Disziplinarrecht der Beamten: Rechte der Schwerbehinderten
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sich in einem Urteil vom 09.01.09 - 7 K
2080 / 07 - mit der Frage befasst, in welchem Umfang die
Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt zu beteiligen sind, wenn ein schwerbehinderter Beamter ein
schweres Dienstvergehen begangen hat, das zur Entfernung aus dem Dienst führen muss.
Aus der Entscheidung:
a) Was die Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 SGB IX - insbesondere die Beteiligung des Integrationsamtes - anbelangt, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Rahmen eines gegen einen Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, müsste ihre Nichtberücksichtigung vorliegend folgenlos bleiben.
Nach § 84 Satz 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in § 93 SGB IX genannten Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Hier lagen indes bereits keine "Schwierigkeiten" im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX vor. Solche können nach dem Sinn des Präventionsverfahrens (vgl. hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.06 - 2 AZR 182/06 -, BAGE 120, 29 ff. = NJW, 2007, 1995) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn es sich um Unzuträglichkeiten handelt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen.
Denn nach dem Gesetz sollen die präventiven Maßnahmen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verhindern, also der Gefährdung und damit dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. Sind solche Gründe aber bereits entstanden, so können sie nicht mehr verhindert werden. Ein Arbeitsverhältnis ist dann bereits "kündigungsreif" und nicht etwa nur von Gefährdung bedroht. Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es in dieser Lage nicht mehr geben. Dies gilt hinsichtlich eines Beamtenverhältnisses erst recht, wenn sich der Beamte eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dem nur noch mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet werden kann. Auch ist es nicht Zweck des Präventionsverfahrens ganz oder auch nur teilweise an die Stelle des Disziplinarverfahrens zu treten oder dieses zu überlagern. Liegt ein Dienstvergehen vor, das disziplinarrechtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingt, dann kann kein Präventionsverfahren hieran irgendetwas ändern.
b) Die der Dienstherrin des Beamten als "Arbeitgeberin" gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat ausweislich der Vorermittlungsakte ordnungsgemäß stattgefunden.
Aus der Entscheidung:
a) Was die Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 SGB IX - insbesondere die Beteiligung des Integrationsamtes - anbelangt, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im Rahmen eines gegen einen Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, müsste ihre Nichtberücksichtigung vorliegend folgenlos bleiben.
Nach § 84 Satz 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in § 93 SGB IX genannten Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Hier lagen indes bereits keine "Schwierigkeiten" im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX vor. Solche können nach dem Sinn des Präventionsverfahrens (vgl. hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.06 - 2 AZR 182/06 -, BAGE 120, 29 ff. = NJW, 2007, 1995) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn es sich um Unzuträglichkeiten handelt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen.
Denn nach dem Gesetz sollen die präventiven Maßnahmen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verhindern, also der Gefährdung und damit dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. Sind solche Gründe aber bereits entstanden, so können sie nicht mehr verhindert werden. Ein Arbeitsverhältnis ist dann bereits "kündigungsreif" und nicht etwa nur von Gefährdung bedroht. Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann es in dieser Lage nicht mehr geben. Dies gilt hinsichtlich eines Beamtenverhältnisses erst recht, wenn sich der Beamte eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dem nur noch mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet werden kann. Auch ist es nicht Zweck des Präventionsverfahrens ganz oder auch nur teilweise an die Stelle des Disziplinarverfahrens zu treten oder dieses zu überlagern. Liegt ein Dienstvergehen vor, das disziplinarrechtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingt, dann kann kein Präventionsverfahren hieran irgendetwas ändern.
b) Die der Dienstherrin des Beamten als "Arbeitgeberin" gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat ausweislich der Vorermittlungsakte ordnungsgemäß stattgefunden.