Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Dienstfähigkeit ⁄ Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten ⁄ amtsärztliche Untersuchung

Untersuchung durch Amtsarzt vor Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten


Bei der nachfolgenden Entscheidung ist zu beachten, dass sie sich auf einen landesgesetzlichen Hintergrund bezieht. Da aber im Beamtenstatusgesetz eine grundlegende Regelung enthalten ist, sind die Abweichungen unter den verschiedenen gesetzlichen Regelungen zweitrangig.

In der Sache geht es um die Frage, in wie weit der pensionierte Beamte im Hinblick auf eine vielleicht mögliche Reaktivierung mitwirken muss. Insbesondere wird über die Pflicht gestritten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Das Gericht äußert sich in RN 26 auch grundsätzlich zu dem nach der Pensionierung fortdauernden "Dienst- und Treueverhältnis" und den darauf beruhenden beiderseitigen Verpflichtungen.


Muss sich der vorzeitig pensionierte Beamte amtsärztlich untersuchen lassen?


VG Ansbach - Beschluss vom 17.07.13 - AN 1 E 13.2.01110


RN 26
Durch die Versetzung in den Ruhestand – wie vorliegend gemäß Art. 66 BayBG – wird zwar das aktive Beamtenverhältnis beendet. Gleichzeitig wird jedoch ein besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis zum letzten Dienstherrn begründet. So regelt § 45 BeamtStG ausdrücklich, dass der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Der Ruhestandsbeamte hat Anspruch auf Beihilfe u. a. in Krankheits- und Pflegefällen (Art. 96 Abs. 1 BayBG), er hat Anspruch auf Versorgung in Form eines lebenslänglichen Ruhegehalts (Art. 11, 26 BayBeamtVG; §§ 4 Abs. 2, 14 BeamtVG) bzw. – bei Dienstunfällen – auf Unfallruhegehalt (Art. 53, 54 BayBeamtVG; §§ 36, 37 BeamtVG). Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses haben Beamte Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Nach Art. 72 BayBG wird ihnen auf entsprechenden Antrag hin ein Dienstzeugnis ausgestellt. Demgegenüber dürfen sich auch Ruhestandsbeamte nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 2 BeamtStG), über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu bewahren (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (vgl. § 42 Abs. 1 BeamtStG).

RN 27
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, für die Anordnung der zuständigen Ernennungsbehörde des Dienstherrn an einen Ruhestandsbeamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gäbe es – anders als für den aktiven Beamten (vgl. Art. 65 Abs. 2 BayBG) – keine entsprechende Rechtsgrundlage, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der bayerische Landesgesetzgeber – anders als noch früher (vgl. Art. 59 Abs. 3 BayBG i. d. F. vom 27.08.1998) – davon abgesehen hat, die Verpflichtung des Ruhestandsbeamten, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, amtsärztlich untersuchen zu lassen (so auch § 46 BBG i. d. F. vom 5.2.2009 für die Ruhestandsbeamten des Bundes) ausdrücklich (landesrechtlich) zu normieren – wie etwa der Bundesgesetzgeber in § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG – ergibt sich die Rechtsgrundlage doch (auch) für die bayerischen Ruhestandsbeamten unmittelbar aus Bundesrecht, nämlich aus der Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BeamtStG (so wohl auch Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 29 BeamtStG, RN 20, die im Übrigen diesbezüglich auch auf eine analoge Anwendung des Art. 65 Abs. 3 BayBG abstellen). Soweit § 29 Abs. 5 BeamtStG im ersten Halbsatz des Satzes 1 bestimmt, dass die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten „nach Maßgabe des Landesrechts“ untersucht werden kann, bezieht sich dies ersichtlich lediglich auf die Regelung der Zuständigkeit für die Untersuchung des Ruhestandsbeamten (vgl. für Bundesbeamte § 48 BBG). Durch das zur Trennung der beiden Halbsätze des Satzes 1 erfolgte Setzen eines Semikolon, das einen höheren Grad der Abgrenzung als mit dem Komma ausdrückt, wird deutlich gemacht, dass dem Landesrecht (lediglich) die Regelung der Zuständigkeit vorbehalten werden soll, während die Verpflichtung, sich nach Weisung der (nach Landesrecht) zuständigen Behörde untersuchen zu lassen, bundeseinheitlich gelten soll. Vor diesem Hintergrund durfte der bayerische Landesgesetzgeber auf eine der Bestimmung des Art. 59 Abs. 3 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung (BayBG a. F.) entsprechende, lediglich deklaratorische Regelung verzichten.

RN 28
Soweit der Klägervertreter zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf eine Kommentarstelle (vgl. Kugele / Tegethoff, Beamtenstatusgesetz, § 29, RN 22) Bezug nimmt, steht dies nicht entgegen, auch wenn der bayerische Landesgesetzgeber sich auf die Regelung der Zuständigkeit zur ärztlichen Untersuchung beschränkt und darauf verzichtet hat zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchen zeitlichen Abständen der Dienstherr die Dienstfähigkeit zu prüfen hat. Der Landesgesetzgeber kann insoweit Regelungen treffen, muss dies aber nicht. Die Befugnis zur Prüfung der Dienstfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten ergibt sich unmittelbar aus dem auf Lebenszeit ausgerichteten Beamtenverhältnis selbst. Davon geht auch der Bundesgesetzgeber im Beamtenstatusgesetz aus, wie die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 des § 29 BeamtStG zeigen, wonach auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist und die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten darüber hinaus noch verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Eine starre Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen und der zeitlichen Abstände würde im Übrigen dem jeweiligen Einzelfall kaum gerecht werden können. Zur Weisungsbefugnis des Dienstherrn in Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. des § 29 BeamtStG wird unter der (folgenden) Randnummer (RN 23) ausdrücklich festgestellt, dass § 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BeamtVG den Beamten verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

RN 29
Aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktsqualität kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folglich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht kommen. Soweit in der Untersuchungsanordnung eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO zu sehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 09.09.05, 3 CS 05.1883), ist über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Regelfall erst - mittelbar - im Rahmen des Rechtsschutzes eines sich gegebenenfalls anschließenden Verfahrens (wie z.B. einem Zwangspensionierungsverfahren nach Art. 65, 66 BayBG oder einem Reaktivierungsverfahren nach § 29 Abs. 2 BeamtStG; vgl. Art. 59 BayBG a. F.) zu befinden.

RN 30
Nach der ratio legis sollen von § 44a Satz 2 VwGO Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls – also ohne selbständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns – die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, § 44a, RN 8). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 28.01.13, 3 CE 12.1883, unter Hinweis auf B. v. 09.02.06, 3 CS 05.2955) ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, deshalb ausnahmsweise dann zulässig, wenn die innerdienstliche Weisung zugleich eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt.

RN 31
Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn durch die Medizinische Untersuchungsstelle (auch) eine psychiatrische Untersuchung erfolgen würde. Bei einer fachpsychiatrischen Begutachtung muss ein Beamter Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen eines Psychiaters, die sich in aller Regel auch auf den Bereich der privaten Lebensgestaltung erstrecken, sind von anderer Eingriffsqualität als rein medizinische Feststellungen (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2013, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 26.4.2012, 2 C 17/10; VGH Mannheim, B. v. 3.2.2005, 4 S 2398/04, NVwZ- RR 2006, 200 ff. zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; BayVGH, B. v. 16.3.2009, 3 CS 08.3414; B. v. 12.12.2012, 3 CE 12.2121; B. v. 8.1.2013, 3 CE 11.2345).

RN 32
Da nach dem zur Ruhestandsversetzung der Antragstellerin führenden Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 14. Februar 2011 neben den unstreitig sich eher verschlimmernden augenärztlichen Erkrankungen der Antragstellerin auch Erkrankungen aus dem psychiatrischen Fachbereich – eine erhebliche Erschöpfungssymptomatik mit depressiver Komponente und somatoformen Beschwerden, aufgrund deren die psychophysische Leistungsfähigkeit und die psychosoziale Belastbarkeit der Antragstellerin in den unterhalbschichtigen Bereich abgesunken waren – festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Untersuchung der Medizinischen Untersuchungsstelle zum Zwecke einer etwaigen Reaktivierung der Antragstellerin im Wesentlichen auf den psychiatrischen Fachbereich erstrecken wird.

RN 33
Demnach ist ein Anordnungsgrund gegeben.

RN 34
Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil der zunächst von der Medizinischen Untersuchungsstelle angesetzte Untersuchungstermin, dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist die – grundlegende – Anordnung einer Untersuchung durch das Landesamt vom 13. Februar 2013, das selbst keinen Untersuchungstermin festlegt, sondern lediglich auf eine durch die Medizinische Untersuchungsstelle erfolgende Ladung zum Untersuchungstermin verweist.

RN 35
Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei summarischer Überprüfung erweist sich die Anordnung des Landesamts vom 13. Februar 2013 als rechtmäßig. Die Anordnung beruht – wie bereits oben dargelegt – nunmehr auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 5 BeamtStG. Eine Reaktivierung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, über die der Dienstherr (und nicht der Amtsarzt) zu entscheiden hat, setzt voraus, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des (ihm zu übertragenden) neuen Amtes genügt. Um die Prognose zu ermöglichen, ob dies der Fall ist, ist der Beamte gemäß § 29 Abs. 5 BeamtStG verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung des Antragsgegners ist auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ermessensfehlerhaft. Die Fürsorgepflicht gebietet, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt, d. h. dass er weder bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2012, 3 ZB 09.2554. m. w. N.). Gleiches gilt, wenn der Dienstherr den (Ruhestands-)Beamten gar nicht reaktivieren will.
Vorliegend hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht, dass ihre Dienstunfähigkeit irreversibel ist noch hat sie entsprechende privatärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin gar nicht reaktivieren, sie vielmehr – wie offenbar der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint – nur schikanieren will.


Bei Weigerung drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen

Das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.02.16 – AN 13a D 15.00582 – in einem Einzelfall gegen einen pensionierten Beamten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von 24 Monaten um 1/10 erkannt, weil er sich der amtsärztlichen Untersuchung nicht gestellt hat.

Uns ist klar, dass die Aussicht, reaktiviert zu werden, nicht unbedingt in die Lebensplanung jedes vorzeitig pensionierten Beamten passt.
Das mag besonders dann gelten, wenn die Pensionierung schon sehr lange zurückliegt und sich die Lebensumstände verändert haben (Umzug; andere Beschäftigung, die den Pensionär ausfüllt).
Aber die erwähnten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Gerichte die Verpflichtung zur Mitwirkung sehr stark betonen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Text Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM

Reaktivierung Reaktivierung Gesetze zur Reaktivierung Verwaltungsvorschrift FHH BVerwG 15.11.22 - 2 C 4.21 - Reaktivierung: Beispiel Reaktivierung: Beispiel Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG