Disziplinarrecht: Dienstvergehen setzt Verschulden voraus
Ein Dienstvergehen kann nur dann eine Maßnahme nach sich ziehen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist. Denn auch im Disziplinarrecht gilt - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - das Schuldprinzip.
Wie im Strafrecht geht es dabei um die Frage der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder unverschuldet?), aber natürlich kennen wir auch im Disziplinarrecht die Probleme der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit, bedingt etwa durch eine psychische Erkrankung oder eine hohe Alkoholisierung.
Die Herangehensweise der Disziplinarrechtler ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt die gleiche wie die der Strafrechtler, obwohl auch im Disziplinarrecht die Maßstäbe der §§ 20, 21 StGB herangezogen werden, wenn Fragen der Schuldfähigkeit zu klären sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich spätestens seit 2008 verstärkt auch diesen Fragen zugewandt.
Bindende Feststellung durch Strafgericht?
Geht - wie so oft - dem Disziplinarverfahren ein Strafverfahren voran, so haben häufig schon die Strafgerichte über die Frage der Schuldfähigkeit entschieden. Ihre Entscheidungen sind indessen nicht bindend, so weit es um die Frage geht, ob die (gegebene) Schuldfähigkeit vermindert war.Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.19 - 14 LB 1/1810.19 -
(bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.21 - 2 B 22.20 -)
RN 101
Der Senat ist zu einer eigenständigen Prüfung berufen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Er ist nicht an die Feststellung des Amtsgerichts …, dass der Beklagte die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe, gebunden. Die disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils umfasst zwar die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, nicht jedoch, ob das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde. Über das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat die Disziplinargerichtsbarkeit eigenständig zu befinden (vgl. Senatsurteil vom 26.05.16 – 14 LB 4/15 –, Rn. 65).
(bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.21 - 2 B 22.20 -)
RN 101
Der Senat ist zu einer eigenständigen Prüfung berufen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Er ist nicht an die Feststellung des Amtsgerichts …, dass der Beklagte die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe, gebunden. Die disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils umfasst zwar die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, nicht jedoch, ob das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde. Über das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat die Disziplinargerichtsbarkeit eigenständig zu befinden (vgl. Senatsurteil vom 26.05.16 – 14 LB 4/15 –, Rn. 65).
Wie prüft man Fragen der Schuldfähigkeit?
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.06.20 - 2 WD
10.19 -
29
Insbesondere war der Soldat zu den Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig. Dass seine Schuldfähigkeit nicht nach § 20 StGB ausgeschlossen war, ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ...
Auf der Grundlage des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des vom Truppendienstgericht bestellten Sachverständigen Dr. E steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass der Soldat die Taten auch nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB beging.
30
(1) Die richterliche Entscheidung, ob i.S.d. § 21 StGB die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig.
Zunächst ist festzustellen, ob bei dem Soldaten zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein.
Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.19 - 2 StR 382/18 - NStZ-RR 2019, 170 m.w.N.). Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ohne vernünftigen Zweifel ein Sachverhalt nicht ausschließen, der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ergibt, ist dieser Gesichtspunkt zugunsten des Soldaten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.19 - 2 WD 21.18 Rn. 32 m.w.N.).
31
(2) Ausgehend davon ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass der Soldat zu den Tatzeitpunkten an einer psychischen Störung von einem solchen Ausmaß litt, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB fällt.
32
(a) Eine derartige Störung ist nicht in der von beiden Sachverständigen mit nachvollziehbaren Erläuterungen beim Soldaten diagnostizierten "Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschließlicher Typus (ICD-10: F 65.4)" zu sehen.
Ein abweichendes Sexualverhalten kann nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB gleichgesetzt werden.
Eine Pädophilie kann im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.19 - 1 StR 574/18 - NStZ-RR 2019, 168 m.w.N.).
33
Diese Voraussetzungen lagen beim Soldaten zu den Tatzeitpunkten nicht vor. Zwar liefen seine Übergriffe nach einem gleich bleibenden Muster ab. Der Sachverständige Dr. E hat aber überzeugend dargelegt, dass beim Soldaten im Tatzeitraum keine progrediente Zunahme und Überflutung durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Befriedigung festzustellen sei. Vielmehr verteilten sich die 14 Taten, die sich jeweils aus einer vorbestehenden freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehung zu den Kindern entwickelten, die vom Soldaten langsam erotisiert wurden, auf sechs Jahre. Für ein dabei immer ausgefeilteres Raffinement ist nichts ersichtlich. Der Soldat war auf die konkreten Praktiken gedanklich nicht eingeengt, weil seine Sexualstruktur nicht überwiegend durch die paraphile Neigung bestimmt wurde. Auch hat der Soldat die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermocht. Dr. E hat hierzu nachvollziehbar anhand von Beispielen ausgeführt, dass sich der Soldat bei der Anbahnung der Kontakte Zeit ließ, vorsichtig und einfühlsam mit den Opfern umging und immer in der Lage war, mit den Übergriffen aufzuhören, wenn die Kinder Ablehnung signalisierten oder Enttarnung drohte.
34
Soweit demgegenüber Dr. F darauf verwiesen hat, dass sich die Taten im familiär-häuslichen Kontext ereignet hätten, was wegen der damit verbundenen Entdeckungsgefahr durch die Eltern für ein unkontrolliertes Handeln spreche, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Soldat ist nie ein besonders hohes Risiko eingegangen. Die Tat zu Lasten des B ereignete sich in einer Einliegerwohnung, diejenige zum Nachteil des C sowie eine der beiden Taten betreffend D in der Wohnung des Soldaten. Zudem genoss der Soldat das vollste Vertrauen der Eltern.
35
(b) Eine psychische Störung vom Ausmaß einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB bestand auch nicht in der vom Sachverständigen Dr. F diagnostizierten "gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten Anteilen" (ICD-10: F 61).
Eine solche Persönlichkeitsstörung liegt schon deswegen nicht vor, weil - wie der Sachverständige Dr. E zutreffend ausgeführt hat - dies eine Beeinträchtigung in mehreren Lebensbereichen voraussetzen würde. Beim Soldaten ist jedoch nur eine sexuelle Orientierungsstörung feststellbar. Für die Beurteilung dieser Frage fehlt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E auch nicht deswegen an der notwendigen Expertise, weil er über keine psychotherapeutische Ausbildung verfügt.
36
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht. Denn im Regelfall besitzt auch der Psychiater die hierfür erforderliche Sachkunde (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1990 - 2 StR 595/89 - NStZ 1990, 400 <401>). Dies gilt insbesondere für den Sachverständigen Dr. E, der als Facharzt für Psychiatrie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und als früherer Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ... für die Begutachtung wissenschaftlich qualifiziert ist und über langjährige Erfahrungen verfügt (so bereits BVerwG, Urteil vom 28.08.14 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 33).
37
Im Übrigen wäre die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind insoweit der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.19 - 1 StR 651/18 - NStZ-RR 2019, 334 <335> m.w.N.). Maßgeblich ist im Allgemeinen, ob sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.18 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob es im Alltag außerhalb der angeschuldigten Tat zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.17 - 1 StR 532/16 - NStZ-RR 2017, 176 <177> Rn. 16 m.w.N.).
38
Der Senat teilt die Einschätzung von Dr. E, dass dies beim Soldaten nicht der Fall war. Der Soldat war vielmehr kontaktfreudig, sozial gut integriert und anpassungsfähig. Er kam im beruflichen Alltag bestens zurecht, unternahm zahlreiche Freizeitaktivitäten mit befreundeten Familien, ging gemeinschaftlichen sportlichen Aktivitäten ... nach und war aktives Mitglied in einem ...club. Dass er nach jahrelangen "Alibi-Beziehungen" mit Frauen erst im Alter von 37 Jahren eine ihn befriedigende mehrjährige Beziehung zu einem erwachsenen Mann einging und sich erst dadurch zunächst als homosexuell und später als bisexuell wahrnahm, begründet keine schwere seelische Abartigkeit.
39
(c) Ungeachtet dessen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu den Tatzeitpunkten nicht infolge seiner Pädophilie und einer etwaigen zusätzlichen Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert.
40
Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen - nur in Bezug auf die konkrete Tat erfolgen. Beurteilungsgrundlage ist das jeweilige Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.17 - 2 StR 375/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
41
Ausgehend davon war der Soldat, der nach eigenen Angaben bei seinen Taten wusste, dass er sich falsch verhielt, uneingeschränkt einsichtsfähig, wovon auch beide Sachverständige übereinstimmend ausgehen.
42
Der Senat hat auch in Ansehung der Ausführungen beider Sachverständigen durchgreifende Zweifel daran, dass der Soldat - wie der Sachverständige Dr. F vorgetragen hat - aufgrund einer neurotischen Zwangsstörung bei seinen Taten in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Zwar konnte der Senat mit Blick auf die problematische Kindheit des Soldaten die Erläuterungen von Dr. F zur distalen Ursache für eine Persönlichkeitsstörung gut nachvollziehen. Hingegen haben ihn dessen Ausführungen, dass mit dem Eintritt des Soldaten in das Berufsleben auch die proximale Ursache für eine Persönlichkeitsstörung vorlag, weil der Soldat habe mitansehen müssen, wie Gleichaltrige zu einem geordneten Familien- und Sexualleben gefunden hätten, während er insoweit keine Fortentwicklung durchlaufen hätte, was zu zwanghaften und stereotyp verlaufenden Täter-Opfer-Umkehr-Handlungen wegen der selbst erlittenen sexuellen Übergriffe geführt habe, nicht überzeugt. Auch wenn eine Täter-Opfer-Umkehr nicht zu einer exakten "1:1-Wiederholung" der als Opfer erlittenen Handlungen führen muss, unterschieden sich nach den Schilderungen des Soldaten - worauf Dr. E zutreffend verwiesen hat - die Übergriffe ihrer Art nach diametral voneinander. Während der ältere Pflegebruder mit Erpressungen und Drangsalierungen gegen den Soldaten vorging, agierte dieser ohne jede Drohung oder Zwang. Soweit der Soldat bei Eintritt in das Berufsleben allgemein unzufrieden darüber gewesen sein mag, dass Kollegen im Gegensatz zu ihm ein glückliches Familienleben hatten, hält der Senat eine solche allgemeine Unzufriedenheit als Auslöser für einen Zwangsmechanismus für fernliegend. Dr. E hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dem Soldaten dieser Umstand ebenso wie der frühere Missbrauch durch seinen Pflegebruder voll bewusst war, sodass das für Zwangsneurosen typische Element des Unbewussten fehlte.
43
Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich eingeschränkt war. Dies folgt aus den bereits dargelegten Erläuterungen von Dr. E, wonach der Soldat die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufbringen und sich kontrollieren konnte.
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Insbesondere war der Soldat zu den Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig. Dass seine Schuldfähigkeit nicht nach § 20 StGB ausgeschlossen war, ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ...
Auf der Grundlage des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des vom Truppendienstgericht bestellten Sachverständigen Dr. E steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass der Soldat die Taten auch nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB beging.
30
(1) Die richterliche Entscheidung, ob i.S.d. § 21 StGB die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig.
Zunächst ist festzustellen, ob bei dem Soldaten zu den Tatzeitpunkten eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreichte, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Taten beeinträchtigt worden sein.
Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds ebenso wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.19 - 2 StR 382/18 - NStZ-RR 2019, 170 m.w.N.). Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ohne vernünftigen Zweifel ein Sachverhalt nicht ausschließen, der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ergibt, ist dieser Gesichtspunkt zugunsten des Soldaten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.19 - 2 WD 21.18 Rn. 32 m.w.N.).
31
(2) Ausgehend davon ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass der Soldat zu den Tatzeitpunkten an einer psychischen Störung von einem solchen Ausmaß litt, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB fällt.
32
(a) Eine derartige Störung ist nicht in der von beiden Sachverständigen mit nachvollziehbaren Erläuterungen beim Soldaten diagnostizierten "Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschließlicher Typus (ICD-10: F 65.4)" zu sehen.
Ein abweichendes Sexualverhalten kann nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB gleichgesetzt werden.
Eine Pädophilie kann im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.19 - 1 StR 574/18 - NStZ-RR 2019, 168 m.w.N.).
33
Diese Voraussetzungen lagen beim Soldaten zu den Tatzeitpunkten nicht vor. Zwar liefen seine Übergriffe nach einem gleich bleibenden Muster ab. Der Sachverständige Dr. E hat aber überzeugend dargelegt, dass beim Soldaten im Tatzeitraum keine progrediente Zunahme und Überflutung durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Befriedigung festzustellen sei. Vielmehr verteilten sich die 14 Taten, die sich jeweils aus einer vorbestehenden freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehung zu den Kindern entwickelten, die vom Soldaten langsam erotisiert wurden, auf sechs Jahre. Für ein dabei immer ausgefeilteres Raffinement ist nichts ersichtlich. Der Soldat war auf die konkreten Praktiken gedanklich nicht eingeengt, weil seine Sexualstruktur nicht überwiegend durch die paraphile Neigung bestimmt wurde. Auch hat der Soldat die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermocht. Dr. E hat hierzu nachvollziehbar anhand von Beispielen ausgeführt, dass sich der Soldat bei der Anbahnung der Kontakte Zeit ließ, vorsichtig und einfühlsam mit den Opfern umging und immer in der Lage war, mit den Übergriffen aufzuhören, wenn die Kinder Ablehnung signalisierten oder Enttarnung drohte.
34
Soweit demgegenüber Dr. F darauf verwiesen hat, dass sich die Taten im familiär-häuslichen Kontext ereignet hätten, was wegen der damit verbundenen Entdeckungsgefahr durch die Eltern für ein unkontrolliertes Handeln spreche, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Soldat ist nie ein besonders hohes Risiko eingegangen. Die Tat zu Lasten des B ereignete sich in einer Einliegerwohnung, diejenige zum Nachteil des C sowie eine der beiden Taten betreffend D in der Wohnung des Soldaten. Zudem genoss der Soldat das vollste Vertrauen der Eltern.
35
(b) Eine psychische Störung vom Ausmaß einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB bestand auch nicht in der vom Sachverständigen Dr. F diagnostizierten "gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dependenten Anteilen" (ICD-10: F 61).
Eine solche Persönlichkeitsstörung liegt schon deswegen nicht vor, weil - wie der Sachverständige Dr. E zutreffend ausgeführt hat - dies eine Beeinträchtigung in mehreren Lebensbereichen voraussetzen würde. Beim Soldaten ist jedoch nur eine sexuelle Orientierungsstörung feststellbar. Für die Beurteilung dieser Frage fehlt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E auch nicht deswegen an der notwendigen Expertise, weil er über keine psychotherapeutische Ausbildung verfügt.
36
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Psychiater oder einen Psychologen zuzieht. Denn im Regelfall besitzt auch der Psychiater die hierfür erforderliche Sachkunde (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1990 - 2 StR 595/89 - NStZ 1990, 400 <401>). Dies gilt insbesondere für den Sachverständigen Dr. E, der als Facharzt für Psychiatrie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und als früherer Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ... für die Begutachtung wissenschaftlich qualifiziert ist und über langjährige Erfahrungen verfügt (so bereits BVerwG, Urteil vom 28.08.14 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 33).
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Im Übrigen wäre die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind insoweit der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.19 - 1 StR 651/18 - NStZ-RR 2019, 334 <335> m.w.N.). Maßgeblich ist im Allgemeinen, ob sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.18 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob es im Alltag außerhalb der angeschuldigten Tat zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.17 - 1 StR 532/16 - NStZ-RR 2017, 176 <177> Rn. 16 m.w.N.).
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Der Senat teilt die Einschätzung von Dr. E, dass dies beim Soldaten nicht der Fall war. Der Soldat war vielmehr kontaktfreudig, sozial gut integriert und anpassungsfähig. Er kam im beruflichen Alltag bestens zurecht, unternahm zahlreiche Freizeitaktivitäten mit befreundeten Familien, ging gemeinschaftlichen sportlichen Aktivitäten ... nach und war aktives Mitglied in einem ...club. Dass er nach jahrelangen "Alibi-Beziehungen" mit Frauen erst im Alter von 37 Jahren eine ihn befriedigende mehrjährige Beziehung zu einem erwachsenen Mann einging und sich erst dadurch zunächst als homosexuell und später als bisexuell wahrnahm, begründet keine schwere seelische Abartigkeit.
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(c) Ungeachtet dessen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu den Tatzeitpunkten nicht infolge seiner Pädophilie und einer etwaigen zusätzlichen Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert.
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Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann - von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen - nur in Bezug auf die konkrete Tat erfolgen. Beurteilungsgrundlage ist das jeweilige Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.17 - 2 StR 375/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
41
Ausgehend davon war der Soldat, der nach eigenen Angaben bei seinen Taten wusste, dass er sich falsch verhielt, uneingeschränkt einsichtsfähig, wovon auch beide Sachverständige übereinstimmend ausgehen.
42
Der Senat hat auch in Ansehung der Ausführungen beider Sachverständigen durchgreifende Zweifel daran, dass der Soldat - wie der Sachverständige Dr. F vorgetragen hat - aufgrund einer neurotischen Zwangsstörung bei seinen Taten in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Zwar konnte der Senat mit Blick auf die problematische Kindheit des Soldaten die Erläuterungen von Dr. F zur distalen Ursache für eine Persönlichkeitsstörung gut nachvollziehen. Hingegen haben ihn dessen Ausführungen, dass mit dem Eintritt des Soldaten in das Berufsleben auch die proximale Ursache für eine Persönlichkeitsstörung vorlag, weil der Soldat habe mitansehen müssen, wie Gleichaltrige zu einem geordneten Familien- und Sexualleben gefunden hätten, während er insoweit keine Fortentwicklung durchlaufen hätte, was zu zwanghaften und stereotyp verlaufenden Täter-Opfer-Umkehr-Handlungen wegen der selbst erlittenen sexuellen Übergriffe geführt habe, nicht überzeugt. Auch wenn eine Täter-Opfer-Umkehr nicht zu einer exakten "1:1-Wiederholung" der als Opfer erlittenen Handlungen führen muss, unterschieden sich nach den Schilderungen des Soldaten - worauf Dr. E zutreffend verwiesen hat - die Übergriffe ihrer Art nach diametral voneinander. Während der ältere Pflegebruder mit Erpressungen und Drangsalierungen gegen den Soldaten vorging, agierte dieser ohne jede Drohung oder Zwang. Soweit der Soldat bei Eintritt in das Berufsleben allgemein unzufrieden darüber gewesen sein mag, dass Kollegen im Gegensatz zu ihm ein glückliches Familienleben hatten, hält der Senat eine solche allgemeine Unzufriedenheit als Auslöser für einen Zwangsmechanismus für fernliegend. Dr. E hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dem Soldaten dieser Umstand ebenso wie der frühere Missbrauch durch seinen Pflegebruder voll bewusst war, sodass das für Zwangsneurosen typische Element des Unbewussten fehlte.
43
Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich eingeschränkt war. Dies folgt aus den bereits dargelegten Erläuterungen von Dr. E, wonach der Soldat die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufbringen und sich kontrollieren konnte.