Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Betrug / Untreue im Dienst als Dienstvergehen
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einem innerdienstlichen Betrug eines Beamten ein schweres Dienstvergehen. Es entwickelt bestimmte Maßstäbe - zum Beispiel an der Schadenshöhe orientiert -, stellt aber in letzter Zeit auch die Betrachtung der Gesamtumstände in den Vordergrund, wenn es das Dienstvergehen des Beamten bewertet.
Schadenshöhe?
Sind weitere Tatbestände verwirklicht, z.B. Urkundenfälschung?
Liegen besondere Umstände vor, z.B. unverschuldete Notlage?
Welchen beruflichen Weg hat der Beamte bisher genommen?
Eigentlich läuft alles auf die Frage hinaus:
Wird der Dienstherr dem Beamten noch vertrauen können?
Beispiele aus der Rechtsprechung zum Dienstvergehen des Betruges:
Das Bundesverwaltungsgericht führt in einem Urteil vom 04.05.06 - 1 D
13.05 - zu dem Dienstvergehen des im Dienst begangenen Betruges eines Beamten folgendes aus:
4. Das dem Beamten nachgewiesene vorsätzliche Dienstvergehen wiegt nicht so schwer, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen stehen (Urteile vom 28.11.00 - BVerwG 1 D 56.99 -; vom 26.09.01 - BVerwG 1 D 32.00 -; Beschluss vom 14.06.05 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199, 1200).
Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
Im vorliegenden Fall liegt der allein zu berücksichtigende nachgewiesene Schaden mit rund 5.000,00 DM deutlich unter der Grenze von 10.000,00 DM (bzw. jetzt EUR 5.000,00). Auch fallen dem Beamten keine Urkundenfälschungen gemäß § 267 StGB zur Last, .... Anhaltspunkte für sonstige Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Danach ist eine Entfernung aus dem Dienst bei den Zumessungserwägungen nicht in Betracht zu ziehen.
Durch das nachgewiesene Dienstvergehen hat der Beamte die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BDO) verwirkt. Dieser an sich gebotenen Zurückstufung steht aber entgegen, dass sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Das von ihm bekleidete Amt "Technischer Fernmeldeobersekretär (A 7)" ist durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Einleitungsbehörde beschäftigten Beamten als Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Fernmeldetechnischen Dienstes bestimmt worden.
Auch eine langfristige Gehaltskürzung als nächst mildere Disziplinarmaßnahme kann nicht verhängt werden, weil insoweit gemäß § 4 Abs. 2 BDO Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Denn bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens waren mehr als drei Jahre seit Beendigung des Dienstvergehens verstrichen. Daher ist das förmliche Disziplinarverfahren aus Rechtsgründen unzulässig, so dass es gemäß §§ 86, 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden muss.
[Anmerkung: Das Verfahren wurde noch nach der inzwischen aufgehobenen Bundesdisziplinarordnung geführt, aber die Zumessungserwägungen berührt das nicht.]
4. Das dem Beamten nachgewiesene vorsätzliche Dienstvergehen wiegt nicht so schwer, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen stehen (Urteile vom 28.11.00 - BVerwG 1 D 56.99 -; vom 26.09.01 - BVerwG 1 D 32.00 -; Beschluss vom 14.06.05 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199, 1200).
Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
Im vorliegenden Fall liegt der allein zu berücksichtigende nachgewiesene Schaden mit rund 5.000,00 DM deutlich unter der Grenze von 10.000,00 DM (bzw. jetzt EUR 5.000,00). Auch fallen dem Beamten keine Urkundenfälschungen gemäß § 267 StGB zur Last, .... Anhaltspunkte für sonstige Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Danach ist eine Entfernung aus dem Dienst bei den Zumessungserwägungen nicht in Betracht zu ziehen.
Durch das nachgewiesene Dienstvergehen hat der Beamte die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BDO) verwirkt. Dieser an sich gebotenen Zurückstufung steht aber entgegen, dass sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Das von ihm bekleidete Amt "Technischer Fernmeldeobersekretär (A 7)" ist durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Einleitungsbehörde beschäftigten Beamten als Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Fernmeldetechnischen Dienstes bestimmt worden.
Auch eine langfristige Gehaltskürzung als nächst mildere Disziplinarmaßnahme kann nicht verhängt werden, weil insoweit gemäß § 4 Abs. 2 BDO Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Denn bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens waren mehr als drei Jahre seit Beendigung des Dienstvergehens verstrichen. Daher ist das förmliche Disziplinarverfahren aus Rechtsgründen unzulässig, so dass es gemäß §§ 86, 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden muss.
[Anmerkung: Das Verfahren wurde noch nach der inzwischen aufgehobenen Bundesdisziplinarordnung geführt, aber die Zumessungserwägungen berührt das nicht.]
Diese Maßstäbe sind inzwischen von dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder einmal bestätigt und von anderen Gerichten akzeptiert worden. So zum Beispiel in einem
Beschluss des OVG Saarlouis vom 08.07.11 - 6 B 267/11 -
a) Ein Finanzbeamter, der im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts fiktive Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige erzeugt und daraus resultierende fiktive Erstattungsbeträge seinem Privatkonto zuführt, begeht eine sehr schwere innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung. Er versagt im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter.
b) Fälle innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn stehen bei einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 EUR hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich.
c) Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann.
d) Zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigende Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht endgültig verloren, können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.
Aus der Entscheidung:
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung
BVerwG, Urteil vom 20.10.05 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.08.10 - 2 C 13/10 – sowie Urteil vom 27.01.11 – 2 A 5/09 -.
Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens
Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt. Dabei sind sowohl entlastende als auch belastende Aspekte zu berücksichtigen
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den oben genannten, in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
Vorliegend hat der Antragsteller im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter versagt. Er hat sich nicht nur wegen Untreue, Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung strafbar gemacht (§§ 370 AO, § 266, 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB) sondern zugleich gegen seine dienstliche Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten und sich innerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 34 Sätze 2 und 3, 47 Abs.1 Satz 1 BeamtStG). Als Finanzbeamter war der Antragsteller zu größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit gegenüber seinem Dienstherrn und den Steuerzahlern verpflichtet. Damit ist es schlechthin unvereinbar, die Überweisung fingierter Steuerrückzahlungen zu veranlassen. Die daneben – außerdienstlich – begangene Tat zu Lasten seines Karnevalsvereins runden das Bild mangelnder Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ab.
Die Beurteilung der Schwere dieser unstreitigen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers und die dafür grundsätzlich zu verhängende Disziplinarmaßnahme haben sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung derartiger innerdienstlicher Dienstvergehen entwickelt worden sind
In den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz ableiten, dass - jedenfalls - bei einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein solches Dienstvergehen steht hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich
BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 – 2 B 122/07 - und Beschluss vom 01.04.10 – 2 B 111/09 -.
Vorliegend belief sich die Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge auf EUR 7.973,54. Sie liegt damit beträchtlich über dem genannten Schwellenbetrag.
Das Fehlverhalten eines Finanzbeamten, wie es vorliegend den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller bildet, hat somit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Denn ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen. Denn eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten ist nicht möglich. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen
vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17.5.2000 -16 D 99.2995 -.
Vorliegend gehörte es zu den Kernaufgaben des Antragstellers als Sachbearbeiter in der Steuerveranlagung, für die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Gelder Sorge zu tragen. Ein Finanzbeamter, der in dieser Eigenschaft ihm nicht zustehende öffentliche Gelder seinem Privatkonto zuführt, versagt im Kernbereich seines Amtes. Dies gilt erst recht, wenn er sich, wie hier, die innerdienstlichen Betriebsabläufe zu Nutze macht, um sich selbst zu bereichern. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.
Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller bei der Tatbegehung eine ganz erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, dass die Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge weit jenseits der Bagatellgrenze liegen und dass er zudem auch außerdienstlich über einen längeren Zeitraum vergleichbare Taten als Kassierer zu Lasten seines Karnevalsvereins begangen hat.
[Jetzt widmet sich das Gericht der Frage nach Entlastungs bzw. Milderungsgründen.]
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen, BVerwG, Urteil vom 06.06.07 -1 D 2/06 -.
Entlastungsgründe, die es hier – beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand - ernstlich erwarten lassen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind mit der Beschwerde, die die Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich nochmals mit einbezieht, jedoch nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen derzeit nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei finanziell aus dem Gleichgewicht geraten und habe sich in einer Angst- und Druckreaktion dazu hinreißen lassen, die Taten zu begehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, in dem die Taten stattfanden, als auch bei Betrachtung der einzelnen Schritte, die jeweils zur Durchführung erforderlich waren, spricht nichts dafür, dass der Antragsteller spontan, unüberlegt oder aus einer punktuell besonders belastenden psychischen Situation heraus gehandelt haben könnte.
...
Diese von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnete Vorgehensweise lässt auch den weiteren Einwand des Antragstellers als fernliegend erscheinen, sein Handeln könne noch als „jugendlicher Leichtsinn“ gewertet werden.
Auch sein Vortrag, er habe sich finanziell übernommen und schlicht über seine Verhältnisse gelebt, wodurch eine Schuldenlast von 10.000,-EUR entstanden sei, und er sei zu stolz und zu feige gewesen, Familienmitglieder und Freunde um Hilfe zu bitten, vermag eine Milderung nicht herbeizuführen, und zwar weder mit Blick auf den anerkannten Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit, noch unter dem Aspekt des Handelns in einer negativen Lebensphase
vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.01.11 – 2 A 5/09 –, sowie vom 06.06.07 - 1 D 2/06 -.
Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit ist gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer Existenz bedrohenden Notlage verwendet hat. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mit verursacht hat. Dies war hier der Fall, denn der Antragsteller hatte nicht nur eine solide Einkommenssituation, sondern mit seinem Einkommen auch ausschließlich für sich selbst zu sorgen und war auch nicht durch einen unvorhergesehenen Notfall in Bedrängnis geraten.
Auch von einer negativen Lebensphase kann ausgehend von den durchweg positiven Rahmenbedingungen, unter denen der Antragsteller lebte, nicht die Rede sein.
Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei allen Beteiligten entschuldigt, alles daran gesetzt, den Schaden wieder gut zu machen und bei der Tataufklärung mitgeholfen, vermag ihn nicht merklich zu entlasten. Die Schadenswiedergutmachung ebenso wie die Mithilfe bei der Tataufklärung sind erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem jedenfalls die innerdienstlich begangenen Taten bereits vollständig aufgeklärt waren. Seine eigene Offenbarung noch unbekannter Sachverhalte bezog sich ausschließlich auf das außerdienstlich begangene Delikt zum Nachteil des Karnevalsvereins.
Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Schwere seines Dienstvergehens auch für den Vortrag, er habe sich mit der gesamten Problematik auseinandergesetzt und erkannt, dass er an seiner inneren Einstellung etwas ändern müsse, sowie er habe hierzu auch psychologische Hilfe in Anspruch genommen und dadurch eigene Fehler erkannt und ausgemerzt. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand vermag dies die verlorene Vertrauensbasis aller Voraussicht nach nicht wiederherzustellen.
Ihn entlastet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner ihn – nach dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.07.10 am 15.11.2010 bis zu der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 28.02.11 wieder zum Dienst zugelassen hat, wenn auch unter Abordnung an eine andere Finanzbehörde nach S. Gerade die Abordnung an eine andere, weniger gefährdet erscheinende Dienststelle zeigt, dass der Antragsgegner keineswegs wieder echtes Zutrauen zu dem Antragsteller hatte. Ebenfalls nicht merklich entlastend ist dessen Vortrag, er habe vor und nach der Tat tadellos gearbeitet. Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens und der dabei eingesetzten erheblichen kriminellen Energie fällt eine – ansonsten - gute dienstliche Leistung nicht in dem Maße ins Gewicht, dass dies die hier gegebenen Vertrauens- und Achtungsverstöße auszugleichen vermag.
Zu einer anderen Bewertung führt schließlich auch nicht der Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der geschädigte Karnevalsverein ihm noch einmal verziehen habe und dass er sogar seine Funktion im Vorstand habe behalten dürfen. Weder bildet die Tat zu Lasten des Karnevalsvereins – wie dargelegt - den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller, noch sind die Anforderungen für die Übernahme von Verantwortung im Vorstand eines Karnevalsvereins mit den für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Anforderungen - insbesondere an die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut - auch nur ansatzweise vergleichbar.
Die vom Antragsteller bislang vorgetragenen Umstände sind nach alledem in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) bestehen deshalb nicht.
a) Ein Finanzbeamter, der im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts fiktive Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige erzeugt und daraus resultierende fiktive Erstattungsbeträge seinem Privatkonto zuführt, begeht eine sehr schwere innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung. Er versagt im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter.
b) Fälle innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn stehen bei einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 EUR hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich.
c) Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann.
d) Zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigende Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht endgültig verloren, können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.
Aus der Entscheidung:
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung
BVerwG, Urteil vom 20.10.05 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.08.10 - 2 C 13/10 – sowie Urteil vom 27.01.11 – 2 A 5/09 -.
Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens
Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt. Dabei sind sowohl entlastende als auch belastende Aspekte zu berücksichtigen
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den oben genannten, in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
Vorliegend hat der Antragsteller im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter versagt. Er hat sich nicht nur wegen Untreue, Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung strafbar gemacht (§§ 370 AO, § 266, 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB) sondern zugleich gegen seine dienstliche Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten und sich innerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 34 Sätze 2 und 3, 47 Abs.1 Satz 1 BeamtStG). Als Finanzbeamter war der Antragsteller zu größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit gegenüber seinem Dienstherrn und den Steuerzahlern verpflichtet. Damit ist es schlechthin unvereinbar, die Überweisung fingierter Steuerrückzahlungen zu veranlassen. Die daneben – außerdienstlich – begangene Tat zu Lasten seines Karnevalsvereins runden das Bild mangelnder Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ab.
Die Beurteilung der Schwere dieser unstreitigen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers und die dafür grundsätzlich zu verhängende Disziplinarmaßnahme haben sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung derartiger innerdienstlicher Dienstvergehen entwickelt worden sind
In den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz ableiten, dass - jedenfalls - bei einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein solches Dienstvergehen steht hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich
BVerwG, Beschluss vom 26.02.08 – 2 B 122/07 - und Beschluss vom 01.04.10 – 2 B 111/09 -.
Vorliegend belief sich die Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge auf EUR 7.973,54. Sie liegt damit beträchtlich über dem genannten Schwellenbetrag.
Das Fehlverhalten eines Finanzbeamten, wie es vorliegend den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller bildet, hat somit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Denn ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen. Denn eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten ist nicht möglich. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen
vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17.5.2000 -16 D 99.2995 -.
Vorliegend gehörte es zu den Kernaufgaben des Antragstellers als Sachbearbeiter in der Steuerveranlagung, für die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Gelder Sorge zu tragen. Ein Finanzbeamter, der in dieser Eigenschaft ihm nicht zustehende öffentliche Gelder seinem Privatkonto zuführt, versagt im Kernbereich seines Amtes. Dies gilt erst recht, wenn er sich, wie hier, die innerdienstlichen Betriebsabläufe zu Nutze macht, um sich selbst zu bereichern. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.
Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller bei der Tatbegehung eine ganz erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, dass die Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge weit jenseits der Bagatellgrenze liegen und dass er zudem auch außerdienstlich über einen längeren Zeitraum vergleichbare Taten als Kassierer zu Lasten seines Karnevalsvereins begangen hat.
[Jetzt widmet sich das Gericht der Frage nach Entlastungs bzw. Milderungsgründen.]
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen, BVerwG, Urteil vom 06.06.07 -1 D 2/06 -.
Entlastungsgründe, die es hier – beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand - ernstlich erwarten lassen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind mit der Beschwerde, die die Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich nochmals mit einbezieht, jedoch nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen derzeit nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei finanziell aus dem Gleichgewicht geraten und habe sich in einer Angst- und Druckreaktion dazu hinreißen lassen, die Taten zu begehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, in dem die Taten stattfanden, als auch bei Betrachtung der einzelnen Schritte, die jeweils zur Durchführung erforderlich waren, spricht nichts dafür, dass der Antragsteller spontan, unüberlegt oder aus einer punktuell besonders belastenden psychischen Situation heraus gehandelt haben könnte.
...
Diese von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnete Vorgehensweise lässt auch den weiteren Einwand des Antragstellers als fernliegend erscheinen, sein Handeln könne noch als „jugendlicher Leichtsinn“ gewertet werden.
Auch sein Vortrag, er habe sich finanziell übernommen und schlicht über seine Verhältnisse gelebt, wodurch eine Schuldenlast von 10.000,-EUR entstanden sei, und er sei zu stolz und zu feige gewesen, Familienmitglieder und Freunde um Hilfe zu bitten, vermag eine Milderung nicht herbeizuführen, und zwar weder mit Blick auf den anerkannten Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit, noch unter dem Aspekt des Handelns in einer negativen Lebensphase
vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.01.11 – 2 A 5/09 –, sowie vom 06.06.07 - 1 D 2/06 -.
Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit ist gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer Existenz bedrohenden Notlage verwendet hat. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mit verursacht hat. Dies war hier der Fall, denn der Antragsteller hatte nicht nur eine solide Einkommenssituation, sondern mit seinem Einkommen auch ausschließlich für sich selbst zu sorgen und war auch nicht durch einen unvorhergesehenen Notfall in Bedrängnis geraten.
Auch von einer negativen Lebensphase kann ausgehend von den durchweg positiven Rahmenbedingungen, unter denen der Antragsteller lebte, nicht die Rede sein.
Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei allen Beteiligten entschuldigt, alles daran gesetzt, den Schaden wieder gut zu machen und bei der Tataufklärung mitgeholfen, vermag ihn nicht merklich zu entlasten. Die Schadenswiedergutmachung ebenso wie die Mithilfe bei der Tataufklärung sind erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem jedenfalls die innerdienstlich begangenen Taten bereits vollständig aufgeklärt waren. Seine eigene Offenbarung noch unbekannter Sachverhalte bezog sich ausschließlich auf das außerdienstlich begangene Delikt zum Nachteil des Karnevalsvereins.
Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Schwere seines Dienstvergehens auch für den Vortrag, er habe sich mit der gesamten Problematik auseinandergesetzt und erkannt, dass er an seiner inneren Einstellung etwas ändern müsse, sowie er habe hierzu auch psychologische Hilfe in Anspruch genommen und dadurch eigene Fehler erkannt und ausgemerzt. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand vermag dies die verlorene Vertrauensbasis aller Voraussicht nach nicht wiederherzustellen.
Ihn entlastet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner ihn – nach dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.07.10 am 15.11.2010 bis zu der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 28.02.11 wieder zum Dienst zugelassen hat, wenn auch unter Abordnung an eine andere Finanzbehörde nach S. Gerade die Abordnung an eine andere, weniger gefährdet erscheinende Dienststelle zeigt, dass der Antragsgegner keineswegs wieder echtes Zutrauen zu dem Antragsteller hatte. Ebenfalls nicht merklich entlastend ist dessen Vortrag, er habe vor und nach der Tat tadellos gearbeitet. Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens und der dabei eingesetzten erheblichen kriminellen Energie fällt eine – ansonsten - gute dienstliche Leistung nicht in dem Maße ins Gewicht, dass dies die hier gegebenen Vertrauens- und Achtungsverstöße auszugleichen vermag.
Zu einer anderen Bewertung führt schließlich auch nicht der Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der geschädigte Karnevalsverein ihm noch einmal verziehen habe und dass er sogar seine Funktion im Vorstand habe behalten dürfen. Weder bildet die Tat zu Lasten des Karnevalsvereins – wie dargelegt - den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller, noch sind die Anforderungen für die Übernahme von Verantwortung im Vorstand eines Karnevalsvereins mit den für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Anforderungen - insbesondere an die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut - auch nur ansatzweise vergleichbar.
Die vom Antragsteller bislang vorgetragenen Umstände sind nach alledem in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) bestehen deshalb nicht.
Vergleichen Sie ggf. auch die nachstehende Entscheidung, aus der auch die Tendenz des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar ist, sich bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen an den Wertungen des Strafgesetzgebers zu orientieren, wobei man sich am jeweiligen Strafrahmen orientiert.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.19 - BVerwG 2 VR 3.19 -
32 Für einen besonders schweren Fall des Betrugs sieht das Gesetz in § 263 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dementsprechend reicht der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
33
Ein Verhalten eines Beamten, das den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllt und zudem einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 4 870 € verursacht hat, kann ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens ohne weiteres die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Beamte habe i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
32 Für einen besonders schweren Fall des Betrugs sieht das Gesetz in § 263 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dementsprechend reicht der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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Ein Verhalten eines Beamten, das den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllt und zudem einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 4 870 € verursacht hat, kann ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens ohne weiteres die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Beamte habe i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.