Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten
In der nachfolgenden Entscheidung geht es um einen Beamten, der seine Reaktivierung abwenden wollte.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.10, - 2 B 91.09 -
Der Kläger wehrt sich gegen seine Reaktivierung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, warum Sie diese Dinge ohne anwaltliche Hilfe auch in erster Instanz (in der es keinen Anwaltszwang gibt) nicht bewältigen können: nicht nur die Wahl der Klageart ist schwierig, sondern auch über sonstige Fragen streiten sich die Juristen.
Die Beschwerde hebt hervor, das
Berufungsgericht habe die an den Kläger gerichtete Mitteilung des
Beklagten vom 09.09.03, seine Wiedereinstellung sei
beabsichtigt, und die damit verbundene Aufforderung, sich zum
Dienstantritt am 15.09.03 an der ...-Schule einzufinden, als
anfechtbaren Verwaltungsakt angesehen und demgemäß die Anfechtungsklage
hiergegen als statthafte Klageart angesehen. Auf dieser Grundlage habe
es die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung als maßgeblich
angesehen. Hierin erblickt die Beschwerde eine Divergenz zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss
vom 19.06.00 - BVerwG 1 DB 13.00 - (BVerwGE 111, 246) die
Auffassung vertreten habe, bei der Feststellung der Dienstfähigkeit und
der Dienstantrittsaufforderung handele es sich um eine unselbständige
Verfahrenshandlung im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens;
Rechtsschutz sei insoweit durch Feststellungsklage zu erlangen mit der
Folge, dass hierbei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die fünfjährige Frist bereits
abgelaufen, innerhalb derer der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzte Beamte auch ohne seine Zustimmung reaktiviert werden könne.
Es trifft zu, dass das Berufungsgericht sich mit seiner Auffassung zur Rechtsnatur der Feststellung der Dienstfähigkeit und der Dienstantrittsaufforderung in Widerspruch zu dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat (ebenso schon das in der Beschwerde nicht angeführte Senatsurteil vom 24.01.1985 - BVerwG 2 C 4.83 -). Das Berufungsgericht hat dies selbst eingeräumt und seinen abweichenden Standpunkt eingehend begründet. Gleichwohl ist die Revision wegen dieser Divergenz nicht zuzulassen, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist. Die angegriffene Entscheidung beruht insoweit nicht auf der Divergenz. In einem solchen Fall kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, wie aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unmittelbar hervorgeht.
Mit Recht misst der Kläger der Frage Bedeutung bei, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung ankommt, ob die Feststellung der Dienstfähigkeit und die Dienstantrittsaufforderung rechtmäßig sind. Das Berufungsgericht ist sich dieses Umstandes bewusst gewesen und hat deshalb in einer Hilfserwägung ausgeführt, dass die Klage auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in eine Feststellungsklage umzudeuten und auch als solche zulässig wäre (sie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Feststellung zu richten, dass der Kläger zur Mitwirkung nicht verpflichtet sei, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen und zum Studienrat ernennen zu lassen, vgl. Urteil vom 24.01.1985). Im folgenden hat das Berufungsgericht auf beide Zeitpunkte abgestellt und ausgeführt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" jedenfalls insoweit gegeben war, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des ihm wieder übertragenen Amtes genügte.
Auch wenn auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sein sollte, hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der Beklagte den 1951 geborenen Kläger zu einem Zeitpunkt zur Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert hat, zu dem dieser das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Bei Erlass seiner Verfügung war der Beklagte nicht an die Fünfjahresfrist gebunden; sie galt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 4 in der damals geltenden Fassung des Hessischen Landesbeamtengesetzes nur dann, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die durch die Verfügung ausgelöste Pflicht des Klägers, auch ohne seine Zustimmung erneut Dienst zu leisten, war nicht dadurch erloschen, dass der Kläger sie angefochten hat und das Berufungsgericht über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung erst entschieden hat, nachdem der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Sie dauerte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. den als Divergenzentscheidung zitierten Beschluss vom 19.06.00 a.a.O. S. 253 f.).
Es trifft zu, dass das Berufungsgericht sich mit seiner Auffassung zur Rechtsnatur der Feststellung der Dienstfähigkeit und der Dienstantrittsaufforderung in Widerspruch zu dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat (ebenso schon das in der Beschwerde nicht angeführte Senatsurteil vom 24.01.1985 - BVerwG 2 C 4.83 -). Das Berufungsgericht hat dies selbst eingeräumt und seinen abweichenden Standpunkt eingehend begründet. Gleichwohl ist die Revision wegen dieser Divergenz nicht zuzulassen, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist. Die angegriffene Entscheidung beruht insoweit nicht auf der Divergenz. In einem solchen Fall kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, wie aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unmittelbar hervorgeht.
Mit Recht misst der Kläger der Frage Bedeutung bei, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung ankommt, ob die Feststellung der Dienstfähigkeit und die Dienstantrittsaufforderung rechtmäßig sind. Das Berufungsgericht ist sich dieses Umstandes bewusst gewesen und hat deshalb in einer Hilfserwägung ausgeführt, dass die Klage auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in eine Feststellungsklage umzudeuten und auch als solche zulässig wäre (sie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Feststellung zu richten, dass der Kläger zur Mitwirkung nicht verpflichtet sei, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen und zum Studienrat ernennen zu lassen, vgl. Urteil vom 24.01.1985). Im folgenden hat das Berufungsgericht auf beide Zeitpunkte abgestellt und ausgeführt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" jedenfalls insoweit gegeben war, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des ihm wieder übertragenen Amtes genügte.
Auch wenn auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sein sollte, hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der Beklagte den 1951 geborenen Kläger zu einem Zeitpunkt zur Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert hat, zu dem dieser das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Bei Erlass seiner Verfügung war der Beklagte nicht an die Fünfjahresfrist gebunden; sie galt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 4 in der damals geltenden Fassung des Hessischen Landesbeamtengesetzes nur dann, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die durch die Verfügung ausgelöste Pflicht des Klägers, auch ohne seine Zustimmung erneut Dienst zu leisten, war nicht dadurch erloschen, dass der Kläger sie angefochten hat und das Berufungsgericht über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung erst entschieden hat, nachdem der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Sie dauerte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. den als Divergenzentscheidung zitierten Beschluss vom 19.06.00 a.a.O. S. 253 f.).