Disziplinarrecht:
Besitz kinderpornografischer Schriften - früher nicht strafbare Posing-Darstellungen
Strafbarkeit von Nacktbildern gemäß § 201 a StGB
Besitz kinderpornografischer Schriften - früher nicht strafbare Posing-Darstellungen
Strafbarkeit von Nacktbildern gemäß § 201 a StGB
Am 22.01.14 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss mit dem Az. BVerwG 2 B 102.13 zu sog. Posing-Bildern geäußert.
In der Entscheidung erfahren Sie anfangs, dass ein Polizeibeamter wegen des Besitzes und des Verbreitens von 30 kinderpornografischen Dateien aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde.
Der Besitz solcher Dateien ist zur Zeit der Tatbegehung (noch) kein Dienstvergehen gewesen, ließ aber Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu.
Bekanntlich gab es im Jahr 2008 eine Gesetzesänderung, so dass der Besitz von Posing-Darstellungen seitdem strafbar ist. Wäre das gleiche Verhalten wie im nachfolgenden Fall heute zu beurteilen, würde also sicher ein Dienstvergehen angenommen.
Der Begriff "Posing" selbst ist unscharf und es ist nicht immer leicht, zwischen Bildern, deren Besitz nicht strafbewehrt ist, und strafbaren Darstellungen abzugrenzen.
Also beachten Sie bitte: erläutert wird die Rechtslage zur Tatzeit.
Aber die Erwägungen zeigen, dass auch nicht strafbares Verhalten die Meinungen beeinflussen kann.
Und beachten Sie bitte unbedingt die Änderungen des Strafgesetzbuchs seit dieser Entscheidung.
In dem neu gefassten § 201 a StGB sind nun auch Herstellung und Verbreitung von Bildern unbekleideter Kinder und Jugendlicher unter bestimmten Bedingungen strafbar.
Vergleichen Sie dazu Dr. Ralf Busch, "Strafrechtlicher Schutz gegen Kinderpornographie und Missbrauch", in NJW 2015, 977 ff.
Aus der früheren Literatur ist nicht zuletzt der Aufsatz von Oberstaatsanwalt Ralf Röder, "Nach der Änderung des § 184 StGB: Ist das Verbreiten sog. Posing-Fotos weiterhin straflos?" in NStZ 2010, 113 ff. zu erwähnen.
Was pornographisch ist, erläutert im Übrigen der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.02.14 - 1 StR 485 / 13 - aus der Sicht der Strafrechtler (NJW 2014, 1829 ff.)
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.14 - 2 B 102.13 -:
Der Beklagte ist Polizeikommissar und war zuletzt bei der Kriminalpolizei eingesetzt.
Durch Urteil des Amtsgerichts wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem Fall sowie wegen des Verbreitens kinderpornographischer Schriften in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat ihn das Verwaltungsgericht wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die außerdienstliche Verfehlung müsse als schwerwiegend betrachtet werden, weil der Strafrahmen für das vom Beklagten begangene Vergehen (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F. bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche.
Da der Beklagte im Tatzeitraum bei der Kriminalpolizei tätig gewesen sei, liege auch ein enger Bezug des Dienstvergehens zu seinen dienstlichen Pflichten vor. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Milderung der damit indizierten Dienstentfernung seien nicht ersichtlich.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, ob es auf dem Dienstposten des Beklagten möglich gewesen wäre, dass er mit Delikten wie den von ihm begangenen hätte befasst werden können.
...
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genüge, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Ausgehend hiervon konnte offenbleiben, ob der Beklagte dienstlich gerade mit der Verfolgung von Straftaten wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften hätte befasst werden können.
...
So weit die disziplinarrechtliche Würdigung, wenn der Besitz strafbarer Dateien erwiesen ist.
Jetzt geht es im weiteren Text um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten, die man aus (damals noch) nicht strafbarem Verhalten zieht.
b) Die Berücksichtigung der sog. Posing-Darstellungen im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten verstößt nicht gegen die Grundsätze der rechtlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
...
Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das Oberverwaltungsgericht den Besitz von Bilddateien mit der Darstellung von unbekleideten Kindern, ohne dass von oder an ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen werden, zwar nicht als disziplinarwürdig bewertet, gleichwohl aber im Rahmen der Betrachtung des Persönlichkeitsbildes berücksichtigt. Für die jeweiligen Prüfpunkte gelten unterschiedliche Maßstäbe.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteil vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> sowie zuletzt Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 Rn. 13). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. grundlegend Urteil vom 20.10.05 a.a.O. S. 258 f.).
Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 25.07.13 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (stRspr, vgl. Urteile vom 25.03.10 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173, jeweils Rn. 18 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 ).
Ausgehend hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Posing-Darstellung unbekleideter Kinder für sich genommen nicht als disziplinarwürdig anzusehen ist.
Denn im Zeitpunkt der Tatbegehung (Oktober 2002 bis Mai 2003) war der Besitz derartiger Bilder nicht strafbar; § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. erfasste nur pornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten. Einen eigenständigen Disziplinarvorwurf hat das Oberverwaltungsgericht daher verneint.
Damit ist indes nicht zwingend verbunden, dass der Besitz entsprechender Bilder im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten nicht berücksichtigt werden dürfte. Vielmehr setzt die Würdigung des Persönlichkeitsbildes ein Dienstvergehen voraus und knüpft erst hieran an. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Würdigung des Persönlichkeitsbildes belastend zu berücksichtigen sind, betreffen daher regelmäßig Umstände, die nicht den Vorwurf einer eigenständigen Pflichtverletzung zu tragen vermögen.
Das Persönlichkeitsbild nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen. Es ist bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, soweit sich hieraus Erkenntnisse ergeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 Rn. 17 und 21 m.w.N.). Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21.12.10 - BVerwG 2 B 29.10 -). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Dies beruht darauf, dass - anders als im Strafrecht - mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25.07.13 a.a.O. Rn. 18 und 21).
Der Beklagte ist Polizeikommissar und war zuletzt bei der Kriminalpolizei eingesetzt.
Durch Urteil des Amtsgerichts wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem Fall sowie wegen des Verbreitens kinderpornographischer Schriften in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat ihn das Verwaltungsgericht wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die außerdienstliche Verfehlung müsse als schwerwiegend betrachtet werden, weil der Strafrahmen für das vom Beklagten begangene Vergehen (Verbreitung kinderpornographischer Schriften) nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F. bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche.
Da der Beklagte im Tatzeitraum bei der Kriminalpolizei tätig gewesen sei, liege auch ein enger Bezug des Dienstvergehens zu seinen dienstlichen Pflichten vor. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Milderung der damit indizierten Dienstentfernung seien nicht ersichtlich.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, ob es auf dem Dienstposten des Beklagten möglich gewesen wäre, dass er mit Delikten wie den von ihm begangenen hätte befasst werden können.
...
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genüge, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Ausgehend hiervon konnte offenbleiben, ob der Beklagte dienstlich gerade mit der Verfolgung von Straftaten wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften hätte befasst werden können.
...
So weit die disziplinarrechtliche Würdigung, wenn der Besitz strafbarer Dateien erwiesen ist.
Jetzt geht es im weiteren Text um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten, die man aus (damals noch) nicht strafbarem Verhalten zieht.
b) Die Berücksichtigung der sog. Posing-Darstellungen im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten verstößt nicht gegen die Grundsätze der rechtlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
...
Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das Oberverwaltungsgericht den Besitz von Bilddateien mit der Darstellung von unbekleideten Kindern, ohne dass von oder an ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen werden, zwar nicht als disziplinarwürdig bewertet, gleichwohl aber im Rahmen der Betrachtung des Persönlichkeitsbildes berücksichtigt. Für die jeweiligen Prüfpunkte gelten unterschiedliche Maßstäbe.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteil vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> sowie zuletzt Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 Rn. 13). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. grundlegend Urteil vom 20.10.05 a.a.O. S. 258 f.).
Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 25.07.13 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (stRspr, vgl. Urteile vom 25.03.10 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173, jeweils Rn. 18 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 ).
Ausgehend hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Posing-Darstellung unbekleideter Kinder für sich genommen nicht als disziplinarwürdig anzusehen ist.
Denn im Zeitpunkt der Tatbegehung (Oktober 2002 bis Mai 2003) war der Besitz derartiger Bilder nicht strafbar; § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. erfasste nur pornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten. Einen eigenständigen Disziplinarvorwurf hat das Oberverwaltungsgericht daher verneint.
Damit ist indes nicht zwingend verbunden, dass der Besitz entsprechender Bilder im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten nicht berücksichtigt werden dürfte. Vielmehr setzt die Würdigung des Persönlichkeitsbildes ein Dienstvergehen voraus und knüpft erst hieran an. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Würdigung des Persönlichkeitsbildes belastend zu berücksichtigen sind, betreffen daher regelmäßig Umstände, die nicht den Vorwurf einer eigenständigen Pflichtverletzung zu tragen vermögen.
Das Persönlichkeitsbild nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen. Es ist bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, soweit sich hieraus Erkenntnisse ergeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 Rn. 17 und 21 m.w.N.). Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21.12.10 - BVerwG 2 B 29.10 -). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Dies beruht darauf, dass - anders als im Strafrecht - mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25.07.13 a.a.O. Rn. 18 und 21).