Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Bundesbeamtenversorgungsgesetz
Ergänzende Hinweise
Noch einmal weisen wir darauf hin, dass Sie als Landesbeamter jeweils das geltende (Landes-) Beamtenversorgungsgesetz suchen müssen, da es Abweichungen im Detail gibt.Ferner ist im Regelfall das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht maßgeblich. Dies kann bedeuten, dass Sie unter Umständen nach früheren Gesetzesfassungen suchen müssen. Verschiedentlich verändert wurden insbesondere die bei einer Unfallentschädigung zu zahlenden Beträge. Auf jeden Fall sollten Sie aber auch prüfen, ob es besondere Übergangsvorschriften gibt, etwa in dem Sinne, dass auch für ältere Dienstunfälle die neuen Entschädigungsbeträge gelten.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu versteuern ist.
Er hat mit Urteil vom 29.05.08 zu dem Aktenzeichen VI R 25 / 07 entschieden:
"Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird „auf Grund der Dienstzeit” i.S.v. § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit."
Dem gegenüber ist der Unfallausgleich, die monatliche Zahlung, nach allgemeiner Auffassung steuerbefreit.