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Disziplinarrecht: Dienstvergehen / Zugriffsdelikte - Entfernung aus dem Dienst droht

Unter den Dienstvergehen umfasst die Gruppe der sogenannten Zugriffsdelikte insbesondere die Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Dienstherrn oder der Kollegen, also etwa Diebstahl und Unterschlagung.

Begeht ein Beamter ein Zugriffsdelikt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen,
so führt dies möglicherweise - aber nicht in allen Fällen - zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Einer neueren Entscheidung aus 2020, mit der eine Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt wurde, lag zum Beispiel folgendes zugrunde (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2020 - BVerwG 2 B 15.20):
Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl verurteilte das Amtsgericht den Beamten im Jahr 2016 wegen gemeinschaftlich begangenen Verwahrungsbruchs an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Der Beamte und sein damaliger Kollege S. hatten nach den Feststellungen dieses Strafbefehls am 16.09.14 aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans mehrere Euro-Geldscheine für sich behalten, die ihnen als diensthabenden Polizisten von der Zeugin O. zuvor als Fundsache übergeben worden waren. Kinder hatten die Tasche mit dem Bargeld zuvor auf einem Spielplatz gefunden, damit gespielt und sodann der Zeugin O., der Mutter eines der Kinder, ausgehändigt.


Nehmen Sie als Einstieg eventuell das Rechtsprechungsbeispiel Diebstahl im Dienst. Sie lernen dort die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kennen, dass selbst Spielsucht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst) bei einem solchen Zugriffsdelikt nicht ausschließt.
Typisch ist jenes Beispiel dafür, dass sich die Entscheidungen dieses Deliktsbereichs sehr oft mit der Frage befassen, ob Milderungsgründe gegeben sind und welches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt.
So hat man sich in den letzten Jahren auch mit Fällen besonders befasst, in denen es um geringwertiges Stehlgut ging.
Geringer Wert des Stehlguts - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.13 - 2 C 63.11 -

Außerdienstlich begangene Diebstähle eines Beamten wiegen ebenfalls schwer, können aber je nach den Umständen im Disziplinarrecht auch in einem milderen Licht erscheinen.

Die Rechtsprechung differenziert in den letzten Jahren zunehmend und betrachtet die Einzelfälle genauer.
Schon seit längerem sind bei Zugriffsdelikten verschiedene Milderungsgründe anerkannt.

Auf jeden Fall ist nach neuerer Rechtsprechung eine umfassende Prognoseentscheidung erforderlich. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Disziplinarverfahren wiederholt entschieden. Dienstvergehen ist nicht gleich Dienstvergehen.
Man kann von einer deutlichen Veränderung der Rechtsprechung etwa seit dem Jahre 2005 sprechen. Ein Beamter hat bei der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einen
Anspruch auf eine prognostische Gesamtwürdigung durch das Disziplinargericht - so deutlich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.08.

Aber geben Sie sich keinen Illusionen hin: begeht ein Beamter einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn oder von Kollegen, so droht schon beim ersten Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.07 - 2 BvR 1050/07: Ein Polizeikommissar wurde aus dem Dienst entfernt, weil er wegen privater Schulden EUR 1.200,00 aus der ihm anvertrauten Knöllchenkasse entnommen hatte. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 50,00 - und dann wurde er nach Disziplinarrecht aus dem Dienst entfernt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass er keine zweite Chance verdient habe.
Ein ähnlicher Fall liegt auch einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 64.11 zugrunde. Dabei hatte der Beamte auch das bei Polizeibeamten nicht seltene Problem, dass sein Verhalten als Diebstahl mit Waffen zu bewerten war (wie es der strafgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wenn ein Polizeibeamter einen Diebstahl begeht, während er seine Dienstwaffe bei sich führt).

Mildere Betrachtung bei geringem Wert

In neueren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den geringen Wert des Diebesguts mildernd berücksichtigt.
In einem Beschluss vom 23.02.12 - BVerwG 2 B 143.11 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200 € ernsthaft in Betracht komme, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
Grundlegend auch das Urteil vom 13.12.12 mit dem Aktenzeichen 2 WD 29.11

Mit den Einzelheiten dieses Milderungsgrundes (geringer Wert) befasst sich auch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.13 - 2 B 77.12 -. Dort ist u. a. ausgeführt:

Im Übrigen hat der Senat bereits im vorangegangenen Revisionsurteil (2 C 38.10) darauf hingewiesen, dass der Milderungsgrund der Geringwertigkeit gerade im Hinblick darauf, dass nur ein geringer Schaden entstanden ist, zu einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme führen kann.
Der Milderungsgrund knüpft ... an den objektiv geringen Wert des Zugriffsobjekts an (vgl. auch Urteil vom 11.06.02 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <310>) und orientiert sich hierbei an der vom Gesetzgeber vorgesehen strafrechtlichen Behandlung der Vermögenskriminalität. Auch die Annahme einer Geringwertigkeit im Sinne des § 248a StGB setzt aber den objektiven geringen Wert der Sache voraus. Aus dem vorangegangenen Senatsurteil ergibt sich auch, dass ein entsprechender eingeschränkter Zueignungsvorsatz gegebenenfalls unabhängig vom Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes im Rahmen der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch bereits Urteil vom 28.07.11 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 <193 Rn. 28>).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.16 - BVerwG 2 WD 16.15 -

Maßnahmemildernd ist zu berücksichtigen, dass der Vermögenswert der in Rede stehenden Sache gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.08 - 2 WD 5.07 -). Die "Bagatellgrenze" liegt bei ca. 50 € (BVerwG, Urteil vom 16.03.11 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.).


Sonstiges

Wird ein Zugriffsdelikt im aktiven Dienst begangen und der Beamte dann vor der Verhandlung des Gerichts in den Ruhestand versetzt, so ist zwar die Entfernung aus dem (aktiven) Dienst als Sanktion nicht mehr möglich, aber es kann die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen.

Auch im Arbeitsrecht ist im Fall des Diebstahls im Betrieb oft die Kündigung die rechtmäßige Folge, selbst wenn es um geringe Werte geht. Einer Abmahnung bedarf es in vielen Fällen vorher nicht. Denken Sie nur an die in letzter Zeit häufig diskutierten Konstellationen (Maultaschenfall; Kassenbonfall).
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Anabolika Bestechlichkeit Betrug im Dienst Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2
Zugriffsdelikte Urteil BVerwG 25.07.13 Milderungsgründe geringwertige Sachen Prognoseentscheidung Gesamtwürdigung