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Disziplinarrecht der Beamten: unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst tritt in ganz unterschiedlichen Fallgestaltungen auf und entsprechend gibt es auch eine große Variationsbreite in der Bewertung. Es kommt also sehr auf den einzelnen Fall an - und das bedeutet auch, dass das prozessuale Verhalten im Disziplinarverfahren von großer Bedeutung sein kann.

Oft sind entsprechende Verfahren entweder mit Streit darüber verknüpft, ob bestimmten dienstlichen Weisungen überhaupt Folge zu leisten ist, bisweilen stellen sich grundsätzliche Fragen (rechtmäßiger Streik oder unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst?), und in einigen Fällen gibt es eine Hintergrundproblematik, etwa eine Alkoholabhängigkeit, eine tiefgreifende Depression (ohne Krankschreibung) oder eine Kombination aus beidem.

Beachten Sie auch, dass bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst nach Besoldungsrecht der Anspruch des Beamten auf Zahlung der Besoldung verloren gehen kann. Wird über diese Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden, so können die Feststellungen des Gerichts für das Disziplinarverfahren bindend sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in einem Beschluss vom 12.02.18 - BVerwG 2 B 56.17 - erneut bestätigt. Sie finden den Beschluss auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts.

Unerlaubtes Fernbleiben setzt Dienstfähigkeit voraus - BVerwG 2 A 3/05 -


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 25.01.07 - 2 A 3/05 - dazu ausgeführt, dass ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst nur vorliegen kann, wenn der Beamte dienstfähig ist. Dabei kommt amtsärztlichen / personalärztlichen Beurteilungen grundsätzlich höheres Gewicht zu als privatärztlichen Krankschreibungen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.07 - 2 A 3/05 -

In der Entscheidung ging es um das Bundesbeamtengesetz in seiner Fassung vor Februar 2009. Sachlich hat sich nichts geändert. Das Fernbleiben vom Dienst kann zum Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens führen und im Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden.

Aus der Entscheidung:

Dennoch braucht der Klägerin keine Frist zur Beseitigung des wesentlichen Mangels der Klageschrift gesetzt zu werden, weil bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (Anschuldigungspunkt 2) für sich genommen zu der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Der Beamte hat seine Dienstleistungspflicht dadurch verletzt, dass er an den in der Klageschrift aufgeführten Arbeitstagen zwischen dem 20.03.02 und dem 07.05.04 dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben ist (§§ 73 I 1, 77 I 1 BBG).
Es handelt sich um Abwesenheitszeiten, die nicht durch ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt sind.

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst i. S. von § 73 I 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73 I 1 BBG dar. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.

Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen (§ 73 I 2 BBG). Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Erfüllt der Beamte die Pflicht zur Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit im Regelfall jedenfalls dann nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden, wenn die Bescheinigungen eine Diagnose enthalten. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere trotz behaupteter Krankheit kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden. Die Dienstfähigkeit kann als nachgewiesen gelten, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (BVerwG,  NVwZ-RR 1998, 574; BVerwGE 111, 246 [248f.] = NVwZ 2001, 436).

Vergleichen Sie auch die nachstehende Entscheidung, sofern Sie noch die notwendige Geduld haben.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.10 - 2 B 126.09 -

Der als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG tätige Beamte wurde im Mai 2003 wegen des Vorwurfs, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben, vorläufig des Dienstes enthoben. Sein hiergegen gerichteter Aussetzungsantrag blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarklageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte sei als Beamter untragbar geworden, weil er zwischen dem 01.09.02 und dem 24.01.07 mit Ausnahme der Zeit eines Krankenhausaufenthalts dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben sei. Die Dienstfähigkeit des Beklagten stehe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.05, durch das seine Klage gegen die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge abgewiesen worden sei, und aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bindend fest. Es gebe keinen Grund, sich von diesen Feststellungen zu lösen.

Der Beklagte rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des dem Beklagten angelasteten Verhaltens und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einen entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstand, nämlich die Erklärung in dem Schriftsatz vom 02.12.03, er sei zur Aufnahme der früheren dienstlichen Tätigkeit bereit, nicht berücksichtigt hat.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. nur Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 = NVwZ 2009, 399).

Dem Berufungsurteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, ein Beamter bleibe dem Dienst auch weiterhin unerlaubt fern, wenn er aus diesem Grund vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Auch nach dieser Auffassung ist aber der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG ab dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BDG). Dies ist der Fall, wenn der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung glaubhaft unmissverständlich zu erkennen gibt, er sei bereit, die ihm obliegenden Dienstgeschäfte wahrzunehmen (sog. Dienstbereitschaftserklärung).

Danach ist nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.12.03 eine derartige Erklärung abgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Schriftsatz trotz seiner zentralen Bedeutung in Tatbestand und Gründen des Berufungsurteils nicht erwähnt, obwohl ihn der Beklagte in dem Aussetzungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hat. Dies lässt darauf schließen, dass es seinen Inhalt nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Vielmehr hat sich das Oberverwaltungsgericht damit erst in den Gründen seines Beschlusses vom 07.10.09 auseinander gesetzt, in dem es den Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Urteilstatbestandes abgelehnt hat. Diese Ausführungen nach der Verkündung des Berufungsurteils können den diesem anhaftenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht nachträglich heilen.

Die Nichtberücksichtigung der Erklärung des Beklagten vom 02.12.03 ist auch nicht wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.05 unbeachtlich. Die Feststellungen zur Dauer des unerlaubten Fernbleibens binden nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil sie offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift sind. Da auch das Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 02.12.03 nicht erwähnt hat, bestehen an der Richtigkeit der Feststellungen aufgrund eines neu eingeführten Beweismittels zumindest erhebliche Zweifel. Diese reichen aus, um nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG eine Pflicht zur erneuten Prüfung der Feststellungen über die Dauer des unerlaubten Fernbleibens des Beklagten zu begründen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 24.07.07 - BVerwG 2 B 65.07).

Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 12.06.07 über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Beklagten können eine Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG schon deshalb nicht entfalten, weil diese Wirkung nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG auf die Feststellungen rechtskräftiger Urteile beschränkt ist. Der Beschluss vom 12.06.07 steht einem Urteil nicht gleich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht über den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG, sondern über die Darlegung und das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes entschieden (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO).

Sehr akribisch setzt sich das OVG Koblenz in einem Beschluss vom 28.06.18 - 2 A 11723/17 - mit der Frage des Verlustes von Bezügen wegen unerlaubten Fernbleibens auseinander. Sie finden die vollständige Entscheidung im Internetauftritt der Justiz Rheinland-Pfalz oder in NVwZ-RR 2018, 811 ff.
Hier nur die sog. Leitsätze:

OVG Koblenz, Beschluss vom 28.06.18 - 2 A 11723/17 -

Leitsatz
1. Auch ohne eine gesonderte Aufforderung durch den Dienstherrn besteht eine gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstaufnahme und -leistung; einer gesonderten Weisung zum Dienstantritt bedarf es insoweit nicht. Eine gleichwohl ergehende Aufforderung zur Dienstaufnahme durch den Dienstherrn ist ein bloßer Hinweis auf die gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstleistung im Sinne einer innerdienstlichen Weisung ohne Verwaltungsaktqualität.
2. Will der Beamte einer Aufforderung zur Dienstaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so muss er dem Dienstherrn entweder eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen oder beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO stellen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bleibt er zur Dienstleistung verpflichtet. (Rn.59)
3. Ein Beamter, der ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und ohne zuvor einen Urlaubsantrag gestellt zu haben, seinen Dienstort verlässt (hier: um im Ausland Urlaub zu machen), bleibt unabhängig von der Frage seiner Dienstfähigkeit dem Dienst fern.
4. Ein Beamter, der seinem Dienst ohne Genehmigung fernbleibt, verliert nur dann nicht seine Bezüge, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus sonstigen krankheitsbedingten Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in der Lage ist. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt es an ihm, den zu einer Befreiung von seiner Dienstleistungspflicht und damit ihn begünstigenden Umstand einer aktuellen Erkrankung als "rechtsvernichtende Tatsache" unter Beachtung von beamtenrechtlichen Fristenregelungen (hier: § 81 Abs 2 S 2 LBG (juris: BG RP 2010)) durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
5. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern derjenigen des Beamten zuzuordnen.
6. Da die Tatsache seiner Dienstunfähigkeit für den Beamten günstig ist und der Nachweis allein in seiner Interessenssphäre liegt, hat er diese im gerichtlichen Verfahren darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen; dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

Literaturhinweis

Mit vielen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen können, befasst sich der empfehlenswerte Aufsatz "Disziplinarrechtliche Grenzlinien zwischen Dienstleistung und Dienstvergehen" von Prof. Dr. Klaus Herrmann, ZBR 2019, 221 ff.

Arbeitsrecht

Auch im Arbeitsrecht ist es anerkannt, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.13 - 2 AZR 273 / 12 -, in NJW 2014, 1323 ff.).
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise
Fernbleiben vom Dienst ... mit ärztlichem Attest? ... durch Ablehnung Reaktivierung
Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte