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Disziplinarrecht der Beamten: Fehlerhafte Arbeitsweise kein Dienstvergehen

BVerwG, Beschluss vom 19.01.16 - 2 B 44.14 -

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Nach § § 47 Absatz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Gemäß § 34 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Dabei ist aber auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 1 D 40.90 - DokBer B 1991, 261 Rn. 42 und Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58).
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand (BVerwG, Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58).
Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet.

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Die Dienstleistungspflicht hat neben einer zeitlich-örtlichen eine inhaltliche Komponente. Die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, verletzt danach sowohl der Beamte, der nicht zur vorgeschriebenen Zeit an seinem Dienstort erscheint, als auch derjenige, der seine Arbeit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht schuldhaft, gar nicht oder grob mangelhaft erfüllt. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.07.1991 - 1 D 40.90 - DokBer B 1991, 261 Rn. 42 und vom 12.02.1992 - 1 D 2.91 - DokBer B 1992, 147 Rn. 39 sowie Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58).
Nicht schuldhafte Mangelleistungen eines Beamten begründen keine Dienstpflichtverletzung.


VG Hannover, Urteil vom 13.12.13 - 18 A 5697/13 -

Nun ist jedoch eine fehlerhafte Arbeitsweise allein noch nicht in jedem Fall eine Dienstpflichtverletzung bzw. stellt ein fehlerhaftes Handeln für sich allein noch nicht unbedingt ein Dienstvergehen dar.
Ein einfacher Fehler, der jedem einmal passieren kann ist von einem Dienstvergehen abzugrenzen (a.A. möglicherweise Bieler/Lukat, a. a. O., Einleitung 3.1 Rdnr. 49, wonach jede vorwerfbare Schlechterfüllung dienstlicher Aufgaben bereits einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf darstellt - wobei allerdings nicht jede Pflichtenverletzung zwangsläufig sogleich ein Dienstvergehen darstellen muss). Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (BVerwG, Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8.96 -, zit. n. juris, Rdnr. 58). Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend weitere Gerichte (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 26.02.07 - 13 K 303/05.O -, zit. n. juris) stellen - wenn der Vorwurf nachlässigen Verhaltens disziplinarrechtliches Gewicht erhalten soll - dabei regelmäßig auf das Auftreten „mehrerer Mängel“ ab. Eine einmalige fahrlässige Schlechterfüllung stellt danach noch kein zu ahndendes Dienstvergehen dar (bgl. auch VG Hannover, Urteil vom 05.06.13 - 18 A 5514/12 -). So liegt es - wenn man denn überhaupt bereits ein Fehlverhalten des Klägers annehmen kann - hier.


VG Saarlouis Urteil vom 23.10.2009, 4 K 524/08


Aus der Entscheidung:

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2. Hinsichtlich des ersten Anschuldigungspunktes kann es dem Kläger nicht widerlegt werden, die 50 Postwurfsendungen der Firma … nach seinem Zustellgang als überschüssige Post vergessen zu haben. Von daher kann ihm bereits nicht vorgeworfen werden, diese Sendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt zu haben, sondern lediglich, und zwar fahrlässig, diese nicht ordnungsgemäß zurückgeführt zu haben. Hierin liegt dann zwar eine - fahrlässig begangene - Dienstpflichtverletzung, jedoch handelt es sich hierbei um einen einzelnen Fehler ohne disziplinare Relevanz. Bereits seit der Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs vom 12.07.1966 (III DV 1/66, BDHE 7, 97) ist anerkannt, dass fehlerhafte und sogar nachlässige Arbeitsweise des Beamten noch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen darstellt. Vielmehr hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand, die auch allerlei Mängel in der Arbeitsweise einschließt, da selbst der fähigste und zuverlässigste Beamte gelegentlich Fehler macht und Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist und es daher willkürlich wäre, solche Mängel aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Anführung eines einzelnen Fehlers noch nicht einmal ein nachlässiges Gesamtverhalten, das seinerseits erst dann als Dienstvergehen hätte angesehen werden können, wenn eine Mehrzahl von Mängeln in der Arbeitsweise von einigem Gewicht nachgewiesen wäre, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen. Hieran fehlte es vorliegend eindeutig.


"Fehlerhafte Arbeitsweise" und Disziplinarrecht, das ist bisweilen ein schwieriges Kapitel.
Natürlich arbeitet niemand stets fehlerfrei, auch gibt es Unterschiede in der Qualität der Arbeitsleistungen (die sich in erster Linie in dienstlichen Beurteilungen ausdrücken sollen), und vieles ist disziplinarisch nicht relevant.
Aber es gibt auch Grenzen bei ständiger Schlamperei, Bummelantentum oder vorsätzlicher Arbeitsverweigerung.


Eine besondere Problematik stellt sich bei Polizei- und Kriminalbeamten sowie Staatsanwälten: verbummeln sie Asservate oder lassen sie Akten unbearbeitet, so können Straftatbestände wie Verwahrungsbruch oder Strafvereitelung ins Blickfeld geraten.
Dann kann es (strafrechtlich und) disziplinarrechtlich ernst werden.
Zur Sache gibt es als Entscheidung z. B. einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 59.11 (Kriminaloberkommissar wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt).
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Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
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