Medizinische Daten in der Personalakte des Beamten
Die nachstehende Entscheidung betrifft das Beamtenrecht in Hamburg.
Es ging um die Frage, ob einzelne von dem personalärztlichen Dienst schriftlich festgehaltenen Fakten verwandt werden dürfen und wie ggf. mit den Daten umzugehen ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.06 - 1 Bs 240 / 06 -
1.
Die Übermittlung des Inhaltes des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 21.03.06 verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen § 28 Abs. 5 HmbDSG. Nach dieser Vorschrift darf für die Entscheidung in personellen Angelegenheiten die Antragsgegnerin die Untersuchungsergebnisse, die festgestellten Risikofaktoren und darüber hinaus diejenigen Daten von der untersuchenden Stelle verlangen, die für ihre Entscheidung erforderlich sind. Die mit dem Gutachten mitgeteilten Daten, Risikofaktoren und Untersuchungsergebnisse sind für die Entscheidung der Antragsgegnerin, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist, dauernd dienstunfähig ist oder zumindest noch alternativ verwendet werden kann, unerlässlich. Dazu zählt einerseits der derzeitige Gesundheitszustand, aber auch angesichts der Suchterkrankungen der Antragstellerin deren Art sowie die genauen Daten ihrer Entwöhnungs- und Rehabilitationsversuche. Nur so ist die gegenwärtige Polizeidienstfähigkeit, insbesondere auch ihre Berechtigung zum Waffentragen einzuschätzen und verantwortlich darüber zu entscheiden, ob die seit 2004 erkrankte Antragstellerin noch oder wieder und wenn ja in welchem Umfang dienstfähig ist oder sein wird und welche Maßnahmen und Verwendungen gegebenenfalls unter Beachtung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin zur Wiedereingliederung der Antragstellerin in den Dienstbetrieb an welcher Stelle möglich und angezeigt erscheinen.
2.
Das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes ist gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 HmbBG Bestandteil der Personalakte und kann nicht gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG aus der Personalakte entfernt werden.
Ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Beamten steht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. die Begründung zu § 96 a HmbBG im Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BüDrs. 14/4718 S. 8). Es dient der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß §§ 47, 47 a HmbBG. Für seine Einholung bestand angesichts der Vermutung des § 47 Abs. 1 Satz 2 HmbBG und der langen Erkrankung der Antragstellerin Anlass. Bei einem solchen Gutachten handelt es sich auch nicht um Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen Solche Unterlagen sind gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 3 HmbBG nicht Bestandteil der Personalakte. Soweit sie zur Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen durch den Personalärztlichen Dienst herangezogen worden sind, dienen sie dort zur Ermittlung des Sachverhaltes und der Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen. Sie sind nicht deren Bestandteil und gehören daher, anders als die ärztlichen Stellungnahmen, Zeugnisse und Gutachten selbst, nicht zu den Personalakten.
Eine Entfernung des Gutachtens aus der Personalakte gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg verlangen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem ärztlichen Gutachten insgesamt um Behauptungen und Bewertungen i.S. des § 96 f HmbBG handelt, oder die Antragstellerin zumindest die Entfernung oder Schwärzung einzelner darin mitgeteilter Umstände gemäß § 96 f Abs. 1 Nr. 1 HmbBG verlangen könnte, falls sie sich als unzutreffend erwiesen haben. Denn weder das Gutachten insgesamt noch einzelne darin mitgeteilte Umstände haben sich - bisher - als unzutreffend erwiesen.
1.
Die Übermittlung des Inhaltes des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 21.03.06 verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen § 28 Abs. 5 HmbDSG. Nach dieser Vorschrift darf für die Entscheidung in personellen Angelegenheiten die Antragsgegnerin die Untersuchungsergebnisse, die festgestellten Risikofaktoren und darüber hinaus diejenigen Daten von der untersuchenden Stelle verlangen, die für ihre Entscheidung erforderlich sind. Die mit dem Gutachten mitgeteilten Daten, Risikofaktoren und Untersuchungsergebnisse sind für die Entscheidung der Antragsgegnerin, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist, dauernd dienstunfähig ist oder zumindest noch alternativ verwendet werden kann, unerlässlich. Dazu zählt einerseits der derzeitige Gesundheitszustand, aber auch angesichts der Suchterkrankungen der Antragstellerin deren Art sowie die genauen Daten ihrer Entwöhnungs- und Rehabilitationsversuche. Nur so ist die gegenwärtige Polizeidienstfähigkeit, insbesondere auch ihre Berechtigung zum Waffentragen einzuschätzen und verantwortlich darüber zu entscheiden, ob die seit 2004 erkrankte Antragstellerin noch oder wieder und wenn ja in welchem Umfang dienstfähig ist oder sein wird und welche Maßnahmen und Verwendungen gegebenenfalls unter Beachtung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin zur Wiedereingliederung der Antragstellerin in den Dienstbetrieb an welcher Stelle möglich und angezeigt erscheinen.
2.
Das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes ist gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 HmbBG Bestandteil der Personalakte und kann nicht gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG aus der Personalakte entfernt werden.
Ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Beamten steht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. die Begründung zu § 96 a HmbBG im Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BüDrs. 14/4718 S. 8). Es dient der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß §§ 47, 47 a HmbBG. Für seine Einholung bestand angesichts der Vermutung des § 47 Abs. 1 Satz 2 HmbBG und der langen Erkrankung der Antragstellerin Anlass. Bei einem solchen Gutachten handelt es sich auch nicht um Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen Solche Unterlagen sind gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 3 HmbBG nicht Bestandteil der Personalakte. Soweit sie zur Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen durch den Personalärztlichen Dienst herangezogen worden sind, dienen sie dort zur Ermittlung des Sachverhaltes und der Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen. Sie sind nicht deren Bestandteil und gehören daher, anders als die ärztlichen Stellungnahmen, Zeugnisse und Gutachten selbst, nicht zu den Personalakten.
Eine Entfernung des Gutachtens aus der Personalakte gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg verlangen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem ärztlichen Gutachten insgesamt um Behauptungen und Bewertungen i.S. des § 96 f HmbBG handelt, oder die Antragstellerin zumindest die Entfernung oder Schwärzung einzelner darin mitgeteilter Umstände gemäß § 96 f Abs. 1 Nr. 1 HmbBG verlangen könnte, falls sie sich als unzutreffend erwiesen haben. Denn weder das Gutachten insgesamt noch einzelne darin mitgeteilte Umstände haben sich - bisher - als unzutreffend erwiesen.
Wenn Sie diese Entscheidung mit der fast zeitgleich ergangenen des Bundesarbeitsgerichts vergleichen, so werden Sie den Eindruck gewinnen, dass das Bundesarbeitsgericht den Schutz der Interessen des Arbeitnehmers wesentlich deutlicher betont.
Auch für die Beamten der Hansestadt Hamburg sollte gelten, dass
- Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, also die reinen Untersuchungsunterlagen, in einer gesonderten medizinischen bzw. Sachakte zu führen sind (vgl. § 85 II Satz 3 HmbBG) und
- die aus diesen Untersuchungsunterlagen resultierenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten in der Personalakte in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren sind (Nr. 3.6 der Anordnung über die Führung und Verwaltung der Personalakten ... vom 11.02.1997).
Die Praxis lässt sich indessen bisweilen kaum Zügel anlegen. So haben wir einen Fall erlebt, in dem Gutachten dieser Art ganz unbefangen in Kopie an einen Ermittlungsführer in einer Disziplinarsache übermittelt wurden, der sie dann ganz offen zur Akte nahm.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat seine vorstehende Entscheidung bestätigt in einem Beschluss vom 08.03.07 - 1 Bs 28/07 -, abgedruckt in IÖD 2007, 110 f.