Verbleiben im Polizeidienst trotz Polizeivollzugsdienstunfähigkeit
Es geht hier wieder einmal um die beamtenrechtlichen Folgen der mangelnden Polizeivollzugsdienstfähigkeit:
Weitere Verwendung im Polizeidienst, Wechsel in die allgemeine Verwaltung oder gar vorzeitige Pensionierung?
Das Urteil wird für Hamburg weitreichende Bedeutung haben, man sollte es kennen.
Unser Büro war an dem Verfahren nicht beteiligt, das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der Hansestadt veröffentlicht.
Wir haben es an einigen Stellen etwas gekürzt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.02.22 - 5 Bf 203/18 -
Polizeivollzugsbeamter; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Weiterverwendung auf anderweitigem Dienstposten
Leitsatz
1. Die Regelung in § 109 letzter Halbs. 2 HmbBG (juris: BG HA) schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden.
2. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein.
3. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat.
4. Die anderweitige Verwendung eines dienstunfähigen Beamten ist auch für intern zu besetzende Stellen zu prüfen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 26. April 2018, 21 K 4449/13, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. ...
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
2 Der Kläger war im Polizeivollzugsdienst der Beklagten tätig. ... Bereits seit 19... war er in der Polizeieinsatzzentrale tätig.
Am 30.09.04 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Bis zum Dezember 20... war er als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst in der Polizeieinsatzzentrale eingesetzt.
3 Vom 09.12.08 bis zum 12.07.09 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Der Personalärztliche Dienst stellte mit Gutachten vom 03.11.09 fest, die Dienstfähigkeit des Klägers als Polizeibeamter sei dauerhaft eingeschränkt. Der Kläger leide unter einer psychischen Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Beschwerden.
Er sei nicht mehr imstande, Außendienst mit körperlichem Einsatz gegen Rechtsbrecher und mit Tragen einer Waffe sowie Wechselschichtdienst auszuüben. Arbeitszeiten im Früh- und Spätdienst von ca. 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr seien aber möglich.
4 Nach Wiedereingliederung und anschließender Tätigkeit beim Führungs- und Lagedienst war der Kläger vom 15.12.09 bis zum 15.01.10 arbeitsunfähig erkrankt.
In Vermerken der Beklagten zu Personalgesprächen am 17.12.09 und 26.01.10 heißt es, dem Kläger seien die Modalitäten eines Laufbahnwechsels erklärt worden. Er habe dies entschieden abgelehnt. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2010 mit, ungeachtet der Tatsache, dass er einem Laufbahnwechsel nicht von vornherein wiedersprechen wolle, sei gegenüber der Versetzung in die öffentliche Verwaltung und der Versetzung in den Ruhestand primär eine Verwendung im Innendienst der Polizei an einer anderen Dienststelle anzustreben.
5 Ab dem 8. März 2010 war der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 23. März 2010 wurde bei ihm aufgrund einer seelischen Störung ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Mit Bescheid vom 15.11.10 wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
6 Der Personalärztliche Dienst führte mit Gutachten vom 24.01.11 aus, im Vergleich zum Vorgutachten ergäben sich zusätzliche Einschränkungen dahingehend, dass der Kläger nur noch für Tätigkeiten im Tagesdienst ohne erhöhte Stressbelastung einsetzbar sei. Eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale komme damit aus personalärztlicher Sicht nicht mehr in Frage. Belastbar wäre der Kläger allenfalls noch für leichte Verwaltungsaufgaben in Vollzeit. Die Wiederherstellung einer vollen Dienstfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten.
7 Nach erfolglosen Anfragen bei anderen Dienststellen zur anderweitigen Verwendung des Klägers innerhalb und außerhalb der Polizei sowie Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und Zustimmung des Personalrats stellte die Beklagte mit Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11, zugestellt am 06.09.11, die Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn mit Ablauf des Monats der Zustellung in den Ruhestand. Gegen die Versetzung in den Ruhestand legte der Kläger Widerspruch ein.
8 Der Personalärztliche Dienst stellte mit Gutachten vom 17.09.12 fest, der Kläger leide weiterhin unter einem depressiven Beschwerdebild. Aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit seien Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich. Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst. Eine Tätigkeit außerhalb der Polizei im allgemeinen Behördendienst lehne der Kläger strikt ab. Angesichts des psychisch labilen Gesundheitszustands würde diese vermutlich zu einer erneuten psychischen Dekompensation führen, sodass davon aus personalärztlicher Sicht abgeraten werde.
9 Die Personalabteilung der Polizei führte mehrere Abfragen zur Verwendung des Klägers bei anderen Dienststellen innerhalb der Polizei durch, deren Dokumentation das Personalamt bemängelte. In der letzten Abfrage vom 14.10.13 führte die Personalabteilung der Polizei aus, sie sei seitens des Personalamts beauftragt worden, für einen Polizeibeamten (PHK, A 11) im Ruhestand eine Verwendung für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesinnendienst zu suchen. Aufgrund einer geminderten Stressbelastung seien Tätigkeiten im Schicht- und Außendienst sowie das Tragen einer Waffe ausgeschlossen.
Es werde gebeten, die beigefügte Tabelle mit den freien und bis zum 30. April 2014 freiwerdenden Stellen der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen A/EGr. 7 bis A/EGr. 11 mit den entsprechenden Ergebnissen und Begründungen auszufüllen. Diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden.
10 In der anschließend ausgefüllten Tabelle heißt es zur darin aufgeführten Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS (Hamburger Einsatz Leitsystem, A 7-A 11, Stellennummer xxx), die fachliche Eignung sei nicht vorhanden und könne nicht in angemessener Zeit erworben werden. Auf Nachfrage des Personalamts zur erforderlichen Ausbildung führte die Personalabteilung der Polizei aus, erforderlich seien die Ausbildung zum Funksprecher, Dauer sechs bis neun Monate, und im Abschluss mehrere funktionsbezogene Aus- und Fortbildungen, Dauer jeweils ein bis zwei Wochen. Die Stellenübernahme erfordere jahrelange Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale sowie hohen technischen Sachverstand (Computersysteme, Digitalfunk) mit der Bereitschaft zur eigenen Fortbildung.
11 Am 21.10.13 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 hat er die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fortgeführt.
12 Zur Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS hat der Kläger geltend gemacht, fachlich für diese geeignet zu sein. Er könne nicht nur eine Ausbildung zum Funksprecher und zahlreiche Aus- und Fortbildungen, sondern aufgrund der Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale auch eine langjährige einschlägige Erfahrung sowie hohen technischen Sachverstand vorweisen. Es werde bestritten, dass vor der Besetzung der Stelle mit seinem Vorgesetzten gesprochen worden sei. Die Erledigung von Aufgaben unter hohem Zeitdruck führe lediglich zu einer Stressbelastung und nicht zu einer erhöhten Stressbelastung, die seine gesundheitliche Eignung ausschlösse. Im Übrigen kenne er die Dienststelle und wisse, dass dort keine kurzfristigen Entscheidungen und solche unter hohem Zeitdruck zu treffen seien.
13 Der Kläger hat beantragt,
14 den Senatsbeschluss im Verfügungswege der Beklagten vom 22.08.11 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.13 aufzuheben.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte hat zur Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS ausgeführt, aus der Erklärung des Klägers, er traue sich die Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale nicht mehr zu, habe sich die Einschätzung des Personalärztlichen Dienstes im Gutachten vom 24.01.11 ergeben, dass eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale nicht mehr in Betracht komme. Für die Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS wäre der Kläger nach Einschätzung des Vorgesetzten fachlich und persönlich nicht ausreichend geeignet. Bei der Stelle sei ein diplomatisches Verhandlungsgeschick erforderlich, da hier technische Angebote zu erstellen und mit Firmen und anderen Dienststellen zu verhandeln sei. Hierfür seien kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig. Die technischen Details müssten den Anwendern erklärt und diese bei Fragen beratend unterstützt
werden. Daher gehe diese Tätigkeit zeitweise mit hoher Stressbelastung einher.
Der Kläger wäre aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit für Tätigkeiten, die unter auch nur gelegentlichem Zeitdruck ausgeführt werden müssten, gesundheitlich nicht geeignet.
18 Das Verwaltungsgericht hat am 6. April 2017 beschlossen, ein Sachverständigengutachten von Dr. med. U., Chefarzt, Zentrum für seelische Gesundheit, Asklepios Klinikum H., zu den Fragen einzuholen, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 20.12.13 unter Zugrundelegung des damaligen Sachstandes gesundheitlich in der Lage war, leichte Verwaltungstätigkeiten außerhalb der Polizei, d. h. in der allgemeinen Verwaltung, auszuüben, und ob sowie ggf. inwiefern es für die Beurteilung der vorstehenden Frage darauf ankommt, ob der Kläger einen Dienst außerhalb der Polizei
abgelehnt hat. Wegen der Beantwortung der Beweisfragen wird auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 30.12.17 von Frau Dr. med. S. und Herrn Dr. med. U. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 26. April 2018 hat der Sachverständige Dr. med. U. das schriftliche Gutachten erläutert. ...
19 Mit Urteil vom 26. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei zwar im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung polizeidienstunfähig gewesen. Die Beklagte habe jedoch die umfassende Prüfung einer anderweitigen Verwendung nur unvollständig durchgeführt. Es könne dahinstehen, ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Bereich der Polizei den Anforderungen an die Verwendungssuche genüge. Jedenfalls hätte die Beklagte die Suche nicht auf den Bereich der Polizei beschränken dürfen, sondern sie auf eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes erstrecken müssen. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers außerhalb der Polizei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.
20 Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ... die Berufung zugelassen.
21 Die Beklagte ... macht geltend, aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes verpflichtet gewesen zu sein. Hinsichtlich der Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit bei der Polizei sei auf die Suche ab Oktober 2013 abzustellen. Irrelevant sei, ob frühere Versuche, eine entsprechende Tätigkeit zu finden, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen hätten. Auf den Vortrag im erstinstanzlichenVerfahren werde verwiesen.
22 Auf die Bitte des Berufungsgerichts, mitzuteilen weshalb die Suche nach einer anderweitigen Verwendung innerhalb der Polizei in der E-Mail vom 14.10.13 auf die zur externen Besetzung freigegebenen Stellen beschränkt worden sei und nicht auch die freien und freiwerdenden intern zu besetzenden Stellen umfasst habe, hat die Beklagte vorgetragen, die Formulierung in dem durch die E-Mail erteilten Suchauftrag, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu
werden, sei so zu verstehen, dass anstelle der doppelten Verneinung nur eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Das erste Wort „nicht“ sei versehentlich in die Formulierung hineingeraten. Mit der Formulierung sei nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin E. gemeint gewesen, dass sich die Suche nicht auf auch für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebene Stelle beziehen müsse. Im Umkehrschluss hätten in die Suche nur diejenigen Stellen einbezogen werden müssen, die ausschließlich für bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmer oder Beamte freigegeben
gewesen seien.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2018 abzuweisen.
25 Der Kläger beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Beklagte hätte die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht auf den Bereich der Polizei beschränken dürfen, da ein Restleistungsvermögen auch für den Bereich außerhalb des Polizeidienstes bestanden habe. Das angefochtene Urteil erweise sich zudem aus anderen Gründen als richtig, da Tätigkeiten innerhalb der Polizei zur Verfügung gestanden hätten,auf denen er hätte eingesetzt werden können und müssen.
28 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung innerhalb der Polizei sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es werde bestritten, dass im Suchauftrag anstelle der doppelten Verneinung eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Im Übrigen habe der Suchauftrag aufgrund seines eindeutigen Wortlauts von den betreffenden Behörden nicht anders verstanden werden können. Dies lasse sich jedenfalls nicht ausschließen.
29 ...
Entscheidungsgründe
30 I. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ... ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 zu Recht aufgehoben, da diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31 1. Die Rechtsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 26 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der am 20.12.13 gültigen Fassung vom 17.06.08 (im Folgenden: BeamtStG), da es für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Urt. v. 05.06.14, 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1, juris Rn. 10; Urt. v. 30.5.2013, 2 C 68/11, BVerwGE 146, 347, juris Rn. 11).
32 a) Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Für Gruppen von Beamten können nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Dies ist für Polizeivollzugsbeamte in § 109 Hamburgisches Beamtengesetz vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405, im Folgenden: HmbBG) geschehen. Danach ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
33 b) Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes nach § 26 Abs. 3 BeamtStG ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
34 2. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der mit dem Senatsbeschluss im Verfügungswege ... erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht vor.
35 a) Der Kläger war zwar polizeidienstunfähig.
36 aa) Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97.13 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit lagen vor. ...
37 Bereits im Gutachten vom 3.11.09 hat der Personalärztliche Dienst festgestellt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers als Polizeibeamter aufgrund einer psychischen Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Beschwerden dauerhaft eingeschränkt sei. Der Kläger sei nicht mehr imstande, Außendienst mit körperlichem Einsatz gegen Rechtsbrecher und mit Tragen einer Waffe auszuüben. Diese Einschätzung hat der Personalärztliche Dienst im Gutachten vom 24.01.11 bestätigt. Zusätzliche Einschränkungen beständen dahingehend, dass der Kläger im Tagesdienst nur noch für Tätigkeiten ohne erhöhte Stressbelastungen einsetzbar sei. Auch im Gutachten vom 17.09.12 ist der Personalärztliche Dienst zu der Einschätzung gekommen, dass dem Kläger aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich seien.
Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst.
38 bb) Die Regelung in § 109 letzter Halbs. 2 HmbBG („es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“) schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden (...). Abgesehen davon, dass der Halbsatz hinter dem in Klammern gesetzten Begriff „Polizeidienstunfähigkeit“ steht und ein Klammerzusatz sich nach dem üblichen Sprachgebrauch auch des Gesetzgebers nur auf das in der voranstehenden Satzpassage abschließend Umschriebene bezieht, wäre die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit andernfalls von den Zufälligkeiten vergangener und künftiger Verwendungsentscheidungen des Dienstherrn abhängig. Denn „auszuübende Funktion“ ist außer der Funktion, die der Beamte auszuüben hat, weil sie ihm übertragen worden ist, auch die Funktion, die er in Zukunft auszuüben haben wird. Die künftige Verwendung des Beamten ist aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach seiner Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit stellt, ungewiss. Dies liefe dem generellen Charakter des Maßstabs für diese Einstufungen zuwider.
39 b) Die Beklagte hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb des Polizeidienstes nicht möglich gewesen wäre.
40 aa) Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97.13, Rn. 10 m.w.N.).
41 Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97/13, Rn. 11 m.w.N.). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (BVerwG, Urt. v. 26.03.09, 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297, Rn. 28). Für diese vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen (BVerwG, Urt. v. 19.03.15, 2 C 37.13, Rn. 18). Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt.
Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015, 2 C 37/13, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 7, juris Rn. 19).
42 Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297, juris Rn. 28 m.w.N.; Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, BVerwGE 150, 1, juris Rn. 52; Urt. v. 19.3.2015, 2 C 37/13, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 7, juris Rn. 20).
43 bb) Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb des Polizeidienstes nicht möglich gewesen wäre.
44 (1) Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Umstand folgt, dass die Verwendungsabfragen der Personalabteilung der Polizei nicht den eigenen Vorgaben des Rundschreibens des Personalamts zur anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand vom 01.06.12 entsprachen.
45 Nach dem Rundschreiben sei wie folgt zu verfahren: Die Beschäftigungsbehörde befrage alle Personalabteilungen, ob in dem jeweiligen Bereich zurzeit oder zukünftig eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Dabei seien unter Einhaltung des Personaldatenschutzes (§§ 85 ff. HmbBG) zunächst in anonymisierter bzw. jedenfalls pseudonymisierter Form Angaben zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der Beamtin bzw. des Beamten zu machen. Außerdem seien die gesundheitlichen Einschränkungen zu benennen.
Auf dieser Grundlage werde den Personalabteilungen eine erste Einschätzung hinsichtlich etwaiger Einsatzbereiche ermöglicht. Für die Abfrage sollte – anonymisiert bzw. pseudonymisiert – das Beschäftigtenprofil für strukturell mobile und ihnen gleichgestellte Beschäftigte herangezogen werden. Mit diesen Vorgaben stand die Vorgehensweise der Personalabteilung der Polizei nicht im Einklang, da in den von ihr getätigten Verwendungsabfragen jegliche Angaben zu den Fähigkeiten des Klägers fehlten.
46 Es kann dahinstehen, ob bereits aus diesem Umstand folgt, dass die Suche der Beklagten nach einer anderweitigen Beschäftigung für den Kläger unzureichend war.
47 (2) Die Beklagte hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich die der Entscheidung über den Widerspruch vorausgegangene und nach Hinweisen des Personalamts zu den vorherigen Abfragen vorgenommene Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog.
48 (a) Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zwar geltend gemacht. Der Zusatz, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, habe keine Auswirkungen gehabt, da der Abfrage die auszufüllende Liste mit den voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bereits beigefügt gewesen sei. In der Liste hätten sich zudem hauptsächlich Stellen befunden, die intern zu besetzen gewesen seien. Es verbleiben gleichwohl erhebliche Zweifel, dass die Liste sämtliche voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen umfasste.
Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.
49 Es trifft zwar zu, dass der Abfrage vom 14.10.13 eine Tabelle mit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen beigefügt war. Dies gilt auch für die vorangegangene Abfrage vom 13.09.13, die ebenfalls den in Rede stehenden Zusatz enthielt. Bereits zur Erstellung einer früheren Version der Tabelle hatte die Personalabteilung der Polizei dem Personalamt jedoch mit Schreiben vom 9.07.13 mitgeteilt, nach Einigung innerhalb der Behörde für Inneres und Sport seien alle Stellen zusammengetragen worden, die zum Zeitpunkt des 23. April 2013 frei gewesen seien und bis zum 31.10.13 frei würden. Berücksichtigt worden seien alle Polizeivollzugsstellen der Wertigkeit A 7 bis A 11 sowie alle Stellen für Verwaltungsbeamte und Beschäftigte bis zur Wertigkeit A 11 bzw. E 11, welche vom Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport zur externen Besetzung freigegeben worden seien. Dies spricht dafür, dass der in der Abfrage vom 14.10.13 ebenso wie in der Abfrage vom 13.09.13 verwendete Zusatz, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, auch Auswirkungen auf die Erstellung der Tabelle selbst hatte. Auch wenn die in der Tabelle aufgeführten Stellen hauptsächlich intern zu besetzen gewesen sein sollten, was sich aus der Tabelle selbst nicht ergibt, ist nicht ausgeschlossen,dass einzelne intern zu besetzende Stellen in der Auflistung fehlen.
50 Dies wäre eine unzulässige Einschränkung der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen polizeidienstunfähigen Beamten. Dessen anderweitige Verwendung ist auch uneingeschränkt für intern zu besetzende Stellen zu prüfen. Rechtfertigende Gründe für eine Differenzierung zwischen extern und intern zu besetzenden Stellen sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Meldepflicht gegenüber den Agenturen für Arbeit nach § 82 Satz 1 SGB IX in der Fassung vom 24.12.03 (BGBl. I S. 2954; s. nunmehr § 165 SGB IX, BTDrs. 18/10623, S. 67), die auf auch externen Bewerbern offenstehende Arbeitsplätze beschränkt ist, nicht zu übertragen. Diese Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 2 A 13/10, Buchholz 11 Art 87a GG Nr 8, juris Rn. 19). Die Meldepflicht der öffentlichen Arbeitgeber soll den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit eröffnen, arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Bewerber vorzuschlagen.
Aus dem Zweck der gesetzlichen Förderungsmaßnahmen folgt zugleich, dass sie nur bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes eingreifen, für den auch externe Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 2 A 13/10, Buchholz 11 Art 87a GG Nr 8, juris Rn. 21 f.). Demgegenüber ist die Interessenlage bei der Bestimmung des Umfangs der erforderlichen Suche nach einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine wesentlich andere.
Die Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des Beamten. Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.
Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange wie möglich, zum anderen aber auch eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung; die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung soll gewährleistet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.04.20, 2 B 5.19, Rn. 9). Angesichts dieses Regelungszwecks ist es unzulässig, bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung intern zu besetzende Stellen außen vor zu lassen. Auch bei einer möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf einer intern zu besetzenden Stelle lässt sich der den Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Interessenausgleich verwirklichen.
51 (b) Mit ihrem schriftlichen Vortrag hat die Beklagte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog.
52 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Formulierung in der E-Mail vom 14.10.13, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, sei so zu verstehen, dass anstelle der doppelten Verneinung nur eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Das erste Wort „nicht“ sei versehentlich in die Formulierung hineingeraten. Mit der Formulierung sei nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin E. gemeint gewesen, dass sich die Suche nicht auf auch für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebene Stelle beziehen müsse. Im Umkehrschluss hätten in die Suche nur diejenigen Stellen einbezogen werden müssen, die ausschließlich für bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmer oder Beamte freigegeben gewesen seien.
53 Diese Ausführungen stehen angesichts der danach nicht erforderlichen Betrachtung der extern zu besetzenden Stellen bereits nicht mit den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Einklang, wonach sich die Verwendungsabfrage auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezogen habe. Es bestehen zudem durchgreifende Zweifel daran, dass alle an der Erstellung der Tabelle Beteiligten die Formulierung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut im Sinne einer einfachen Verneinung anstelle der doppelten Verneinung verstanden haben, zumal die Formulierung wortgleich bereits in der Abfrage vom 13.09.13 verwendet worden war und die Personalabteilung der Polizei dem Personalamt mit Schreiben vom 9.07.13 mitgeteilt hatte, nach Einigung innerhalb der Behörde für Inneres und Sport seien alle Stellen zusammengetragen worden, die zum Zeitpunkt des 23. April 2013 frei gewesen seien und bis zum 31.10.13 frei würden. Berücksichtigt worden seien alle Polizeivollzugsstellen der Wertigkeit A 7 bis A 11 sowie alle Stellen für Verwaltungsbeamte und Beschäftigte bis zur Wertigkeit A 11 bzw. E 11, welche vom Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport zur externen Besetzung freigegeben worden seien. Dieses Schreiben, das von mehreren Beschäftigten der Personalabteilung der Polizei abgezeichnet wurde, enthielt damit nicht die in den folgenden Abfragen verwendete doppelte Verneinung, sondern äußerte ausdrücklich, dass die zur externen Besetzung freigegeben Stellen berücksichtigt worden seien. Im Übrigen wäre bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch die nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin der Personalabteilung der Polizei beabsichtigte Ausklammerung der für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebenen Stellen unzulässig.
54 (c) Das Berufungsgericht folgt der Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht, den Sachbearbeiter H., der die E-Mail vom 14.10.13 versendet hat, als Zeugen zu vernehmen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzt voraus, dass ein entscheidungserheblicher, schlüssig dargelegter Sachverhalt streitig ist. Wie bereits ausgeführt, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung der Beklagten, dass sich die Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Sachbearbeiter H. verlässlich Auskunft darüber geben können sollte, wie es zu der Formulierung, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, gekommen ist und inwiefern diese Auswirkungen auf die Erstellung der Tabelle mit den zu besetzenden Stellen hatte. Wie bereits ausgeführt, entsprach diese Formulierung wortgleich einer Passage in der vorangegangenen Abfrage vom 13.09.13, die nicht der Sachbearbeiter H., sondern die vorherige Sachbearbeiterin E. verfasst hatte. Dies gilt auch für das an das Personalamt gerichtete Schreiben vom 9.07.13.
55 (3) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Kläger bei der Besetzung der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS, die in der Verwendungsabfrage vom 14.10.13 als bis zum 30. April 2014 freiwerdend genannt worden ist, nicht berücksichtigt werden konnte.
56 (a) Als Begründung hierfür heißt es in der zur Verwendungsabfrage erstellten Tabelle, die fachliche Eignung sei nicht vorhanden und könne nicht in angemessener Zeit erworben werden. Auf Nachfrage des Personalamts zur erforderlichen Ausbildung führte die Personalabteilung der Polizei aus, Voraussetzung seien die Ausbildung zum Funksprecher, Dauer sechs bis neun Monate, und im Anschluss mehrere funktionsbezogene Ausund Fortbildungen, Dauer jeweils ein bis zwei Wochen. Die Stellenübernahme erfordere jahrelange Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale sowie hohen technischen Sachverstand (Computersysteme, Digitalfunk) mit der Bereitschaft zur eigenen Fortbildung.
57 Die Annahme, der Kläger besitze die fachliche Eignung für die mit diesen Anforderungen beschriebene Stelle nicht und könne diese auch nicht in angemessener Zeit erwerben, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Tabelle erfolgte Angabe mag darauf zurückzuführen sein, dass in der Verwendungsabfrage vom 14.10.13 – entgegen den Vorgaben im Rundschreiben des Personalamts zur anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand vom 1.06.12 – keine Angaben zu den Fähigkeiten des Klägers enthalten waren. Tatsächlich war er ausweislich seiner Personalakte seit dem 1. April 1980 in der Polizeieinsatzzentrale tätig. Laut den vorliegenden Teilnahmebescheinigungen hat er 1984 an einem Fortbildungsseminar für Aufnahmebeamte der Polizeieinsatzzentrale, von Juli 1995 bis Mai 1996 an der Benutzerschulung Einweisung in das Projekt HELP (Lehrgangsinhalt: Vermittlung von Grundfunktionen des Systems [DV und Funk- und Fernmeldetechnik] in Theorie und Praxis), 1996 an einem PC-Grundlehrgang, 1997 an einem eintägigen PC-Anwenderlehrgang, 1998 an einem Key User Grundlehrgang, 1999 an einem Kurzlehrgang Fernschreibprogramm FSEDIT auf PC-Basis, 2004 am Seminar „Gesprächsführung und Verhalten am Notrufannahmeplatz“ für Bedienstete der Polizei- und Feuerwehreinsatzzentrale und 2005 an einem Grundlehrgang für künftige Nutzer des Hamburger Einsatzleitsystems für Polizei und Feuerwehr (Zielgruppe: Bedienstete der Polizei und Feuerwehr, die mit dem HELS-System arbeiten) teilgenommen.
Damit ist nicht ersichtlich, welche der genannten Anforderungen der Kläger weder erfüllt haben könnte noch in angemessener Zeit durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen hätte erfüllen können.
58 (b) Mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation, auf die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verwiesen hat, legt diese ebenfalls nicht schlüssig dar, weshalb der Kläger bei der Besetzung der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS nicht berücksichtigt werden konnte.
59 Danach wäre der Kläger nach Einschätzung des Vorgesetzten fachlich und persönlich nicht ausreichend geeignet. Bei der Stelle sei ein diplomatisches Verhandlungsgeschick erforderlich, da hier technische Angebote zu erstellen und mit Firmen und anderen Dienststellen zu verhandeln sei. Hierfür sei kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig. Die technischen Details müssten schließlich den Anwendern erklärt und bei Fragen beratend unterstützt werden. Daher gehe diese Tätigkeit zeitweise mit hoher Stressbelastung einher.
60 Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, wann welcher Vorgesetzte die Einschätzung zur fehlenden fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers geäußert hat. Inhaltlich weichen die nunmehr formulierten Anforderungen von den seinerzeit im Vorfeld der Besetzung formulierten Voraussetzungen ab. Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Kläger vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale fachlich nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, technische Angebote zu erstellen, mit Firmen sowie anderen Dienststellen zu verhandeln und Anwendern technische Details zu erklären.
61 Die Beklagte hat zudem nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Bewältigung der sich bei der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS stellenden Aufgaben in der Lage war. Im Gutachten vom 17.09.12 hat der Personalärztliche Dienst festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich seien. Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst. Soweit die Beklagte geltend macht, die Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS gehe zeitweise mit hoher Stressbelastung einher, da bei der Erstellung technischer Angebote und dem Verhandeln mit Firmen und anderen Dienststellen kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig seien, ist dies nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Erstellung technischer Angebote und das Verhandeln mit Firmen und anderen Dienststellen bei der Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS unter einem so erheblichen Zeitdruck zu geschehen hat, dass eine dadurch hervorgerufene Stressbelastung über diejenige bei einer sonstigen leichten Verwaltungstätigkeit hinausgeht. Auch insoweit ist zu berücksichtigten, dass der Kläger aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale über erhebliche Vorerfahrungen verfügte, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm die zu erledigenden Aufgaben leichter gefallen wären als Beschäftigten ohne entsprechende Vorerfahrungen.
62 Soweit der Personalärztliche Dienst im Gutachten vom 24.01.11 ausgeführt hat, eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale komme aus personalärztlicher Sicht nicht mehr in Frage, bezog sich dies bei verständiger Würdigung auf die vom Kläger bis zum 8.12.08 ausgeübte Tätigkeit als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst xxx, nicht aber auf eine Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS. Die Einschätzung des Personalärztlichen Dienstes beruhte auf der eigenen Angabe des Klägers, die Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale traue er sich nicht mehr zu. Diese Angabe bezog sich ersichtlich auf die von ihm bis zum 8.12.08 ausgeübte Tätigkeit als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst xxx. Für ihn bestand kein Anlass, über eine andere Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale zu berichten – mit Ausnahme der ab September 2009 ausgeübten Tätigkeit im Geschäftszimmer, bei der der Kläger seinen Angaben zufolge nichts zu tun gehabt habe. Eine Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS stand seinerzeit noch nicht in Rede.
63 ...
Polizeivollzugsbeamter; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Weiterverwendung auf anderweitigem Dienstposten
Leitsatz
1. Die Regelung in § 109 letzter Halbs. 2 HmbBG (juris: BG HA) schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden.
2. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein.
3. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat.
4. Die anderweitige Verwendung eines dienstunfähigen Beamten ist auch für intern zu besetzende Stellen zu prüfen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 26. April 2018, 21 K 4449/13, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen. ...
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
2 Der Kläger war im Polizeivollzugsdienst der Beklagten tätig. ... Bereits seit 19... war er in der Polizeieinsatzzentrale tätig.
Am 30.09.04 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Bis zum Dezember 20... war er als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst in der Polizeieinsatzzentrale eingesetzt.
3 Vom 09.12.08 bis zum 12.07.09 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Der Personalärztliche Dienst stellte mit Gutachten vom 03.11.09 fest, die Dienstfähigkeit des Klägers als Polizeibeamter sei dauerhaft eingeschränkt. Der Kläger leide unter einer psychischen Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Beschwerden.
Er sei nicht mehr imstande, Außendienst mit körperlichem Einsatz gegen Rechtsbrecher und mit Tragen einer Waffe sowie Wechselschichtdienst auszuüben. Arbeitszeiten im Früh- und Spätdienst von ca. 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr seien aber möglich.
4 Nach Wiedereingliederung und anschließender Tätigkeit beim Führungs- und Lagedienst war der Kläger vom 15.12.09 bis zum 15.01.10 arbeitsunfähig erkrankt.
In Vermerken der Beklagten zu Personalgesprächen am 17.12.09 und 26.01.10 heißt es, dem Kläger seien die Modalitäten eines Laufbahnwechsels erklärt worden. Er habe dies entschieden abgelehnt. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2010 mit, ungeachtet der Tatsache, dass er einem Laufbahnwechsel nicht von vornherein wiedersprechen wolle, sei gegenüber der Versetzung in die öffentliche Verwaltung und der Versetzung in den Ruhestand primär eine Verwendung im Innendienst der Polizei an einer anderen Dienststelle anzustreben.
5 Ab dem 8. März 2010 war der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 23. März 2010 wurde bei ihm aufgrund einer seelischen Störung ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Mit Bescheid vom 15.11.10 wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
6 Der Personalärztliche Dienst führte mit Gutachten vom 24.01.11 aus, im Vergleich zum Vorgutachten ergäben sich zusätzliche Einschränkungen dahingehend, dass der Kläger nur noch für Tätigkeiten im Tagesdienst ohne erhöhte Stressbelastung einsetzbar sei. Eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale komme damit aus personalärztlicher Sicht nicht mehr in Frage. Belastbar wäre der Kläger allenfalls noch für leichte Verwaltungsaufgaben in Vollzeit. Die Wiederherstellung einer vollen Dienstfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten.
7 Nach erfolglosen Anfragen bei anderen Dienststellen zur anderweitigen Verwendung des Klägers innerhalb und außerhalb der Polizei sowie Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und Zustimmung des Personalrats stellte die Beklagte mit Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11, zugestellt am 06.09.11, die Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn mit Ablauf des Monats der Zustellung in den Ruhestand. Gegen die Versetzung in den Ruhestand legte der Kläger Widerspruch ein.
8 Der Personalärztliche Dienst stellte mit Gutachten vom 17.09.12 fest, der Kläger leide weiterhin unter einem depressiven Beschwerdebild. Aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit seien Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich. Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst. Eine Tätigkeit außerhalb der Polizei im allgemeinen Behördendienst lehne der Kläger strikt ab. Angesichts des psychisch labilen Gesundheitszustands würde diese vermutlich zu einer erneuten psychischen Dekompensation führen, sodass davon aus personalärztlicher Sicht abgeraten werde.
9 Die Personalabteilung der Polizei führte mehrere Abfragen zur Verwendung des Klägers bei anderen Dienststellen innerhalb der Polizei durch, deren Dokumentation das Personalamt bemängelte. In der letzten Abfrage vom 14.10.13 führte die Personalabteilung der Polizei aus, sie sei seitens des Personalamts beauftragt worden, für einen Polizeibeamten (PHK, A 11) im Ruhestand eine Verwendung für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesinnendienst zu suchen. Aufgrund einer geminderten Stressbelastung seien Tätigkeiten im Schicht- und Außendienst sowie das Tragen einer Waffe ausgeschlossen.
Es werde gebeten, die beigefügte Tabelle mit den freien und bis zum 30. April 2014 freiwerdenden Stellen der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen A/EGr. 7 bis A/EGr. 11 mit den entsprechenden Ergebnissen und Begründungen auszufüllen. Diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden.
10 In der anschließend ausgefüllten Tabelle heißt es zur darin aufgeführten Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS (Hamburger Einsatz Leitsystem, A 7-A 11, Stellennummer xxx), die fachliche Eignung sei nicht vorhanden und könne nicht in angemessener Zeit erworben werden. Auf Nachfrage des Personalamts zur erforderlichen Ausbildung führte die Personalabteilung der Polizei aus, erforderlich seien die Ausbildung zum Funksprecher, Dauer sechs bis neun Monate, und im Abschluss mehrere funktionsbezogene Aus- und Fortbildungen, Dauer jeweils ein bis zwei Wochen. Die Stellenübernahme erfordere jahrelange Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale sowie hohen technischen Sachverstand (Computersysteme, Digitalfunk) mit der Bereitschaft zur eigenen Fortbildung.
11 Am 21.10.13 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 hat er die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fortgeführt.
12 Zur Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS hat der Kläger geltend gemacht, fachlich für diese geeignet zu sein. Er könne nicht nur eine Ausbildung zum Funksprecher und zahlreiche Aus- und Fortbildungen, sondern aufgrund der Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale auch eine langjährige einschlägige Erfahrung sowie hohen technischen Sachverstand vorweisen. Es werde bestritten, dass vor der Besetzung der Stelle mit seinem Vorgesetzten gesprochen worden sei. Die Erledigung von Aufgaben unter hohem Zeitdruck führe lediglich zu einer Stressbelastung und nicht zu einer erhöhten Stressbelastung, die seine gesundheitliche Eignung ausschlösse. Im Übrigen kenne er die Dienststelle und wisse, dass dort keine kurzfristigen Entscheidungen und solche unter hohem Zeitdruck zu treffen seien.
13 Der Kläger hat beantragt,
14 den Senatsbeschluss im Verfügungswege der Beklagten vom 22.08.11 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.13 aufzuheben.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte hat zur Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS ausgeführt, aus der Erklärung des Klägers, er traue sich die Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale nicht mehr zu, habe sich die Einschätzung des Personalärztlichen Dienstes im Gutachten vom 24.01.11 ergeben, dass eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale nicht mehr in Betracht komme. Für die Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS wäre der Kläger nach Einschätzung des Vorgesetzten fachlich und persönlich nicht ausreichend geeignet. Bei der Stelle sei ein diplomatisches Verhandlungsgeschick erforderlich, da hier technische Angebote zu erstellen und mit Firmen und anderen Dienststellen zu verhandeln sei. Hierfür seien kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig. Die technischen Details müssten den Anwendern erklärt und diese bei Fragen beratend unterstützt
werden. Daher gehe diese Tätigkeit zeitweise mit hoher Stressbelastung einher.
Der Kläger wäre aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit für Tätigkeiten, die unter auch nur gelegentlichem Zeitdruck ausgeführt werden müssten, gesundheitlich nicht geeignet.
18 Das Verwaltungsgericht hat am 6. April 2017 beschlossen, ein Sachverständigengutachten von Dr. med. U., Chefarzt, Zentrum für seelische Gesundheit, Asklepios Klinikum H., zu den Fragen einzuholen, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 20.12.13 unter Zugrundelegung des damaligen Sachstandes gesundheitlich in der Lage war, leichte Verwaltungstätigkeiten außerhalb der Polizei, d. h. in der allgemeinen Verwaltung, auszuüben, und ob sowie ggf. inwiefern es für die Beurteilung der vorstehenden Frage darauf ankommt, ob der Kläger einen Dienst außerhalb der Polizei
abgelehnt hat. Wegen der Beantwortung der Beweisfragen wird auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 30.12.17 von Frau Dr. med. S. und Herrn Dr. med. U. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 26. April 2018 hat der Sachverständige Dr. med. U. das schriftliche Gutachten erläutert. ...
19 Mit Urteil vom 26. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei zwar im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung polizeidienstunfähig gewesen. Die Beklagte habe jedoch die umfassende Prüfung einer anderweitigen Verwendung nur unvollständig durchgeführt. Es könne dahinstehen, ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Bereich der Polizei den Anforderungen an die Verwendungssuche genüge. Jedenfalls hätte die Beklagte die Suche nicht auf den Bereich der Polizei beschränken dürfen, sondern sie auf eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes erstrecken müssen. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers außerhalb der Polizei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.
20 Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ... die Berufung zugelassen.
21 Die Beklagte ... macht geltend, aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes verpflichtet gewesen zu sein. Hinsichtlich der Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit bei der Polizei sei auf die Suche ab Oktober 2013 abzustellen. Irrelevant sei, ob frühere Versuche, eine entsprechende Tätigkeit zu finden, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen hätten. Auf den Vortrag im erstinstanzlichenVerfahren werde verwiesen.
22 Auf die Bitte des Berufungsgerichts, mitzuteilen weshalb die Suche nach einer anderweitigen Verwendung innerhalb der Polizei in der E-Mail vom 14.10.13 auf die zur externen Besetzung freigegebenen Stellen beschränkt worden sei und nicht auch die freien und freiwerdenden intern zu besetzenden Stellen umfasst habe, hat die Beklagte vorgetragen, die Formulierung in dem durch die E-Mail erteilten Suchauftrag, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu
werden, sei so zu verstehen, dass anstelle der doppelten Verneinung nur eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Das erste Wort „nicht“ sei versehentlich in die Formulierung hineingeraten. Mit der Formulierung sei nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin E. gemeint gewesen, dass sich die Suche nicht auf auch für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebene Stelle beziehen müsse. Im Umkehrschluss hätten in die Suche nur diejenigen Stellen einbezogen werden müssen, die ausschließlich für bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmer oder Beamte freigegeben
gewesen seien.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2018 abzuweisen.
25 Der Kläger beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Beklagte hätte die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht auf den Bereich der Polizei beschränken dürfen, da ein Restleistungsvermögen auch für den Bereich außerhalb des Polizeidienstes bestanden habe. Das angefochtene Urteil erweise sich zudem aus anderen Gründen als richtig, da Tätigkeiten innerhalb der Polizei zur Verfügung gestanden hätten,auf denen er hätte eingesetzt werden können und müssen.
28 Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung innerhalb der Polizei sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es werde bestritten, dass im Suchauftrag anstelle der doppelten Verneinung eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Im Übrigen habe der Suchauftrag aufgrund seines eindeutigen Wortlauts von den betreffenden Behörden nicht anders verstanden werden können. Dies lasse sich jedenfalls nicht ausschließen.
29 ...
Entscheidungsgründe
30 I. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ... ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Senatsbeschluss im Verfügungswege vom 22.08.11 und den Widerspruchsbescheid vom 20.12.13 zu Recht aufgehoben, da diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31 1. Die Rechtsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 26 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der am 20.12.13 gültigen Fassung vom 17.06.08 (im Folgenden: BeamtStG), da es für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Urt. v. 05.06.14, 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1, juris Rn. 10; Urt. v. 30.5.2013, 2 C 68/11, BVerwGE 146, 347, juris Rn. 11).
32 a) Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Für Gruppen von Beamten können nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Dies ist für Polizeivollzugsbeamte in § 109 Hamburgisches Beamtengesetz vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405, im Folgenden: HmbBG) geschehen. Danach ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
33 b) Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes nach § 26 Abs. 3 BeamtStG ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
34 2. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der mit dem Senatsbeschluss im Verfügungswege ... erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht vor.
35 a) Der Kläger war zwar polizeidienstunfähig.
36 aa) Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97.13 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit lagen vor. ...
37 Bereits im Gutachten vom 3.11.09 hat der Personalärztliche Dienst festgestellt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers als Polizeibeamter aufgrund einer psychischen Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Beschwerden dauerhaft eingeschränkt sei. Der Kläger sei nicht mehr imstande, Außendienst mit körperlichem Einsatz gegen Rechtsbrecher und mit Tragen einer Waffe auszuüben. Diese Einschätzung hat der Personalärztliche Dienst im Gutachten vom 24.01.11 bestätigt. Zusätzliche Einschränkungen beständen dahingehend, dass der Kläger im Tagesdienst nur noch für Tätigkeiten ohne erhöhte Stressbelastungen einsetzbar sei. Auch im Gutachten vom 17.09.12 ist der Personalärztliche Dienst zu der Einschätzung gekommen, dass dem Kläger aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich seien.
Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst.
38 bb) Die Regelung in § 109 letzter Halbs. 2 HmbBG („es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“) schränkt nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit ein, sondern ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden (...). Abgesehen davon, dass der Halbsatz hinter dem in Klammern gesetzten Begriff „Polizeidienstunfähigkeit“ steht und ein Klammerzusatz sich nach dem üblichen Sprachgebrauch auch des Gesetzgebers nur auf das in der voranstehenden Satzpassage abschließend Umschriebene bezieht, wäre die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit andernfalls von den Zufälligkeiten vergangener und künftiger Verwendungsentscheidungen des Dienstherrn abhängig. Denn „auszuübende Funktion“ ist außer der Funktion, die der Beamte auszuüben hat, weil sie ihm übertragen worden ist, auch die Funktion, die er in Zukunft auszuüben haben wird. Die künftige Verwendung des Beamten ist aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach seiner Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit stellt, ungewiss. Dies liefe dem generellen Charakter des Maßstabs für diese Einstufungen zuwider.
39 b) Die Beklagte hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb des Polizeidienstes nicht möglich gewesen wäre.
40 aa) Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97.13, Rn. 10 m.w.N.).
41 Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen (BVerwG, Beschl. v. 06.11.14, 2 B 97/13, Rn. 11 m.w.N.). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (BVerwG, Urt. v. 26.03.09, 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297, Rn. 28). Für diese vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen (BVerwG, Urt. v. 19.03.15, 2 C 37.13, Rn. 18). Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt.
Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015, 2 C 37/13, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 7, juris Rn. 19).
42 Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297, juris Rn. 28 m.w.N.; Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, BVerwGE 150, 1, juris Rn. 52; Urt. v. 19.3.2015, 2 C 37/13, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 7, juris Rn. 20).
43 bb) Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb des Polizeidienstes nicht möglich gewesen wäre.
44 (1) Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Umstand folgt, dass die Verwendungsabfragen der Personalabteilung der Polizei nicht den eigenen Vorgaben des Rundschreibens des Personalamts zur anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand vom 01.06.12 entsprachen.
45 Nach dem Rundschreiben sei wie folgt zu verfahren: Die Beschäftigungsbehörde befrage alle Personalabteilungen, ob in dem jeweiligen Bereich zurzeit oder zukünftig eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Dabei seien unter Einhaltung des Personaldatenschutzes (§§ 85 ff. HmbBG) zunächst in anonymisierter bzw. jedenfalls pseudonymisierter Form Angaben zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der Beamtin bzw. des Beamten zu machen. Außerdem seien die gesundheitlichen Einschränkungen zu benennen.
Auf dieser Grundlage werde den Personalabteilungen eine erste Einschätzung hinsichtlich etwaiger Einsatzbereiche ermöglicht. Für die Abfrage sollte – anonymisiert bzw. pseudonymisiert – das Beschäftigtenprofil für strukturell mobile und ihnen gleichgestellte Beschäftigte herangezogen werden. Mit diesen Vorgaben stand die Vorgehensweise der Personalabteilung der Polizei nicht im Einklang, da in den von ihr getätigten Verwendungsabfragen jegliche Angaben zu den Fähigkeiten des Klägers fehlten.
46 Es kann dahinstehen, ob bereits aus diesem Umstand folgt, dass die Suche der Beklagten nach einer anderweitigen Beschäftigung für den Kläger unzureichend war.
47 (2) Die Beklagte hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich die der Entscheidung über den Widerspruch vorausgegangene und nach Hinweisen des Personalamts zu den vorherigen Abfragen vorgenommene Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog.
48 (a) Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zwar geltend gemacht. Der Zusatz, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, habe keine Auswirkungen gehabt, da der Abfrage die auszufüllende Liste mit den voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bereits beigefügt gewesen sei. In der Liste hätten sich zudem hauptsächlich Stellen befunden, die intern zu besetzen gewesen seien. Es verbleiben gleichwohl erhebliche Zweifel, dass die Liste sämtliche voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen umfasste.
Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.
49 Es trifft zwar zu, dass der Abfrage vom 14.10.13 eine Tabelle mit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen beigefügt war. Dies gilt auch für die vorangegangene Abfrage vom 13.09.13, die ebenfalls den in Rede stehenden Zusatz enthielt. Bereits zur Erstellung einer früheren Version der Tabelle hatte die Personalabteilung der Polizei dem Personalamt jedoch mit Schreiben vom 9.07.13 mitgeteilt, nach Einigung innerhalb der Behörde für Inneres und Sport seien alle Stellen zusammengetragen worden, die zum Zeitpunkt des 23. April 2013 frei gewesen seien und bis zum 31.10.13 frei würden. Berücksichtigt worden seien alle Polizeivollzugsstellen der Wertigkeit A 7 bis A 11 sowie alle Stellen für Verwaltungsbeamte und Beschäftigte bis zur Wertigkeit A 11 bzw. E 11, welche vom Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport zur externen Besetzung freigegeben worden seien. Dies spricht dafür, dass der in der Abfrage vom 14.10.13 ebenso wie in der Abfrage vom 13.09.13 verwendete Zusatz, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, auch Auswirkungen auf die Erstellung der Tabelle selbst hatte. Auch wenn die in der Tabelle aufgeführten Stellen hauptsächlich intern zu besetzen gewesen sein sollten, was sich aus der Tabelle selbst nicht ergibt, ist nicht ausgeschlossen,dass einzelne intern zu besetzende Stellen in der Auflistung fehlen.
50 Dies wäre eine unzulässige Einschränkung der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen polizeidienstunfähigen Beamten. Dessen anderweitige Verwendung ist auch uneingeschränkt für intern zu besetzende Stellen zu prüfen. Rechtfertigende Gründe für eine Differenzierung zwischen extern und intern zu besetzenden Stellen sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Meldepflicht gegenüber den Agenturen für Arbeit nach § 82 Satz 1 SGB IX in der Fassung vom 24.12.03 (BGBl. I S. 2954; s. nunmehr § 165 SGB IX, BTDrs. 18/10623, S. 67), die auf auch externen Bewerbern offenstehende Arbeitsplätze beschränkt ist, nicht zu übertragen. Diese Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 2 A 13/10, Buchholz 11 Art 87a GG Nr 8, juris Rn. 19). Die Meldepflicht der öffentlichen Arbeitgeber soll den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit eröffnen, arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Bewerber vorzuschlagen.
Aus dem Zweck der gesetzlichen Förderungsmaßnahmen folgt zugleich, dass sie nur bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes eingreifen, für den auch externe Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011, 2 A 13/10, Buchholz 11 Art 87a GG Nr 8, juris Rn. 21 f.). Demgegenüber ist die Interessenlage bei der Bestimmung des Umfangs der erforderlichen Suche nach einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine wesentlich andere.
Die Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des Beamten. Interesse des betroffenen Beamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die Beachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.
Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller Belastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange wie möglich, zum anderen aber auch eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung; die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung soll gewährleistet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.04.20, 2 B 5.19, Rn. 9). Angesichts dieses Regelungszwecks ist es unzulässig, bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung intern zu besetzende Stellen außen vor zu lassen. Auch bei einer möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf einer intern zu besetzenden Stelle lässt sich der den Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Interessenausgleich verwirklichen.
51 (b) Mit ihrem schriftlichen Vortrag hat die Beklagte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog.
52 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Formulierung in der E-Mail vom 14.10.13, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, sei so zu verstehen, dass anstelle der doppelten Verneinung nur eine einfache Verneinung gemeint gewesen sei. Das erste Wort „nicht“ sei versehentlich in die Formulierung hineingeraten. Mit der Formulierung sei nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin E. gemeint gewesen, dass sich die Suche nicht auf auch für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebene Stelle beziehen müsse. Im Umkehrschluss hätten in die Suche nur diejenigen Stellen einbezogen werden müssen, die ausschließlich für bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmer oder Beamte freigegeben gewesen seien.
53 Diese Ausführungen stehen angesichts der danach nicht erforderlichen Betrachtung der extern zu besetzenden Stellen bereits nicht mit den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Einklang, wonach sich die Verwendungsabfrage auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezogen habe. Es bestehen zudem durchgreifende Zweifel daran, dass alle an der Erstellung der Tabelle Beteiligten die Formulierung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut im Sinne einer einfachen Verneinung anstelle der doppelten Verneinung verstanden haben, zumal die Formulierung wortgleich bereits in der Abfrage vom 13.09.13 verwendet worden war und die Personalabteilung der Polizei dem Personalamt mit Schreiben vom 9.07.13 mitgeteilt hatte, nach Einigung innerhalb der Behörde für Inneres und Sport seien alle Stellen zusammengetragen worden, die zum Zeitpunkt des 23. April 2013 frei gewesen seien und bis zum 31.10.13 frei würden. Berücksichtigt worden seien alle Polizeivollzugsstellen der Wertigkeit A 7 bis A 11 sowie alle Stellen für Verwaltungsbeamte und Beschäftigte bis zur Wertigkeit A 11 bzw. E 11, welche vom Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport zur externen Besetzung freigegeben worden seien. Dieses Schreiben, das von mehreren Beschäftigten der Personalabteilung der Polizei abgezeichnet wurde, enthielt damit nicht die in den folgenden Abfragen verwendete doppelte Verneinung, sondern äußerte ausdrücklich, dass die zur externen Besetzung freigegeben Stellen berücksichtigt worden seien. Im Übrigen wäre bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch die nach Angaben der damaligen Sachbearbeiterin der Personalabteilung der Polizei beabsichtigte Ausklammerung der für externe Bewerberinnen und Bewerber freigegebenen Stellen unzulässig.
54 (c) Das Berufungsgericht folgt der Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht, den Sachbearbeiter H., der die E-Mail vom 14.10.13 versendet hat, als Zeugen zu vernehmen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzt voraus, dass ein entscheidungserheblicher, schlüssig dargelegter Sachverhalt streitig ist. Wie bereits ausgeführt, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung der Beklagten, dass sich die Verwendungsabfrage der Personalabteilung der Polizei vom 14.10.13 auf alle in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen bei der Polizei bezog. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Sachbearbeiter H. verlässlich Auskunft darüber geben können sollte, wie es zu der Formulierung, diejenigen Stellen, die durch den Beauftragten für den Haushalt der Behörde für Inneres und Sport nicht zur externen Besetzung freigegeben worden seien, brauchten nicht betrachtet zu werden, gekommen ist und inwiefern diese Auswirkungen auf die Erstellung der Tabelle mit den zu besetzenden Stellen hatte. Wie bereits ausgeführt, entsprach diese Formulierung wortgleich einer Passage in der vorangegangenen Abfrage vom 13.09.13, die nicht der Sachbearbeiter H., sondern die vorherige Sachbearbeiterin E. verfasst hatte. Dies gilt auch für das an das Personalamt gerichtete Schreiben vom 9.07.13.
55 (3) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Kläger bei der Besetzung der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS, die in der Verwendungsabfrage vom 14.10.13 als bis zum 30. April 2014 freiwerdend genannt worden ist, nicht berücksichtigt werden konnte.
56 (a) Als Begründung hierfür heißt es in der zur Verwendungsabfrage erstellten Tabelle, die fachliche Eignung sei nicht vorhanden und könne nicht in angemessener Zeit erworben werden. Auf Nachfrage des Personalamts zur erforderlichen Ausbildung führte die Personalabteilung der Polizei aus, Voraussetzung seien die Ausbildung zum Funksprecher, Dauer sechs bis neun Monate, und im Anschluss mehrere funktionsbezogene Ausund Fortbildungen, Dauer jeweils ein bis zwei Wochen. Die Stellenübernahme erfordere jahrelange Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale sowie hohen technischen Sachverstand (Computersysteme, Digitalfunk) mit der Bereitschaft zur eigenen Fortbildung.
57 Die Annahme, der Kläger besitze die fachliche Eignung für die mit diesen Anforderungen beschriebene Stelle nicht und könne diese auch nicht in angemessener Zeit erwerben, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Tabelle erfolgte Angabe mag darauf zurückzuführen sein, dass in der Verwendungsabfrage vom 14.10.13 – entgegen den Vorgaben im Rundschreiben des Personalamts zur anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand vom 1.06.12 – keine Angaben zu den Fähigkeiten des Klägers enthalten waren. Tatsächlich war er ausweislich seiner Personalakte seit dem 1. April 1980 in der Polizeieinsatzzentrale tätig. Laut den vorliegenden Teilnahmebescheinigungen hat er 1984 an einem Fortbildungsseminar für Aufnahmebeamte der Polizeieinsatzzentrale, von Juli 1995 bis Mai 1996 an der Benutzerschulung Einweisung in das Projekt HELP (Lehrgangsinhalt: Vermittlung von Grundfunktionen des Systems [DV und Funk- und Fernmeldetechnik] in Theorie und Praxis), 1996 an einem PC-Grundlehrgang, 1997 an einem eintägigen PC-Anwenderlehrgang, 1998 an einem Key User Grundlehrgang, 1999 an einem Kurzlehrgang Fernschreibprogramm FSEDIT auf PC-Basis, 2004 am Seminar „Gesprächsführung und Verhalten am Notrufannahmeplatz“ für Bedienstete der Polizei- und Feuerwehreinsatzzentrale und 2005 an einem Grundlehrgang für künftige Nutzer des Hamburger Einsatzleitsystems für Polizei und Feuerwehr (Zielgruppe: Bedienstete der Polizei und Feuerwehr, die mit dem HELS-System arbeiten) teilgenommen.
Damit ist nicht ersichtlich, welche der genannten Anforderungen der Kläger weder erfüllt haben könnte noch in angemessener Zeit durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen hätte erfüllen können.
58 (b) Mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation, auf die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verwiesen hat, legt diese ebenfalls nicht schlüssig dar, weshalb der Kläger bei der Besetzung der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS nicht berücksichtigt werden konnte.
59 Danach wäre der Kläger nach Einschätzung des Vorgesetzten fachlich und persönlich nicht ausreichend geeignet. Bei der Stelle sei ein diplomatisches Verhandlungsgeschick erforderlich, da hier technische Angebote zu erstellen und mit Firmen und anderen Dienststellen zu verhandeln sei. Hierfür sei kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig. Die technischen Details müssten schließlich den Anwendern erklärt und bei Fragen beratend unterstützt werden. Daher gehe diese Tätigkeit zeitweise mit hoher Stressbelastung einher.
60 Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, wann welcher Vorgesetzte die Einschätzung zur fehlenden fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers geäußert hat. Inhaltlich weichen die nunmehr formulierten Anforderungen von den seinerzeit im Vorfeld der Besetzung formulierten Voraussetzungen ab. Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Kläger vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung in der Polizeieinsatzzentrale fachlich nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, technische Angebote zu erstellen, mit Firmen sowie anderen Dienststellen zu verhandeln und Anwendern technische Details zu erklären.
61 Die Beklagte hat zudem nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Bewältigung der sich bei der Stelle als 2. Sachbearbeiter / HELS stellenden Aufgaben in der Lage war. Im Gutachten vom 17.09.12 hat der Personalärztliche Dienst festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der geminderten Stressbelastbarkeit Tätigkeiten im polizeilichen Außendienst, das Tragen einer Waffe und Schichtdienst nicht mehr möglich seien. Einsetzbar wäre er für leichte Verwaltungstätigkeiten im Tagesdienst. Soweit die Beklagte geltend macht, die Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS gehe zeitweise mit hoher Stressbelastung einher, da bei der Erstellung technischer Angebote und dem Verhandeln mit Firmen und anderen Dienststellen kurzfristiges Entscheiden und akkurates Arbeiten unter hohem Zeitdruck notwendig seien, ist dies nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Erstellung technischer Angebote und das Verhandeln mit Firmen und anderen Dienststellen bei der Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS unter einem so erheblichen Zeitdruck zu geschehen hat, dass eine dadurch hervorgerufene Stressbelastung über diejenige bei einer sonstigen leichten Verwaltungstätigkeit hinausgeht. Auch insoweit ist zu berücksichtigten, dass der Kläger aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale über erhebliche Vorerfahrungen verfügte, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm die zu erledigenden Aufgaben leichter gefallen wären als Beschäftigten ohne entsprechende Vorerfahrungen.
62 Soweit der Personalärztliche Dienst im Gutachten vom 24.01.11 ausgeführt hat, eine Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale komme aus personalärztlicher Sicht nicht mehr in Frage, bezog sich dies bei verständiger Würdigung auf die vom Kläger bis zum 8.12.08 ausgeübte Tätigkeit als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst xxx, nicht aber auf eine Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS. Die Einschätzung des Personalärztlichen Dienstes beruhte auf der eigenen Angabe des Klägers, die Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale traue er sich nicht mehr zu. Diese Angabe bezog sich ersichtlich auf die von ihm bis zum 8.12.08 ausgeübte Tätigkeit als Wachhabender beim Führungs- und Lagedienst xxx. Für ihn bestand kein Anlass, über eine andere Tätigkeit in der Polizeieinsatzzentrale zu berichten – mit Ausnahme der ab September 2009 ausgeübten Tätigkeit im Geschäftszimmer, bei der der Kläger seinen Angaben zufolge nichts zu tun gehabt habe. Eine Tätigkeit als 2. Sachbearbeiter / HELS stand seinerzeit noch nicht in Rede.
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