Disziplinarrecht: Das Dienstvergehen im Beamtenrecht
In den Disziplinargesetzen finden Sie weder eine Definition des Begriffs des Dienstvergehens,
noch eine Beschreibung einzelner Dienstvergehen.
Im Gegensatz zur Systematik des Strafgesetzbuchs mit seinem besonderen Teil, in dem einzelne Straftaten recht genau beschrieben sind, gibt es in den Disziplinargesetzen keinen Katalog konkreter Tatbestandsbeschreibungen.
Die Disziplinargesetze regeln im wesentlichen nur die Ausgestaltung des Verfahrens und die denkbaren Sanktionen. Sie sagen nicht - insbesondere nicht in konkreten Worten -, welches Verhalten ein Dienstvergehen darstellt.
Man findet dort auch keine konkreten Hinweise darauf, welche Disziplinarmaßnahme für welche Verfehlung in Betracht kommt.
Was ein Dienstvergehen ist, wird allenfalls in den Beamtengesetzen (vage) umrissen, vergleichen Sie zum Beispiel § 51 des Beamtengesetzes der Hansestadt Hamburg, der sich mit den Dienstvergehen von Pensionären befasst.
§ 51 HmbBG: Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
(§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
Sie müssen also davon ausgehen, dass sich nicht ohne Weiteres aus den Gesetzen ablesen lässt, was ein Dienstvergehen darstellt, sondern dass die Disziplinargerichte - insbesondere das Bundesverwaltungsgericht - durch ihre Rechtsprechung die Einzelheiten festlegen. Das ist einerseits vorteilhaft, weil das Disziplinarrecht so auf der Höhe der Zeit bleiben kann, ohne dass gesetzliche Änderungen notwendig sind, macht aber andererseits das Disziplinarrecht besonders unübersichtlich für den, der nicht ständig auf diesem Gebiet arbeitet.
Etwas nähere Erläuterungen finden Sie hier.
Die eigentliche gesetzliche Definition des Dienstvergehens in § 47 Beamtenstatusgesetz
§ 47 Beamtenstatusgesetz: Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
in Zusammenhang damit § 48 Beamtenstatusgesetz: Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen..
Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
in Zusammenhang damit § 48 Beamtenstatusgesetz: Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen..
Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Und zur Ergänzung noch die Regelung für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz
§ 77 Bundesbeamtengesetz: Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Niedersachsen verzichtet in seinem neuen Beamtengesetz (wie auch das Landesbeamtengesetz Hamburg) auf eine Definition und verweist auf § 47 Beamtenstatusgesetz. Das schließt aber nicht aus, dass die Gesetzgeber bestimmte einzelne Verpflichtungen neu in ihre Gesetze hineinschreiben, in Niedersachsen zum Beispiel in § 50 Landesbeamtengesetz für die Ruhestandsbeamten. Das Gesetzeswerk wird durch eine solche Aufsplitterung nicht übersichtlicher.