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Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten - Beamtengesetze


Die gesetzlichen Grundlagen

Beamtenstatusgesetz - die übergeordnete Regelung

§ 29 Beamtenstatusgesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

So die Rahmengesetzgebung durch das Beamtenstatusgesetz. Konkretisiert wird diese Vorgabe durch das Bundesbeamtengesetz (für Bundesbeamte) und die Landesbeamtengesetze.

Reaktivierung von Bundesbeamten: § 46 BBGBundesbeamte

§ 46 Bundesbeamtengesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Aus der amtlichen Begründung zu § 46 BBG (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1
Entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 1. Eine Altersgrenze für die Reaktivierung wird gesetzlich nicht mehr festgelegt. Die Entscheidung über die Prüfung einer Reaktivierung auch lebensälterer Beamtinnen und Beamten liegt damit in der Hand der Personalverwaltung.
Satz 2 enthält eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen. Der zeitliche Abstand der Überprüfung bleibt der Personalpraxis überlassen und hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, sollte jedoch in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen. Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z. B. unheilbare Erkrankung) die Entscheidung feststeht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 2. § 45 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bisherigen Fassung entfallen, da unabhängig vom Alter eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und damit die Rückkehr des zuvor Dienstunfähigen in den Beruf möglich sein soll, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Diese Streichung der Altersbegrenzung von 55 Jahren für eine erneute Berufung beruht auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.02.05 im Rahmen der Beratungen zur Eindämmung von Frühpensionierungen.

Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte künftig auf Weisung der Personaldienstelle verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der geltenden Gesunderhaltungspflicht teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für noch nicht in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte, wenn durch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen eine drohende Dienstunfähigkeit vermieden werden kann. Die Einführung dieser Verpflichtung geht ebenfalls auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.02.05 zurück. Es muss nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit bestehen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Dienstherrn zu tragen. Sie sind den Versorgungskosten zuzurechnen, denn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entlastet den Versorgungshaushalt. Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 2 legt fest, dass die Beamtinnen und Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen werden. In den Fällen, in denen aufgrund der schwere der Erkrankung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist und damit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt, kann der Hinweis entfallen.

Niedersachsen: § 44 NBG

§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

Die Begründung zu dem Entwurf des Beamtengesetzes für das Land Niedersachsen
lautete in diesem Punkt wie folgt:


Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt, ... Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht unproblematisch. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr; ...

Erläuterungen aus NRW

Das OVG NRW hat zu der landesrechtlichen Vorschrift in NRW u. a. folgendes ausgeführt (Beschluss vom 30.06.10 - 1 A 3293 / 08 -):

Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist für den Reaktivierungsanspruch des Beamten bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung dieses Anspruchs. ...

... § 35 Satz 2 LBG NRW enthält nicht nur die Regelung der Fünfjahresfrist, sondern regelt auch, dass der Reaktivierungsantrag spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden muss.

... die Fünfjahresfrist dient erkennbar zumindest vorrangig dem Schutz des Dienstherrn. Er soll sich nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rückkehr des betroffenen Ruhestandsbeamten in den Beamtendienst einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Der Dienstherr soll dadurch, dass er nur innerhalb einer bestimmten Frist im Falle einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit mit der Rückkehr von Ruhestandsbeamten rechnen und sich vorab darauf einstellen muss, ein gewisses Maß an Personalplanungs- und Personalkostensicherheit erhalten.

... offen bleiben mag hier, ob die Fristregelung darüberhinaus auch der Vermeidung einer Rückkehr solcher Ruhestandsbeamten dient, die wegen der seit der Zurruhesetzung verstrichenen Zeit dem Dienstbetrieb inzwischen entfremdet und namentlich mit ihrer früheren Tätigkeit nicht mehr (hinreichend) vertraut sind.
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Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
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Arbeitsversuch und BEM

Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15 BVerwG 27.03.14 Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats
Reaktivierung Reaktivierung Verwaltungsvorschrift FHH BVerwG 15.11.22 - 2 C 4.21 - Untersuchung Amtsarzt Reaktivierung: Beispiel Reaktivierung: Beispiel Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG
Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Dienstordnungsangestellte im Arbeitsrecht


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