Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst trotz privatärztlicher Krankschreibung
Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst tritt in ganz unterschiedlichen Fallgestaltungen auf und entsprechend gibt es auch eine große Variationsbreite in der Bewertung.
Es kommt also sehr auf den einzelnen Fall an - und das bedeutet auch darauf, dass das prozessuale Verhalten im Disziplinarverfahren von großer Bedeutung sein kann.
Oft sind entsprechende Verfahren entweder mit einem im Hintergrund laufenden Streit verknüpft, ob bestimmten dienstlichen Weisungen überhaupt Folge zu leisten ist, bisweilen stellen sich grundsätzliche Fragen (rechtmäßiger Streik oder unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst?), und in einigen Fällen gibt es eine Hintergrundproblematik, etwa eine Alkoholabhängigkeit, eine tiefgreifende Depression (ohne Krankschreibung) oder eine Kombination aus beidem.
Beachten Sie auch, dass bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst nach Besoldungsrecht der Anspruch des Beamten auf Zahlung der Besoldung verloren gehen kann.
Unerlaubtes Fernbleiben trotz privatärztlicher Krankschreibung
Ein Beispiel aus 2015: Ein Lehrer wird amtsärztlich für dienstfähig befunden.
Obwohl er Krankschreibungen von Privatärzten vorlegt, gilt sein Fernbleiben vom Dienst nicht als entschuldigt.
Dienstentfernung Lehrer: Urteil VG Trier vom 22.09.15 - 3 K 721/15.TR -
Die landesweit für Disziplinarverfahren zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 22.9.15 einen Lehrer einer Berufsbildenden Schule, der über eine Dauer von zweieinhalb Monaten dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt.
Seit seiner Einstellung in den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen wurde der Beamte mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte der Lehrer mehrfach langfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule wieder anzutreten, was dieser jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht tat. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde; gleichzeitig teilte er seinem Dienstherrn schriftlich mit, dass er wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten werde, sondern nur noch an einem Gymnasium, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne.
Die Richter stellten zu diesem Verhalten fest, dass der beklagte Lehrer mit seiner Weigerung, an einer Berufsbildenden Schule zu unterrichten und seiner Forderung, an ein Gymnasium versetzt zu werden, wo er ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne, eindeutig bekundet habe, dass nicht die vermeintliche Dienstunfähigkeit, sondern vielmehr seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung gewesen sei. Mit dieser unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Lehrer sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Dienstverhältnis schon zuvor aufgrund der Persönlichkeit des Beamten stark belastet und auch sein Verhalten nach dem angeschuldigten Dienstvergehen nicht beanstandungsfrei gewesen sei, es vielmehr erneut zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.
Die landesweit für Disziplinarverfahren zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 22.9.15 einen Lehrer einer Berufsbildenden Schule, der über eine Dauer von zweieinhalb Monaten dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt.
Seit seiner Einstellung in den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen wurde der Beamte mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte der Lehrer mehrfach langfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule wieder anzutreten, was dieser jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht tat. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde; gleichzeitig teilte er seinem Dienstherrn schriftlich mit, dass er wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten werde, sondern nur noch an einem Gymnasium, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne.
Die Richter stellten zu diesem Verhalten fest, dass der beklagte Lehrer mit seiner Weigerung, an einer Berufsbildenden Schule zu unterrichten und seiner Forderung, an ein Gymnasium versetzt zu werden, wo er ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne, eindeutig bekundet habe, dass nicht die vermeintliche Dienstunfähigkeit, sondern vielmehr seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung gewesen sei. Mit dieser unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Lehrer sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Dienstverhältnis schon zuvor aufgrund der Persönlichkeit des Beamten stark belastet und auch sein Verhalten nach dem angeschuldigten Dienstvergehen nicht beanstandungsfrei gewesen sei, es vielmehr erneut zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.