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Beamtenrecht: Hinausschieben der Altersgrenze auf Antrag des Beamten?

Der nachfolgende Beschluss ist für Landesbeamte in Schleswig-Holstein interessant

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 11.02.20, 12 B 82 / 19

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Ruhestandes der Antragstellerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens mit dem Az. 12 A 183/19 hinauszuschieben, längstens bis zum 30. September 2022.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 41.358,30 € festgesetzt.


Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand.
2
Die am ........... geborene Antragstellerin ist Professorin für Zellbiologie am Botanischen Institut der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der ... zu B-Stadt (im Folgenden: ...X).
3
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben der ... vom 6. Oktober 2016 über die neue Antragsfrist für Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den für sie maßgeblichen 30. September 2020 hinaus informiert worden war, beantragte sie unter dem 15. Februar 2018 eine Hinausschiebung um zwei Jahre auf den 30. September 2022. Sie begründete ihren Antrag u.a. mit einem spannenden und erfolgversprechenden Forschungsprojekt, das sich erst in den letzten 10 Jahren herauskristallisiert habe und von dem grundlegende Erkenntnisse in der Zellbiologie zu erwarten seien. Darüber hinaus würde ein Hinausschieben ihrer Dienstzeit es ihr ermöglichen, den engen wissenschaftlichen Austausch, der sich in den letzten Jahren mit der Partneruniversität der ... in Posen ergeben habe, produktiv fortzusetzen.
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Die Dekanin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät befürwortete in einer E-Mail vom 14. Mai 2018 den Antrag der Antragstellerin aufgrund des positiven Feedbacks des Instituts und des Vorsitzenden der Sektion. Sie wies darauf hin, dass ihres Wissens der Antragstellerin die Tatsache nicht angelastet werden dürfe, „dass die Stelle für die Einfädelung von Frau ......“ verplant sei.
5
Mit E-Mail vom 1. Juni 2018 nahm die Leiterin des Referats Stellenverwaltung und Stellenwesen der ... zu dem Antrag der Antragstellerin Stellung und führte aus, dass die Verlängerung aus stellen- und finanztechnischer Sicht abzulehnen sei. Die Professur Environmental Genomics, die derzeit mit Frau Prof. ... besetzt sei, solle auf die Stelle der Antragstellerin eingefädelt werden. Seit der Rufannahme durch Frau Prof. ... würden ihre Stelle und die Ausstattungsstellen überbrückend vom Präsidium finanziert. Eine Verlängerung ließe die Überbrückungskosten deutlich steigen.
6
Der Geschäftsbereich Strategie und Planung der ... teilte mit E-Mail vom 7. Juni 2018 mit, dass die Stelle der Antragstellerin für die Einfädelung von Prof. ... verplant sei. Die Verlängerung der Antragstellerin bedeute eine zusätzliche Finanzierung der Arbeitsgruppe (Anm. der Kammer: gemeint ist wohl die von Frau Prof. ... von zwei Jahren. Diese sei 2014 als Max-Planck-Forschungsstelle als Außenstelle des MPI Evolutionsbiologie ... mit einer Anschubfinanzierung vom Land eingerichtet worden. Damit sei das Ziel verfolgt worden, sowohl Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen als auch den interdisziplinären Forschungsschwerpunkt B-Stadt Life Science zu stärken. Es gebe daher strukturelle Gründe, die gegen ein Hinausschieben des Ruhestandes der Antragstellerin sprächen.
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Unter dem 21. September 2018 legte die Leiterin des Referats für Beamten- und Berufsangelegenheiten, Frau ..., dem Beklagten per E-Mail den Sachverhalt nochmals dar. Es gebe zwischen der Max-Planck-Gesellschaft (im Folgenden: MPG), der ... und dem Land Schleswig-Holstein einen Kooperationsvertrag, der eine finanzielle Investition von 5 Mio. € vorsehe. Dieser beinhalte, dass eine Forschungsgruppe eingerichtet werden solle, für die sich die ... verpflichtet habe, eine überdurchschnittliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Neue Professuren, die wichtige strategische Funktionen hätten, könnten oftmals nur jenseits von freiwerdenden Professuren eingerichtet werden und stellten damit die Schwierigkeit dar, dass sie inklusive der Ausstattung in den meisten Fällen nach einer gewissen Zeit eingefädelt werden müssten. Hierbei handele es sich um ein wichtiges strategisches Prozedere, das nicht möglich wäre, würde die ... sich nur an die freiwerdenden Professuren halten. Dies würde einen klaren Nachteil der dynamischen Forschungslandschaft darstellen. Solche vorgezogenen Besetzungen ermöglichten die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses. Mit Frau Prof. ... sei durch ein Symposium eine exzellente Nachwuchswissenschaftlerin gewonnen worden.
8
Dieser E-Mail lag u. a. ein Kooperationsvertrag vom 14. März 2014 bei, der zwischen der MPG, dem Land Schleswig-Holstein und der ... in Bezug auf „die Einrichtung und Finanzierung der Max-Planck-Forschungsgruppe Environmental Genomics an der Christian-Albrechts-Universität zu B-Stadt“ sowie die „Gewähr und Finanzierung eines Max-Planck-Fellowship für Frau Professor ...“ geschlossen wurde.
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Auf weitere Nachfrage des Antragsgegners erklärte die X in einer E-Mail vom 22. Oktober 2018, dass ein Hinausschieben des Ruhestandes der Antragstellerin eine „Doppelstruktur“ schaffe, für die weder finanzielle noch sachliche Ressourcen zur Verfügung stünden. Die seinerzeit gemeinsam mit dem Land getroffene Entscheidung für den Kooperationsvertrag mit all den daraus erwachsenden Konsequenzen führe durch eine Bewilligung des Hinausschiebens des Ruhstandes dazu, dass die ... allein die finanzielle Last dieser Doppelstruktur zu tragen hätte. Es würde die Bereitschaft und Motivation zur Teilnahme an zukünftigen Förderprogrammen für den wissenschaftlichen Nachwuchs wie z.B. die Heisenberg- oder Lichtenbergprofessuren, für die ebenfalls Einfädelungsstellen vorgehalten werden müssten, in hohem Maße senken.
10
Der E-Mail war ein Memorandum of Understanding zwischen der ... und der MPG „zur Intensivierung der akademischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit“ aus dem Frühjahr des Jahres 2018 beigefügt. Aus diesem geht hervor, dass die MPG beabsichtigt, sich an einem Viertel der Kosten für die Arbeitsgruppe von Frau Prof. ... an der ... zu beteiligen, dabei jedoch von einer „weiterhin überdurchschnittlichen Ausstattung der Arbeitsgruppe“ ausgeht.
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Der E-Mail war weiter ein Dokument angefügt, in dem auf spezifische Fragen des Antragsgegners seitens der ... eingegangen wurde. Darin heißt es u.a.:
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„Die Professur (Anm. der Kammer: die von Frau Prof. ...) hat im Moment zwei unterschiedlich finanzierte Ausstattungen: zum einen die Ausstattung an der ... durch Anschubmittel des Landes finanziert, wie oben dargestellt. Diese sollen 2020 größtenteils eingefädelt werden. Weiterhin werden Stellen über das Fellowship finanziert, die 2019 auslaufen. Aus diesen Gründen gibt es kein zeitliches Delta zwischen dem Ende des Fellowships und der Einfädelung und es muss keine Überbrückung geleistet werden, da sich die Ausstattung der Professur verringert. (…) Die Einfädelung von Frau Prof. ... und damit die gehobene Ausstattung muss dennoch durchgeführt werden, wie es vertraglich in der Kooperationsvereinbarung hinterlegt ist, und ist von den weiteren Planungen nicht betroffen.“
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Weiter heißt es:
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„Darüber hinaus hat die Einrichtung der Forschungsgruppe eine enorme strukturelle Wirkung sowohl innerhalb der Universität als auch zwischen der ... und dem MPI. So hat die Forschungsgruppe eine zutiefst strukturelle Veränderung in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bewirkt, da sie als Brückenfunktion zwischen Fakultät und dem MPI wirkt und es sich bei „Environmental Genomics“ um ein neues integratives Wissenschaftsgebiet, das die Bereiche Evolutionsökologie, Molekularbiologie, Systematik, und funktionelle Genomik umfasst, handelt. Weiterhin stellt die Professur auch eine wichtige Brücke in die Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Fakultät dar.“
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 lehnte der Antragsgegner ein Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand ab. Zur Begründung bezog er sich auf eine Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 26. Februar 2016 (Az.: 11 B 1/16). Es gehe hier gerade nicht um die berufliche Weiterentwicklung von Frau Prof. .... Vielmehr werde die mit ihrer Professur zusammenhängende Kooperation in der MPG-Forschungsgruppe „Environmental Genomics“ gefährdet, wenn das Beamtenverhältnis antragsgemäß verlängert werde. Die ... habe sich frühzeitig selbst verpflichtet, die Professur „...“ nach Auslaufen der Sondermittel auf die Professur der Antragstellerin einzufädeln, wenn diese in den Ruhestand gehe. Diese Selbstverpflichtung sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass das Projekt „Environmental Genomics“ mit insgesamt 5 Mio. € gefördert worden sei. Mit der „Professur ...“ habe die ... eine grundsätzliche strukturelle Entscheidung über die Zukunft der Professur der Antragstellerin getroffen. Die Struktur wissenschaftlichen Personals von Hochschulen unterliege viel stärkeren Anpassungserfordernissen als die Personalstruktur „normaler“ Verwaltungsorganisationen. Insofern seien auch Anträge auf das Hinausschieben des Ruhestandes von WissenschaftlerInnen hinsichtlich des Entgegenstehens dienstlicher Gründe anders zu bewerten als bei normalem Verwaltungspersonal derselben Hochschule. Ein Hinausschieben des Ruhestandes schaffe Doppelstrukturen, für die weder sächliche noch finanzielle Ressourcen zur Verfügung stünden, die aufgrund der von Land, ... und MPG gemeinsam getroffenen Entscheidung aber allein von der ... zu tragen wären. Den Abschluss eines Gestattungsvertrages hätte die Antragstellerin abgelehnt.
16
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin unter dem 18. März 2019 Widerspruch ...
17
...
18
Nur sie, die Antragstellerin, könne die Lehre im Bereich der Zellbiologie sicherstellen. Sie habe derzeit ein laufendes Forschungsprojekt, das über die Deutsche Forschungsgemeinschaft gefördert werde. Dieses werde aller Voraussicht nach bis zum 30. September 2022 verlängert werden und ihr die Möglichkeit bieten, ihre Forschungen zum Abschluss zu bringen oder doch maßgebend zu fördern.
19
 ...
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Mit Bescheid vom 2. August 2019 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Das Hinausschieben ihres Ruhestandes werde weder wegen der Blockierung einer Beförderungsmöglichkeit noch wegen der beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeit potentieller NachfolgerInnen noch aus Gründen der Altersstruktur abgelehnt. Der Verweis auf die Entscheidung des Gerichts vom 26. Februar 2016 (Az.: 11 B 1/16) gehe ins Leere, weil es sich bei Ämtern der W-Besoldung nicht um Laufbahnämter handele. Die Stelleninhaber könnten nicht befördert werden. Strukturelle Veränderungen im Wissenschaftsbereich seien schwerer fassbar als in der normalen Verwaltungspraxis. In der Wissenschaft handele es sich in der Regel um Veränderungen etwa in der Denomination von Stellen und damit in deren wissenschaftlicher Ausrichtung aber auch im wissenschaftlichen Zuschnitt von Lehr- und Forschungseinheiten, die aus mehreren Professuren bestünden. Damit könnten, müssten aber nicht Änderungen des sonstigen Verwaltungsapparates einhergehen. Im Falle der Antragstellerin sei dies der Fall.
21
...
22
...
23
Auch nach einem Ausscheiden der Antragstellerin sei die Lehre im Fach Zellbiologie gesichert. ...
24
Am 30. August 2019 erhob die Antragstellerin Klage (Az.: 12 A 183/19), mit der sie eine Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 sowie die Verpflichtung begehrt, ihrem Antrag auf Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand auf den 30. September 2022 stattzugeben.
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Am 3. Dezember 2019 hat sie vor der beschließenden Kammer um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht.
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Sie macht in Ergänzung zu ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen geltend, dass keine dienstlichen Interessen einem Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand entgegenstünden. Gründe, die stets und regelmäßig mit dem Hinausschieben verbunden seien, reichten nicht aus, ein Versagen zu rechtfertigen. Sonst würde das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestands unterlaufen. Den Dienstherrn treffe die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der dienstlichen Gründe. Das Interesse des Beamten an der Verlängerung müsse hingegen nicht besonders begründet sein.
27
Es bestünden erhebliche Zweifel an der von dem Antragsgegner angeführten Planung. ...
28
Sie sei derzeit als Einzige am Botanischen Institut in der Lage, Lehrveranstaltungen im Bereich Zellbiologie zu halten und in dem Bereich zu forschen. Es sei zwar eine Juniorprofessorenstelle des Botanischen Instituts gerade ausgeschrieben worden. Dies sei aber nicht ausreichend, um die Vakanz zu füllen.
29
....
30
Sie könne eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten, weil nicht damit zu rechnen sei, dass dieses vor dem 30. September 2020 beendet sein werde. Wäre sie erst einmal in den Ruhestand versetzt, sei ein Hinausschieben des Eintritts nicht mehr möglich.
31
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
32
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens mit dem Az. 12 A 183/19, längstens bis zum 30. September 2022 hinauszuschieben.
33

Der Antragsgegner beantragt,
34
den Antrag abzulehnen.
35
...
38
Es liege keine Eilbedürftigkeit vor. Die Antragstellerin hätte ausreichend Zeit gehabt, sich auf das Erreichen der Altersgrenze für den Regelruhestand einzustellen. Es stehe ihr frei, einen Beschleunigungsantrag zu stellen, weshalb es einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht bedürfe.
39
...

II.
40
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihren Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss ihres Klageverfahrens (Az.: 12 A 183/19), längstens bis zum Ablauf des 30. September 2022 hinauszuschieben, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
41
Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
42
Gemessen an diesem Maßstab liegen hier die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unstreitig tritt die am 20. November 1954 geborene Antragstellerin ohne Hinausschieben des Eintritts am 30. September 2020 in den Ruhestand, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 2 Landesbeamtengesetz des Landes Schleswig-Holstein (LBG SH). Eine Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich nicht vor diesem Datum ergehen. Würde die Antragstellerin den Ausgang ihres Klageverfahrens jedoch abwarten, würde dies zu einer Vereitelung der Durchsetzung ihrer Rechte führen. Denn selbst in dem Fall, dass die Antragstellerin im Nachhinein mit ihrer Klage obsiegt und die Beendigung des Beamtenverhältnisses als rechtswidrig festgestellt werden würde, könnte sie im Nachhinein nur Besoldungs- und sonstige Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend machen. Ihr Amt, das die Antragstellerin aber mit ihrem Rechtschutzgesuch insgesamt zu erhalten gesucht, könnte durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wiederhergestellt werden. Der Einwand des Antragsgegners, dass die Antragstellerin genug Zeit gehabt habe, sich auf ihren Eintritt in den Ruhestand vorzubereiten, verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin durch gezielte Vorbereitung ihres Eintritts in den Ruhestand, die Notwendigkeit einer eiligen gerichtlichen Entscheidung hätte verhindern können.
43
Auch ein Anordnungsanspruch liegt hier zugunsten der Antragstellerin vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn das Gericht im Rahmen einer summarisch vorzunehmen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die in der Hauptsache erhobene Klage überwiegende Erfolgsaussichten bietet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 25). So liegt es es hier, weil die Antragstellerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ein Hinausschieben des Eintritts ihres Ruhestandes hat.
44
Maßgeblich für den Anspruch der Antragstellerin ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG SH. Danach kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre auf Antrag der Beamtin oder des Beamten hinausschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
45

Durch diese Regelung wird dem vor seinem Ruhestand stehenden Beamten ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt. Sie knüpft zunächst ohne weitere Differenzierung an die Altersgrenze in § 35 Abs. 1 und 2 LBG an, wonach die Altersgrenze für nach dem 31. Dezember 1946 geborene Beamtinnen und Beamte stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Damit hat der Gesetzgeber im maßgeblichen Kontrast zu der in anderen Bundesländern bestehenden Rechtslage die Entscheidung getroffen, dem vor seinem Ruhestand stehenden Beamten im Anspruchswege die Möglichkeit einzuräumen, seinen Eintritt in den Ruhestand flexibel zu gestalten und auf seinen Wunsch auch zu verschieben. Ein Hinausschieben ist in weiten Teilen des Bundesgebietes nur möglich, wenn dies ausdrücklich im dienstlichen Interesse liegt (vgl. etwa § 32 LBG NRW; § 39 BW; Art. 63 Abs. 1 BayBG, der sogar „zwingende dienstliche Rücksichten im Einzelfall“ verlangt). Auf diese restriktiv auszulegenden Tatbestandsmerkmale verzichtet das Gesetz hier und fordert auf der Tatbestandsseite für die hier maßgebliche Konstellation allein „entgegenstehende dienstliche Interessen“.
46
Bei dem Begriff der dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollständigen Überprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Insofern wird das Interesse allerdings maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt. die wiederum nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. August 2010 - 3 MB 18/10 - juris, Rn. 11).
47
Vor dem Hintergrund des wie oben dargestellten grundsätzlich bestehenden Anspruchs des Beamten auf flexible Handhabung seines Eintritts in den Ruhestand gilt jedoch, dass die dienstlichen Interessen ein solches Gewicht besitzen müssen, dass sie den Anspruch überwiegen. Dies erfordert eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Bloße Absichtserklärungen und eine ungefähre Personal- und Stellenplanung genügen hingegen nicht. Angesichts des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) ist es erforderlich, dass auf Seiten des Dienstherrn eine verfestigte, organisatorische und personelle Entscheidung vorliegt, die hinreichend von diesem dokumentiert und überprüfbar vorgelegt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - 5 ME 220/13 - juris, Rn. 8 zu § 36 LBG NS, der für den Anschluss des hier allerdings gebundenen Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandes ebenfalls „entgegenstehende dienstliche Interessen“ verlangt, m.w.N.).
48
Berücksichtigt man ferner in Anbetracht dieser Umstände den Sinn und Zweck von § 35 Abs. 4 LBG SH, ergibt sich, dass gerade nur solche Gegebenheiten ein dienstliches Interesse an der Versagung des Hinausschiebens begründen können, die Ausnahmecharakter besitzen. Konsequenzen, die typischerweise mit der verlängerten Dienstzeit eines Amtsträgers verbunden sind und nicht aus seiner Sphäre stammen, können keine Rechtfertigung dafür darstellen, das subjektive Recht bereits dem Grunde nach abzulehnen.
49
In diesem Zusammenhang hat die 11. Kammer des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (Az.: 11 B 1/16, nicht veröffentlicht) ausgeführt:
50
„Als solche Gründe kommen nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinaus-schieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Anderenfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher grundsätzlich nicht
51
- der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird,
52
- die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrü-ckenden,
53
- die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Be-hörde oder
54
- die Verringerung einer „Nachersatzquote“.
55
(…) Zudem hängt es von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und (bei einem non liquet) Beweispflicht für das Vorliegen solcher Umstände.“
56
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Gemessen daran und in Ansehung der vorstehenden Erwägungen kommt sie zu dem vorläufigen Schluss, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand längstens bis zum 30. September 2022 zugunsten der Antragstellerin anzunehmen. Sie erreicht als beamtete Professorin an einer Hochschule die gesetzliche Altersgrenze für ihren Eintritt in den Ruhestand am 30. September 2020. Unstreitig hat sie auch einen Antrag auf Hinausschieben ihres Ruhestandes bis zum 30. September 2022 gestellt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen hier dienstliche Interessen, die einem Hinausschieben entgegenstehen, voraussichtlich nicht vor.
57
...
58
...
59
...
60
Dies belegt auch das Vorbringen des Antragsgegners, dass die Lehre im Fach „Zellbiologie“, das die Antragstellerin lehrt, anderweitig sichergestellt sei. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, zeigt sich daran, dass die ... mit ihrer Strukturentscheidung nur eine solche für „Environmental Genomics“ und gerade nicht gegen Zellbiologie getroffen hat. Andernfalls wäre auch ihre Ausschreibung einer Juniorprofessur (W 2) im Arbeitsgebiet der pflanzlichen Zellbiologie für das Jahr 2020 widersprüchlich. Daraus folgt ebenfalls, dass die Ablehnung auf Gründen beruht, die vollständig nicht in der Sphäre der Antragstellerin anzusiedeln sind. Dass sie Zellbiologie lehrt oder sonstige in ihrer Person liegende Gründe, spielten für die Ablehnung keine Rolle. Im Gegenteil bestehen seitens der ... Bemühungen, die Lücke, die durch ihren Eintritt in den Ruhestand entsteht, wieder zu schließen.
61
Angesichts des weiteren Vortrags des Antragsgegners insbesondere dazu, weshalb eine „Doppelstruktur“ unbedingt zu vermeiden ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Hinausschieben ihres Ruhestandes allein auf fiskalischen Gründen bzw. solchen aus dem Bereich der Ausstattungsverwaltung beruht. So hat die ... sich im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarung dazu verpflichtet, der Arbeitsgruppe von Frau Prof. ... „weiterhin eine überdurchschnittliche Ausstattung“ zur Verfügung zu stellen. Zur Bewältigung dieser vertraglichen Verpflichtung, ist die Entscheidung gefallen, die Professur von Frau Prof. ... auf die Stelle der Antragstellerin einzufädeln. Die Möglichkeit entfiele für zwei Jahre, sollte die Antragstellerin erst am 30. September 2022 in den Ruhestand eintreten. Allein darin ist der Grund zu sehen, weshalb der Hinausschiebensantrag abgelehnt worden ist. Die Einfädelung auf die Professur der Antragstellerin dient damit aber den wirtschaftlichen Interessen der ... und nicht mehr ihrer Organisation und Aufgabenverteilung. Es geht ihr um die Bewältigung der ihr aus der Kooperation mit der MPG entstandenen finanziellen Verpflichtung und nicht um die Ausrichtung des Forschungsschwerpunktes der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Eine Gefährdung der Professur von Frau Prof. ... bzw. ihrer Arbeitsgruppe durch das Hinausschieben des Ruhestandes der Antragstellerin ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner mehrfach bestätigt, dass auch in dem Fall, in dem die Tätigkeit der Antragstellerin sich verlängert, die ... die Professur „Environmental Genomics“ beibehalten wolle bzw. müsse.
62
Der finanzielle Mehraufwand, der sich aus der Verlängerung einer Professur über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus ergibt, ist aber eine typische Folge derer und besitzt nicht den für eine Ablehnung erforderlichen Ausnahmecharakter. Dies gilt umso mehr, wenn man die Ausführungen der ... in ihrer E-Mail vom 21. September 2018 an den Antragsgegner zugrunde legt, dass durch die frühzeitige Einrichtung neuer Professuren unabhängig von freiwerdenden Stellen gezielt der wissenschaftliche Nachwuchs gefördert werden solle. Die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses kann nach den obigen Ausführungen allerdings keinen tragenden Grund dafür darstellen, einem aktiven Wissenschaftler die Verlängerung seiner Hochschultätigkeit bereits dem Grunde nach zu versagen.
63
Hinzu kommt, dass ein Folgen dieser Argumentation zur Konsequenz hätte, dass im Hinblick auf wissenschaftliches Personal damit ein Hinausschieben des Ruhestandes faktisch unmöglich werden würde. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich, dass es übliche Praxis ist, Professuren einzurichten und diese erst später auf freiwerdende Stellen einzufädeln. Dies geschehe aufgrund langfristiger strategischer Entscheidungen viele Jahre im Voraus. Dies bedeutet, dass Professoren, die sich der Altersgrenze nähern, stets damit zu rechnen hätten, dass ihre Professuren zur Einfädelung Neuer verplant werden würden. Dieses Ergebnis würde dem grundsätzlich zu entsprechenden Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch für wissenschaftliches Personal gilt, vereiteln, wenn durch die Verplanung der Ausstattung im Vorfeld ohne hinreichende Klärung, wann der Eintritt in den Ruhestand sein wird, ein Hinausschieben versagt werden könnte. So wie der Antragsgegner das übliche Verfahren beschreibt, könnte ein Professor nämlich niemals seinen Ruhestand hinausschieben, weil die weiteren Stellen immer zur Einfädelung von schon geschaffenen Professuren genutzt werden würden. Dies hat der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt. An einem hierfür sprechenden Ausnahmetatbestand oder Sonderregelung für wissenschaftliches Personal fehlt es.
64
Der Vortrag des Antragsgegners, dass eine vorausschauende Planung und weitere wissenschaftliche Entwicklung der ... konterkariert werde, überzeugt nicht. Gegenstand dieser Planung muss stattdessen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gesetzgebers, auch wissenschaftlichem Personal die Möglichkeit der Verlängerung der Amtszeit zu schaffen, immer auch die Einbeziehung der Stelleninhaber in die zu treffende Einfädelungsentscheidung sein. Dass die ... hier im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarung mit der MPG es unterlassen hat, die Antragstellerin in ihre Überlegungen und Verhandlungen mit einzubeziehen, dennoch aber über die Ausstattung ihrer Stelle Verpflichtungen eingegangen ist, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
65
Dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Aus den oben genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Hauptsachverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es entspricht dem Gebot des effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), in diesem Fall ausnahmsweise einstweiligen Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand zuzulassen.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und beträgt die Hälfte der Summe der jährlichen Bezüge der Besoldungsgruppe W 3. Auf eine Halbierung des Streitwertes verzichtet die Kammer aufgrund der oben dargestellten Vorwegnahme der Hauptsache.

Diese Entscheidung beruht auf den gesetzliche Voraussetzungen im Lande Schleswig-Holstein.
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Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
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