Aufforderung zum Dienstantritt trotz Krankschreibung durch behandelnde Ärzte
Vor längerer Zeit haben wir es einmal erlebt, dass eine Personalsachbearbeiterin einer hamburgischen Behörde einen vorzeitig pensionierten Beamten mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid zum sofortigen Dienstantritt aufforderte. Wie es bei Behörden so gehen kann: Der Bescheid erreichte den Beamten am Freitag, den Dienst sollte er am Montag darauf am frühen Morgen antreten. Wir haben der Personalsachbearbeiterin erklären können, dass vor einer solchen Aufforderung wohl erst eine Reaktivierung des Beamten erfolgen müsse.
Häufiger, wenn auch nicht unbedingt sehr häufig, dürfte wohl der Fall sein, dass eine Behörde den Krankschreibungen durch behandelnde Ärzte misstraut und den Beamten zum Antritt des Dienstes auffordert.
Diese Situation ist rechtlich komplizierter, als man meinen sollte. Aber der Beamte kann sich dagegen wehren, indem er das Verwaltungsgericht um Hilfe bittet. Was dabei zu beachten ist, erläutert die nachstehende Enscheidung.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.05.18 - 1 B 263 /18
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 15 L 971/16
Leitsätze:
Fordert der Dienstherr seinen Beamten trotz geltend gemachter Dienstunfähigkeit infolge Krankheit aufgrund abweichender Einschätzung zum Dienstantritt auf, so kann der Beamte hiergegen um Eilrechtsschutz nachsuchen. Statthafte Antragsart ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 123 VwGO. Der Antrag kann nicht auf die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer vorläufigen „Freistellung“ vom Dienst gerichtet werden. Zu beantragen ist vielmehr eine geeignete vorläufige Feststellung zu den Rechten bzw. Pflichten, die sich insoweit aus dem gegebenen konkreten, von § 96 Abs. 1 BBG geprägten Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ergeben (etwa: mangelnde Berechtigung des Dienstherrn, auf das Fernbleiben des Beamten vom Dienst diesen belastende Maßnahmen zu stützen, oder mangelnde Verpflichtung des Beamten, Dienst zu leisten).
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2
Die zulässige Beschwerde, welche sich ausweislich des in der Beschwerdebegründung formulierten Antrags nur gegen die Ablehnung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht richtet, hat in der Sache Erfolg.
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Hilfsantrag des Antragstellers,
4
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit freizustellen,
5
sei zwar ungeachtet der Frage, ob eine „Freistellung“ zulässiger Inhalt der beantragten Regelung sein könne, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass sein Fernbleiben vom Dienst seit dem 25.04.16 (Dienstantrittsdatum gemäß der Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes vom 13.04.16) und bis auf Weiteres wegen bestehender Dienstunfähigkeit gerechtfertigt sei. Die Annahme der Dienstfähigkeit des Antragstellers ab diesem Zeitpunkt stütze die Antragsgegnerin zu Recht auf das Ärztliche Zeugnis der Amtsärztin Dr. F. -U. vom 07.04.16, das keinen Zweifeln ausgesetzt sei und Vorrang vor den vorgelegten diversen privatärztlichen Unterlagen des Dipl.-Psych. Dr. med. O. (im Folgenden: Dr. O.) genieße, die weder die amtsärztliche Beurteilung durchgreifend in Frage stellten noch eine erneute amtsärztliche Begutachtung erforderten.
6
Das hiergegen gerichtete, fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn mit ihm hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen statthaften (dazu 1.), auf vorläufige Feststellung gerichteten (dazu 2.) Antrag stützenden Anordnungsanspruchs (dazu 3.) und Anordnungsgrundes (dazu 4.) glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, was in Ausübung der richterlichen Gestaltungsbefugnis zu der erfolgten Tenorierung führt (dazu 5.).
7
1. Der im Beschwerdeverfahren formulierte Antrag des Antragstellers,
8
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.02.18 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit freizustellen,
9
enthält zunächst ein solches Eilbegehren, für das der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart ist.
10
Denn der Anwendungsbereich der hier ansonsten allein in Betracht zu ziehenden Regelungen der §§ 80, 80a VwGO, die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber der Norm des § 123 VwGO vorrangig wären, ist nicht eröffnet. In einem Hauptsacheverfahren könnte keine Anfechtungsklage erhoben werden, weil die dem Antragsteller gegenüber ergangene schriftliche Aufforderung zum Dienstantritt vom 13.04.16, die Anlass für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gewesen ist, (ebenso wie die erneute Aufforderung vom 09.02.17) keinen Verwaltungsakt darstellt.
11
Bei einer Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung, sondern lediglich um einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung.
12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.14– 2 B 92.13 –, juris, Rn. 11, und Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 5, und Bay. VGH, Beschluss vom 26.09.12 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10.
13
So liegt der Fall auch hier. Insbesondere erweisen sich die beiden in Rede stehenden Schreiben auch nicht der Form nach als Verwaltungsakt, da sie weder so bezeichnet sind noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen.
14
2. Das danach zutreffend auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gerichtete Begehren des Antragstellers zielt bei seiner sachgerechter Auslegung auf die vorläufige Feststellung des Senats ab, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
15
Zwar soll der Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des Beschwerdeantrags aufgegeben werden, den Antragsteller „vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt (…) freizustellen“, was den erstinstanzlich gestellten Anträgen insoweit der Sache nach entspricht. Eine vorläufige „Freistellung vom Dienstantritt“ ist dabei ersichtlich als vorläufige Freistellung von der Dienstleistung zu verstehen. Denn der Antragsteller sieht sich nicht nur gehindert, den Dienst beim Bundesverwaltungsamt anzutreten, sondern will ihn dann auch bis zu einer Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht weiter ausüben müssen.
16
Diesem Begehren, während der angestrebten Klärung der Frage der Dienstfähigkeit und bis zu deren Feststellung keinen Dienst beim Bundesverwaltungsamt tun zu müssen, ist in Orientierung an dem beamtenrechtlich in einem Hauptsacheverfahren nur in Betracht kommenden Anspruch
17
– dazu, dass die einstweilige Anordnung (allerdings ohne Bindung an das materielle Recht der Hauptsache) nur den Hauptsacheanspruch absichern darf bzw. durch das Klagebegehren auch inhaltlich begrenzt wird, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 112, und Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 230 –
18
im Erfolgsfalle zulässigerweise durch die vorläufige Feststellung o. g. Inhalts zu entsprechen.
19
In einem Hauptsacheverfahren könnte der Antragsteller seine Rechte nicht durch eine hier nur in Betracht kommende Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen und wäre deshalb nicht aus Gründen der Subsidiarität gehindert, eine (auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete) Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
20
Dem Dienstherrn könnte eine „Freistellung“ nicht abverlangt werden, so dass eine insoweit in Betracht kommende Verpflichtungs- oder Leistungsklage auszuscheiden hat. Denn das Bundesbeamtengesetz eröffnet dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit, Bundesbeamte, die (aktuell, nicht prognostisch)
21
– zu dieser Unterscheidung vgl. Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 12 –
22
dienstunfähig erkrankt sind, generell oder auch nur bei einem Streit über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit (ggf. vorläufig) eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst zu erteilen bzw. den Beamten „freizustellen“ (zu „Freistellungen“ vom Dienst bzw. von der dienstlichen Tätigkeit vgl. etwa §§ 92 Abs. 1 und 3 BBG, 46 Abs. 3 BPersVG). Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist es vielmehr so, dass Bundesbeamte im Falle ihrer (aktuellen) Dienstunfähigkeit bereits kraft Gesetzes von der Pflicht zur Dienstleistung befreit sind. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
23
Beamte sind kraft Gesetzes verpflichtet, sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz BBG) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Während der Dauer einer krankheitsbedingten aktuellen Dienstunfähigkeit des Beamten, also seiner Unfähigkeit aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen, ist dieser allerdings bereits ohne eine ausdrückliche Genehmigung bzw. Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet.
24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.10– 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 2, und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 11 („auch ohne Genehmigung“) und Rn. 12.
25
Letzteres ist schon in § 96 Abs. 1 BBG selbst angelegt, weil das Verbot des Fernbleibens vom Dienst nach Satz 1 dieser Vorschrift die Dienstfähigkeit gedanklich voraussetzt und weil Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nach Satz 2 der Norm lediglich (anzuzeigen und) auf Verlangen nachzuweisen ist. Dieses gesetzliche Modell findet seine Rechtfertigung darin, dass ohnehin niemand zu einer Dienstleistung verpflichtet sein kann, die er objektiv nicht erbringen kann.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.16 – 2 C 24.14 –, juris, Rn. 16, OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013– 3 A 1879/11 –, juris, Rn. 43, und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 12.
27
Vor diesem Hintergrund ist der Beamte dann, wenn sein Dienstherr trotz Krankmeldung und Vorlage von Nachweisen (zu Recht oder nicht zu Recht) von der Dienstfähigkeit des Beamten und damit von einem nicht gerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst ausgeht, in einem Hauptsacheverfahren darauf verwiesen, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. In Betracht zu ziehen als Anträge sind insoweit ein Antrag auf Feststellung, dass der Dienstherr nicht berechtigt ist, belastende Maßnahmen auf das Fernbleiben des Beamten vom Dienst zu stützen, oder ein Antrag, der auf die Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung gerichtet ist.
28
Vgl. insoweit OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 8; anders Bay. VGH, Beschluss vom 26.09.12– 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10: vorläufige Freistellung von der Dienstleistung.
29
Für das vorliegende Eilverfahren bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des der Sache nach gewollten Eilbegehrens entsprechend formulierte Anträge in Betracht kommen. Den Vorzug verdient insoweit jedenfalls hier ein Antrag auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist. Ein solches Verständnis entspricht zunächst am besten dem nach der Antragsformulierung Gewollten, bis auf weiteres bereits keinen Dienst beim Bundesverwaltungsamt leisten zu müssen. Vor allem aber trägt es dem Umstand Rechnung, dass die Intensität der in Rede stehenden psychischen Erkrankung des Antragstellers, wie noch auszuführen sein wird, wesentlich auch von dessen subjektiver Wahrnehmung gegen ihn gerichteter Maßnahmen des Dienstherrn abhängt, weshalb es ihn besser schützt, wenn durch die vorläufige Feststellung schon der Vorwurf eines rechtswidrigen Fernbleibens vom Dienst beseitigt wird.
30
Einem solchen Verständnis des Eilbegehrens des Antragstellers stehen, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, keine Zulässigkeitsbedenken entgegen.
31
Der Statthaftigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.
32
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.14– 12 B 70/14 –, juris, Rn. 22 bis 25, und vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Dombert, in: Finkelnburg/Dom-bert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 217 und 219, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 114 a. E., und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 123 Rn. 31.
33
Ferner liegt ein der (vorläufigen) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
34
Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 7, m. w. N.
35
Ein solches Rechtsverhältnis ist gegeben. Denn der Antragsteller berühmt sich gegenüber der Antragsgegnerin als seiner Dienstherrin des aus der öffentlich-rechtlichen Norm des § 96 Abs. 1 BBG abzuleitenden Rechts, aufgrund des aktuellen und realen Sachverhalts der ihm privatärztlich attestierten Erkrankung dienstunfähig und daher bis zu einer Klärung des Sachverhalts nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet zu sein. Spiegelbildlich hält sich die Antragsgegnerin für berechtigt, dem Antragsteller in der geschilderten Situation ab sofort die Erfüllung der Pflicht zur Dienstleistung abzuverlangen.
36
Vgl. zu einem parallel gelagerten Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 04.01.10– 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 8.
37
Das für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren und zugleich auch für das vorliegende Rechtsschutzbegehren notwendige qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt vor. Dem Antragsteller kann es nicht zugemutet werden, vorläufig zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet zu sein und den Eintritt weiterer belastender Maßnahmen der Antragsgegnerin (erneute Feststellung des Verlusts der Bezüge oder Verhängung einer Disziplinarmaßnahme) abzuwarten und dagegen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn hier besteht die Gefahr, dass schon das Verlangen nach Wiederaufnahme des Dienstes als solches und auch an deren Verweigerung anknüpfende Maßnahmen der Antragsgegnerin die Gesundheit des Antragstellers nachhaltig beeinträchtigen könnten; der Eintritt einer solcher Beeinträchtigung könnte aber durch die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes nicht mehr beseitigt werden. Diese Bewertung stützt sich auf den privatärztlich wiederholt und jedenfalls ursprünglich auch amtsärztlich (vgl. insoweit die von der Amtsärztin herangezogene gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Frau Dr. C. vom 27.04.15) bescheinigten Umstand, dass die psychische Störung des Antragstellers bzw. deren Intensität bislang im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass dieser dienstliche, ihn betreffende Maßnahmen als abwertend bzw. kränkend wahrgenommen hat.
38
3. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
39
Das Beschwerdebegehren ist – wie auch schon das erstinstanzlich mit Haupt- und Hilfsantrag formulierte Begehren – allein zukunftsgerichtet zu verstehen; der gegenteiligen, nicht mit einer Begründung versehenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 oben: „seit dem 25.04.16“) und der Antragsgegnerin (Beschwerdeerwiderung, drittletzter Absatz) kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der jeweils wörtlich gestellten Anträge. Denn eine „Freistellung“ des Antragstellers „vom Dienstantritt“ bei bisher nicht angetretenem Dienst kann erst für die Zukunft (beginnend mit der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung) und nicht schon für die Vergangenheit erfolgen. Entsprechendes gilt bei dem – nach den vorstehenden Ausführungen hier gebotenen – Verständnis des Begehrens als Feststellungsbegehren. Dieses Begehren könnte nicht sinnvoll auf die Feststellung gerichtet werden, der Antragsteller sei in der Vergangenheit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet gewesen. Denn für die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses würde es jedenfalls an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlen. Die Regelung des § 123 VwGO dient nämlich nur Sicherungszwecken und soll nicht schon eine endgültige Klärung der Rechtslage ermöglichen.
40
Vgl. insoweit Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 218.
41
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller jedenfalls mit der Beschwerdebegründung das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Feststellungsantrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, nämlich des Anspruchs auf die vorläufige Feststellung, dass er bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
42
Nach der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 ist zunächst überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass sich die psychische Erkrankung des Antragstellers hinsichtlich der Diagnose und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen inzwischen deutlich schwerwiegender darstellt als zuletzt von der Amtsärztin (seinerzeit in sachlicher Übereinstimmung mit Herrn Dr. O. ) angenommen.
43
Die Amtsärztin ist auch bei ihrer jüngsten Äußerung, dem (inzwischen schon mehr als zwei Jahre alten) Ärztlichen Zeugnis vom 7.04.16, erkennbar von der Diagnose einer Anpassungsstörung ausgegangen. Das erwähnte Ärztliche Zeugnis führt selbst keine Diagnose auf, sondern modifiziert (nach Rücksprache mit der schon vor Erstellung der früheren Amtsärztlichen Gutachten konsiliarisch hinzugezogenen Fachärztin Frau Dr. C. ) lediglich die Schlussfolgerungen aus dem Amtsärztlichen Gutachten vom 8.01.16 zur Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers innerhalb des Bundesverwaltungsamts. Die – damit offensichtlich als fortbestehend zugrunde gelegte – Diagnose ergibt sich mithin aus der vorhergehenden amtsärztlichen Äußerung vom 8.01.16. Dort ist festgehalten, dass der Antragsteller an einer rezidivierenden Störung aus dem psychosomatischen Formenkreis leide und mit einer Wiederherstellung der „vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit am Bundesverwaltungsamt“ innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. Entsprechendes gilt auch schon für das Amtsärztliche Gutachten vom 30.04.15, mit dem die Amtsärztin unter Hinzuziehung von Frau Dr. C. ebenfalls eine „Störung aus dem psychosomatischen Formenkreis“ diagnostiziert, die Dienstunfähigkeit des Antragstellers attestiert und für die absehbare Zukunft eine Versetzung in eine andere Behörde empfohlen hatte.
44
Dieser Diagnose und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen steht inzwischen die wesentlich aktuellere und nachvollziehbar begründete Einschätzung des Herrn Dr. O. gegenüber. Dieser führt in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 08.03.18 aus, dass zwar anfangs der inzwischen fast fünfjährigen Behandlung des Antragstellers durch ihn und weitere Therapeuten der Praxisgemeinschaft die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) gestellt und zunächst auch beibehalten worden sei. Im Laufe der Behandlung sei jedoch deutlich geworden, dass es sich bei der Erkrankung des Antragsteller tatsächlich um eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.8) handele. Der vordergründige „Arbeitsplatzkonflikt“ sei dabei nur ein Symptom, das bei einfacher Betrachtung in den Vordergrund trete. Die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung führe jedoch dazu, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage sei, zwischen den eigenen Bedürfnissen einerseits und den äußeren, an ihn gestellten Anforderungen andererseits zu differenzieren und ihnen gerecht zu werden. So komme es zu einer Generalisierung der (erfolgten) „Auseinandersetzung am Arbeitsplatz“ auf das gesamte Bundesverwaltungsamt und damit zu dessen krankheitsbedingter Diskreditierung insgesamt. Auch im Zuge einer zwischenzeitlichen stationären Behandlung, die der Antragsteller nach kurzer Zeit abgebrochen habe, sei es zu einem ähnlichen, auf die gesamte Klinik generalisierten Konflikt gekommen. Dieser Erkrankung sei ganz sicher nicht mit disziplinarischen Mitteln beizukommen, und es sei entgegen früherer eigener Einschätzung (sogar) nicht zu erwarten, dass eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bundesverwaltungsamtes zu einer Lösung führen werde. Vielmehr gelinge es bei dem vorliegenden Krankheitsbild auch mit psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen meistens nur, die sog. Alltagstauglichkeit wiederherzustellen. Insgesamt stelle sich die Prognose seit geraumer Zeit als denkbar ungünstig dar. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit rechne er jetzt nicht mehr, auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz und auch nicht im Sinne einer Teildienstfähigkeit.
45
Diese ins Einzelne gehend begründeten Äußerungen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Sie erfolgen auch nicht etwa überraschend, sondern sind schon in der früheren Fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 26.04.17 (vorhanden in der nicht paginierten Beiakte Heft 2a = „Widerspruchsakte“) angelegt. Denn dort hat Herr Dr. O. bereits ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers inzwischen derart verschlechtert habe, dass sich die Prognose zunehmend ungünstiger (dar-)stelle.
46
In der fehlerhaften (s. o.) Annahme, die Äußerung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 sei im vorliegenden Verfahren „irrelevant“ (Beschwerdeerwiderung, drittletzter Absatz), hat die Antragsgegnerin dieser Äußerung nichts entgegengehalten und namentlich auch keine hierauf bezogene aktuelle amtsärztliche Stellungnahme vorgelegt. Vor diesem Hintergrund steht im vorliegenden Eilverfahren auf der Grundlage der Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 fest, dass der Antragsteller gegenwärtig und bis zum Ende des vom Eilantrag erfassten Zeitraums – also bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nachfolgender Feststellung seiner Dienstfähigkeit – dienstunfähig ist und dem Dienst beim Bundesverwaltungsamt fernbleiben darf.
47
Dazu, dass in einem Konfliktfall zwischen privat- und amtsärztlicher Einschätzung desselben Krankheitsbildes der Amtsarzt dann, wenn der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen muss, warum er ihnen nicht folgt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.14 – 2 B 3. 13 –, juris, Rn. 18 f., vom 28.12.12 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8, und vom 15.02.10– 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 04.07.13 – 3 A 1879/11 –, juris, Rn. 45 bis 48, m. w. N.
48
4. Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die auch nur vorübergehende Hinnahme des Umstandes, dass ihm sein weiteres Fernbleiben vom Dienst von der Antragsgegnerin (weiterhin) als rechtswidrig vorgeworfen wird, und des Risikos (erneuter) Sanktionen würde ihn angesichts der als vorliegend anzunehmenden Erkrankung schwerwiegend beeinträchtigen, nämlich nach dem Vorstehenden eine Gefahr für seine Gesundheit begründen.
49
5. Das Gericht übt die ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Gestaltungsbefugnis in Ausrichtung am dargelegten Rechtsschutzziel des Antragstellers und den gegebenen Umständen des Einzelfalles zur Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes in der tenorierten, dem sachlichen Begehren entsprechenden Weise aus.
50
Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Verteilung der erstinstanzlichen Kosten war nicht veranlasst. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt hat, dieser aber nur gegen die Ablehnung des Hilfsantrags Beschwerde erhoben und mit dieser Erfolg gehabt hat. Insoweit geht der Senat nämlich wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren allein durch die angestrebte Geltungsdauer der beantragten einstweiligen Anordnung („bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“) von dem Hilfsbegehren („bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, mindestens aber bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit“) unterscheidet und deshalb der vom Verwaltungsgericht verneinte Hauptanspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hilfsanspruch und auch keinen höheren Wert als dieser aufweist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
51
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt mit der Halbierung des gesetzlichen Auffangwertes, dass der Antragssteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich eine vorläufige Entscheidung begehrt.
52
Aus der einschlägigen Spruchpraxis des OVG NRW vgl. die Beschlüsse vom 12.04.11– 1 B 1784/10 –, n. v., BA, Seite 2 und 6, vom 04.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Tenor und Rn. 15, und vom 18.02.04 – 6 B 2060/03 –, Tenor und Rn. 9.
53
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 15 L 971/16
Leitsätze:
Fordert der Dienstherr seinen Beamten trotz geltend gemachter Dienstunfähigkeit infolge Krankheit aufgrund abweichender Einschätzung zum Dienstantritt auf, so kann der Beamte hiergegen um Eilrechtsschutz nachsuchen. Statthafte Antragsart ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. v. § 123 VwGO. Der Antrag kann nicht auf die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer vorläufigen „Freistellung“ vom Dienst gerichtet werden. Zu beantragen ist vielmehr eine geeignete vorläufige Feststellung zu den Rechten bzw. Pflichten, die sich insoweit aus dem gegebenen konkreten, von § 96 Abs. 1 BBG geprägten Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ergeben (etwa: mangelnde Berechtigung des Dienstherrn, auf das Fernbleiben des Beamten vom Dienst diesen belastende Maßnahmen zu stützen, oder mangelnde Verpflichtung des Beamten, Dienst zu leisten).
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2
Die zulässige Beschwerde, welche sich ausweislich des in der Beschwerdebegründung formulierten Antrags nur gegen die Ablehnung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht richtet, hat in der Sache Erfolg.
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Hilfsantrag des Antragstellers,
4
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit freizustellen,
5
sei zwar ungeachtet der Frage, ob eine „Freistellung“ zulässiger Inhalt der beantragten Regelung sein könne, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass sein Fernbleiben vom Dienst seit dem 25.04.16 (Dienstantrittsdatum gemäß der Aufforderung zur Wiederaufnahme des Dienstes vom 13.04.16) und bis auf Weiteres wegen bestehender Dienstunfähigkeit gerechtfertigt sei. Die Annahme der Dienstfähigkeit des Antragstellers ab diesem Zeitpunkt stütze die Antragsgegnerin zu Recht auf das Ärztliche Zeugnis der Amtsärztin Dr. F. -U. vom 07.04.16, das keinen Zweifeln ausgesetzt sei und Vorrang vor den vorgelegten diversen privatärztlichen Unterlagen des Dipl.-Psych. Dr. med. O. (im Folgenden: Dr. O.) genieße, die weder die amtsärztliche Beurteilung durchgreifend in Frage stellten noch eine erneute amtsärztliche Begutachtung erforderten.
6
Das hiergegen gerichtete, fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn mit ihm hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen statthaften (dazu 1.), auf vorläufige Feststellung gerichteten (dazu 2.) Antrag stützenden Anordnungsanspruchs (dazu 3.) und Anordnungsgrundes (dazu 4.) glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, was in Ausübung der richterlichen Gestaltungsbefugnis zu der erfolgten Tenorierung führt (dazu 5.).
7
1. Der im Beschwerdeverfahren formulierte Antrag des Antragstellers,
8
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.02.18 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit freizustellen,
9
enthält zunächst ein solches Eilbegehren, für das der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart ist.
10
Denn der Anwendungsbereich der hier ansonsten allein in Betracht zu ziehenden Regelungen der §§ 80, 80a VwGO, die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber der Norm des § 123 VwGO vorrangig wären, ist nicht eröffnet. In einem Hauptsacheverfahren könnte keine Anfechtungsklage erhoben werden, weil die dem Antragsteller gegenüber ergangene schriftliche Aufforderung zum Dienstantritt vom 13.04.16, die Anlass für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gewesen ist, (ebenso wie die erneute Aufforderung vom 09.02.17) keinen Verwaltungsakt darstellt.
11
Bei einer Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung, sondern lediglich um einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung.
12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.14– 2 B 92.13 –, juris, Rn. 11, und Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 5, und Bay. VGH, Beschluss vom 26.09.12 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10.
13
So liegt der Fall auch hier. Insbesondere erweisen sich die beiden in Rede stehenden Schreiben auch nicht der Form nach als Verwaltungsakt, da sie weder so bezeichnet sind noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen.
14
2. Das danach zutreffend auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gerichtete Begehren des Antragstellers zielt bei seiner sachgerechter Auslegung auf die vorläufige Feststellung des Senats ab, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
15
Zwar soll der Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des Beschwerdeantrags aufgegeben werden, den Antragsteller „vom Dienstantritt beim Bundesverwaltungsamt (…) freizustellen“, was den erstinstanzlich gestellten Anträgen insoweit der Sache nach entspricht. Eine vorläufige „Freistellung vom Dienstantritt“ ist dabei ersichtlich als vorläufige Freistellung von der Dienstleistung zu verstehen. Denn der Antragsteller sieht sich nicht nur gehindert, den Dienst beim Bundesverwaltungsamt anzutreten, sondern will ihn dann auch bis zu einer Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht weiter ausüben müssen.
16
Diesem Begehren, während der angestrebten Klärung der Frage der Dienstfähigkeit und bis zu deren Feststellung keinen Dienst beim Bundesverwaltungsamt tun zu müssen, ist in Orientierung an dem beamtenrechtlich in einem Hauptsacheverfahren nur in Betracht kommenden Anspruch
17
– dazu, dass die einstweilige Anordnung (allerdings ohne Bindung an das materielle Recht der Hauptsache) nur den Hauptsacheanspruch absichern darf bzw. durch das Klagebegehren auch inhaltlich begrenzt wird, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 112, und Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 230 –
18
im Erfolgsfalle zulässigerweise durch die vorläufige Feststellung o. g. Inhalts zu entsprechen.
19
In einem Hauptsacheverfahren könnte der Antragsteller seine Rechte nicht durch eine hier nur in Betracht kommende Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen und wäre deshalb nicht aus Gründen der Subsidiarität gehindert, eine (auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete) Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
20
Dem Dienstherrn könnte eine „Freistellung“ nicht abverlangt werden, so dass eine insoweit in Betracht kommende Verpflichtungs- oder Leistungsklage auszuscheiden hat. Denn das Bundesbeamtengesetz eröffnet dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit, Bundesbeamte, die (aktuell, nicht prognostisch)
21
– zu dieser Unterscheidung vgl. Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 12 –
22
dienstunfähig erkrankt sind, generell oder auch nur bei einem Streit über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit (ggf. vorläufig) eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst zu erteilen bzw. den Beamten „freizustellen“ (zu „Freistellungen“ vom Dienst bzw. von der dienstlichen Tätigkeit vgl. etwa §§ 92 Abs. 1 und 3 BBG, 46 Abs. 3 BPersVG). Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist es vielmehr so, dass Bundesbeamte im Falle ihrer (aktuellen) Dienstunfähigkeit bereits kraft Gesetzes von der Pflicht zur Dienstleistung befreit sind. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
23
Beamte sind kraft Gesetzes verpflichtet, sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz BBG) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Während der Dauer einer krankheitsbedingten aktuellen Dienstunfähigkeit des Beamten, also seiner Unfähigkeit aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen, ist dieser allerdings bereits ohne eine ausdrückliche Genehmigung bzw. Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet.
24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.10– 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 2, und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 11 („auch ohne Genehmigung“) und Rn. 12.
25
Letzteres ist schon in § 96 Abs. 1 BBG selbst angelegt, weil das Verbot des Fernbleibens vom Dienst nach Satz 1 dieser Vorschrift die Dienstfähigkeit gedanklich voraussetzt und weil Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nach Satz 2 der Norm lediglich (anzuzeigen und) auf Verlangen nachzuweisen ist. Dieses gesetzliche Modell findet seine Rechtfertigung darin, dass ohnehin niemand zu einer Dienstleistung verpflichtet sein kann, die er objektiv nicht erbringen kann.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.16 – 2 C 24.14 –, juris, Rn. 16, OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013– 3 A 1879/11 –, juris, Rn. 43, und Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2018, L § 96 Rn. 12.
27
Vor diesem Hintergrund ist der Beamte dann, wenn sein Dienstherr trotz Krankmeldung und Vorlage von Nachweisen (zu Recht oder nicht zu Recht) von der Dienstfähigkeit des Beamten und damit von einem nicht gerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst ausgeht, in einem Hauptsacheverfahren darauf verwiesen, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. In Betracht zu ziehen als Anträge sind insoweit ein Antrag auf Feststellung, dass der Dienstherr nicht berechtigt ist, belastende Maßnahmen auf das Fernbleiben des Beamten vom Dienst zu stützen, oder ein Antrag, der auf die Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung gerichtet ist.
28
Vgl. insoweit OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 8; anders Bay. VGH, Beschluss vom 26.09.12– 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10: vorläufige Freistellung von der Dienstleistung.
29
Für das vorliegende Eilverfahren bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des der Sache nach gewollten Eilbegehrens entsprechend formulierte Anträge in Betracht kommen. Den Vorzug verdient insoweit jedenfalls hier ein Antrag auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist. Ein solches Verständnis entspricht zunächst am besten dem nach der Antragsformulierung Gewollten, bis auf weiteres bereits keinen Dienst beim Bundesverwaltungsamt leisten zu müssen. Vor allem aber trägt es dem Umstand Rechnung, dass die Intensität der in Rede stehenden psychischen Erkrankung des Antragstellers, wie noch auszuführen sein wird, wesentlich auch von dessen subjektiver Wahrnehmung gegen ihn gerichteter Maßnahmen des Dienstherrn abhängt, weshalb es ihn besser schützt, wenn durch die vorläufige Feststellung schon der Vorwurf eines rechtswidrigen Fernbleibens vom Dienst beseitigt wird.
30
Einem solchen Verständnis des Eilbegehrens des Antragstellers stehen, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, keine Zulässigkeitsbedenken entgegen.
31
Der Statthaftigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.
32
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.14– 12 B 70/14 –, juris, Rn. 22 bis 25, und vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Dombert, in: Finkelnburg/Dom-bert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 217 und 219, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 114 a. E., und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 123 Rn. 31.
33
Ferner liegt ein der (vorläufigen) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
34
Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 43 Rn. 7, m. w. N.
35
Ein solches Rechtsverhältnis ist gegeben. Denn der Antragsteller berühmt sich gegenüber der Antragsgegnerin als seiner Dienstherrin des aus der öffentlich-rechtlichen Norm des § 96 Abs. 1 BBG abzuleitenden Rechts, aufgrund des aktuellen und realen Sachverhalts der ihm privatärztlich attestierten Erkrankung dienstunfähig und daher bis zu einer Klärung des Sachverhalts nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet zu sein. Spiegelbildlich hält sich die Antragsgegnerin für berechtigt, dem Antragsteller in der geschilderten Situation ab sofort die Erfüllung der Pflicht zur Dienstleistung abzuverlangen.
36
Vgl. zu einem parallel gelagerten Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 04.01.10– 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 8.
37
Das für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren und zugleich auch für das vorliegende Rechtsschutzbegehren notwendige qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt vor. Dem Antragsteller kann es nicht zugemutet werden, vorläufig zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet zu sein und den Eintritt weiterer belastender Maßnahmen der Antragsgegnerin (erneute Feststellung des Verlusts der Bezüge oder Verhängung einer Disziplinarmaßnahme) abzuwarten und dagegen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn hier besteht die Gefahr, dass schon das Verlangen nach Wiederaufnahme des Dienstes als solches und auch an deren Verweigerung anknüpfende Maßnahmen der Antragsgegnerin die Gesundheit des Antragstellers nachhaltig beeinträchtigen könnten; der Eintritt einer solcher Beeinträchtigung könnte aber durch die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes nicht mehr beseitigt werden. Diese Bewertung stützt sich auf den privatärztlich wiederholt und jedenfalls ursprünglich auch amtsärztlich (vgl. insoweit die von der Amtsärztin herangezogene gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Frau Dr. C. vom 27.04.15) bescheinigten Umstand, dass die psychische Störung des Antragstellers bzw. deren Intensität bislang im Wesentlichen darauf zurückzuführen war, dass dieser dienstliche, ihn betreffende Maßnahmen als abwertend bzw. kränkend wahrgenommen hat.
38
3. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
39
Das Beschwerdebegehren ist – wie auch schon das erstinstanzlich mit Haupt- und Hilfsantrag formulierte Begehren – allein zukunftsgerichtet zu verstehen; der gegenteiligen, nicht mit einer Begründung versehenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 oben: „seit dem 25.04.16“) und der Antragsgegnerin (Beschwerdeerwiderung, drittletzter Absatz) kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der jeweils wörtlich gestellten Anträge. Denn eine „Freistellung“ des Antragstellers „vom Dienstantritt“ bei bisher nicht angetretenem Dienst kann erst für die Zukunft (beginnend mit der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung) und nicht schon für die Vergangenheit erfolgen. Entsprechendes gilt bei dem – nach den vorstehenden Ausführungen hier gebotenen – Verständnis des Begehrens als Feststellungsbegehren. Dieses Begehren könnte nicht sinnvoll auf die Feststellung gerichtet werden, der Antragsteller sei in der Vergangenheit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet gewesen. Denn für die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses würde es jedenfalls an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlen. Die Regelung des § 123 VwGO dient nämlich nur Sicherungszwecken und soll nicht schon eine endgültige Klärung der Rechtslage ermöglichen.
40
Vgl. insoweit Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 218.
41
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller jedenfalls mit der Beschwerdebegründung das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Feststellungsantrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, nämlich des Anspruchs auf die vorläufige Feststellung, dass er bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist.
42
Nach der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 ist zunächst überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass sich die psychische Erkrankung des Antragstellers hinsichtlich der Diagnose und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen inzwischen deutlich schwerwiegender darstellt als zuletzt von der Amtsärztin (seinerzeit in sachlicher Übereinstimmung mit Herrn Dr. O. ) angenommen.
43
Die Amtsärztin ist auch bei ihrer jüngsten Äußerung, dem (inzwischen schon mehr als zwei Jahre alten) Ärztlichen Zeugnis vom 7.04.16, erkennbar von der Diagnose einer Anpassungsstörung ausgegangen. Das erwähnte Ärztliche Zeugnis führt selbst keine Diagnose auf, sondern modifiziert (nach Rücksprache mit der schon vor Erstellung der früheren Amtsärztlichen Gutachten konsiliarisch hinzugezogenen Fachärztin Frau Dr. C. ) lediglich die Schlussfolgerungen aus dem Amtsärztlichen Gutachten vom 8.01.16 zur Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers innerhalb des Bundesverwaltungsamts. Die – damit offensichtlich als fortbestehend zugrunde gelegte – Diagnose ergibt sich mithin aus der vorhergehenden amtsärztlichen Äußerung vom 8.01.16. Dort ist festgehalten, dass der Antragsteller an einer rezidivierenden Störung aus dem psychosomatischen Formenkreis leide und mit einer Wiederherstellung der „vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit am Bundesverwaltungsamt“ innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen sei. Entsprechendes gilt auch schon für das Amtsärztliche Gutachten vom 30.04.15, mit dem die Amtsärztin unter Hinzuziehung von Frau Dr. C. ebenfalls eine „Störung aus dem psychosomatischen Formenkreis“ diagnostiziert, die Dienstunfähigkeit des Antragstellers attestiert und für die absehbare Zukunft eine Versetzung in eine andere Behörde empfohlen hatte.
44
Dieser Diagnose und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen steht inzwischen die wesentlich aktuellere und nachvollziehbar begründete Einschätzung des Herrn Dr. O. gegenüber. Dieser führt in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 08.03.18 aus, dass zwar anfangs der inzwischen fast fünfjährigen Behandlung des Antragstellers durch ihn und weitere Therapeuten der Praxisgemeinschaft die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) gestellt und zunächst auch beibehalten worden sei. Im Laufe der Behandlung sei jedoch deutlich geworden, dass es sich bei der Erkrankung des Antragsteller tatsächlich um eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.8) handele. Der vordergründige „Arbeitsplatzkonflikt“ sei dabei nur ein Symptom, das bei einfacher Betrachtung in den Vordergrund trete. Die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung führe jedoch dazu, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage sei, zwischen den eigenen Bedürfnissen einerseits und den äußeren, an ihn gestellten Anforderungen andererseits zu differenzieren und ihnen gerecht zu werden. So komme es zu einer Generalisierung der (erfolgten) „Auseinandersetzung am Arbeitsplatz“ auf das gesamte Bundesverwaltungsamt und damit zu dessen krankheitsbedingter Diskreditierung insgesamt. Auch im Zuge einer zwischenzeitlichen stationären Behandlung, die der Antragsteller nach kurzer Zeit abgebrochen habe, sei es zu einem ähnlichen, auf die gesamte Klinik generalisierten Konflikt gekommen. Dieser Erkrankung sei ganz sicher nicht mit disziplinarischen Mitteln beizukommen, und es sei entgegen früherer eigener Einschätzung (sogar) nicht zu erwarten, dass eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bundesverwaltungsamtes zu einer Lösung führen werde. Vielmehr gelinge es bei dem vorliegenden Krankheitsbild auch mit psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen meistens nur, die sog. Alltagstauglichkeit wiederherzustellen. Insgesamt stelle sich die Prognose seit geraumer Zeit als denkbar ungünstig dar. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit rechne er jetzt nicht mehr, auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz und auch nicht im Sinne einer Teildienstfähigkeit.
45
Diese ins Einzelne gehend begründeten Äußerungen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Sie erfolgen auch nicht etwa überraschend, sondern sind schon in der früheren Fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 26.04.17 (vorhanden in der nicht paginierten Beiakte Heft 2a = „Widerspruchsakte“) angelegt. Denn dort hat Herr Dr. O. bereits ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers inzwischen derart verschlechtert habe, dass sich die Prognose zunehmend ungünstiger (dar-)stelle.
46
In der fehlerhaften (s. o.) Annahme, die Äußerung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 sei im vorliegenden Verfahren „irrelevant“ (Beschwerdeerwiderung, drittletzter Absatz), hat die Antragsgegnerin dieser Äußerung nichts entgegengehalten und namentlich auch keine hierauf bezogene aktuelle amtsärztliche Stellungnahme vorgelegt. Vor diesem Hintergrund steht im vorliegenden Eilverfahren auf der Grundlage der Bescheinigung des Herrn Dr. O. vom 8.03.18 fest, dass der Antragsteller gegenwärtig und bis zum Ende des vom Eilantrag erfassten Zeitraums – also bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nachfolgender Feststellung seiner Dienstfähigkeit – dienstunfähig ist und dem Dienst beim Bundesverwaltungsamt fernbleiben darf.
47
Dazu, dass in einem Konfliktfall zwischen privat- und amtsärztlicher Einschätzung desselben Krankheitsbildes der Amtsarzt dann, wenn der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen muss, warum er ihnen nicht folgt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.14 – 2 B 3. 13 –, juris, Rn. 18 f., vom 28.12.12 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8, und vom 15.02.10– 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 04.07.13 – 3 A 1879/11 –, juris, Rn. 45 bis 48, m. w. N.
48
4. Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die auch nur vorübergehende Hinnahme des Umstandes, dass ihm sein weiteres Fernbleiben vom Dienst von der Antragsgegnerin (weiterhin) als rechtswidrig vorgeworfen wird, und des Risikos (erneuter) Sanktionen würde ihn angesichts der als vorliegend anzunehmenden Erkrankung schwerwiegend beeinträchtigen, nämlich nach dem Vorstehenden eine Gefahr für seine Gesundheit begründen.
49
5. Das Gericht übt die ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Gestaltungsbefugnis in Ausrichtung am dargelegten Rechtsschutzziel des Antragstellers und den gegebenen Umständen des Einzelfalles zur Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes in der tenorierten, dem sachlichen Begehren entsprechenden Weise aus.
50
Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Verteilung der erstinstanzlichen Kosten war nicht veranlasst. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt hat, dieser aber nur gegen die Ablehnung des Hilfsantrags Beschwerde erhoben und mit dieser Erfolg gehabt hat. Insoweit geht der Senat nämlich wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren allein durch die angestrebte Geltungsdauer der beantragten einstweiligen Anordnung („bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“) von dem Hilfsbegehren („bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, mindestens aber bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgender Feststellung der Dienstfähigkeit“) unterscheidet und deshalb der vom Verwaltungsgericht verneinte Hauptanspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hilfsanspruch und auch keinen höheren Wert als dieser aufweist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
51
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt mit der Halbierung des gesetzlichen Auffangwertes, dass der Antragssteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich eine vorläufige Entscheidung begehrt.
52
Aus der einschlägigen Spruchpraxis des OVG NRW vgl. die Beschlüsse vom 12.04.11– 1 B 1784/10 –, n. v., BA, Seite 2 und 6, vom 04.01.10 – 6 B 1116/09 –, juris, Tenor und Rn. 15, und vom 18.02.04 – 6 B 2060/03 –, Tenor und Rn. 9.
53
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.