einem Personalgespräch am 08.06.16 seine Abordnung zum Land Baden-Württemberg zur Durchführung eines Referendariats und lehnte, wie sich aus den Akten ergibt, allein einen zukünftigen Einsatz im gehobenen (nicht aber im höheren) technischen Dienst generell für sich ab. Gerade in einem solchen Fall, in dem der Beamte - bei entsprechender Motivation - leistungsfähig ist und die Frage seiner Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Dienstposten aufgrund einer psychiatrischen Problematik auch und vor allem von objektiv nur schwer fassbaren Umständen im zwischenmenschlichen Bereich wie erlebten Kränkungen, Enttäuschungen oder Vertrauensverlusten abhängt, aber wird es dem Dienstherrn häufig im Vorfeld nur schwer möglich sein einzuschätzen, welcher Dienstposten den Erfordernissen des Beamten etwa in räumlicher, sachlich-fachlicher oder personeller Hinsicht entspricht und ihm - möglicherweise trotz einer Verweigerungshaltung – auch gesundheitlich zuzumuten ist.
Daher kann es unabdingbar sein, dass der Dienstherr, der ein berechtigtes Interesse an einem bestmöglichen Einsatz seiner Beamten hat, den zumindest eingeschränkt dienstfähigen Beamten rechtsverbindlich zum Dienstantritt lädt, um mit ihm in einem persönlichen Gespräch zu klären, inwieweit innerhalb der Behördenstruktur geeignete Dienstposten zur Verfügung stehen, und ihn anschließend gegebenenfalls einem aus seiner Sicht geeigneten Dienstposten mit Bindungswirkung zuweisen zu können. Ist ein Beamter laut amtsärztlichem Gutachten zumindest eingeschränkt dienstfähig, ist er ferner nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, dem Dienstantritt als solchem Folge zu leisten, und steht überdies nicht bereits fest, dass für keinen der in Betracht kommenden Dienstposten Dienstfähigkeit besteht, und leistet er einer Aufforderung zum Dienstantritt dennoch nicht Folge, kommt daher nach Auffassung des Senats im Einzelfall die Erfüllung des Tatbestands des § 9 BBesG, § 96 Abs. 1 BBG auch dann in Betracht, wenn im Vorfeld des Dienstantritts nicht feststeht, dass Dienstfähigkeit des Beamten für einen der zur Verfügung stehenden Dienstposten gegeben ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei Streitigkeiten betreffend den sogenannten Teilstatus ist danach der dreifache Jahresbetrag anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.19 - 4 S 861/18 -, Juris). Dieser beläuft sich vorliegend, weil Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich der 50% übersteigende Teil der Dienstbezüge des Beschwerdeführers ist, auf [(5.112,00 + 147,78 EUR) : 2 x 36 =] 94.646,04 EUR; dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.