Disziplinarrecht: Verrat von Geheimnissen / Abfrage von Daten als Dienstvergehen
Disziplinarrechtliche Ahndung des Verrats von Dienstgeheimnissen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.23 -BVerwG 2 A 19.21 -
ECLI:DE:BVerwG:2023:020323U2A19.21.0
Leitsätze:
1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.
ECLI:DE:BVerwG:2023:020323U2A19.21.0
Leitsätze:
1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.
Häufige Form des Geheimnisverrats: Weitergabe abgefragter Daten
Ein sicher sehr häufiges Problem mit vielen unterschiedlichen Ausprägungen: dienstlich erlangte Erkenntnisse oder Daten, auf die der Beamte im Dienst zugreifen kann, werden an Dritte weiter gegeben.
Daraus entstehen dann Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, nach deren Abschluss auch noch eine disziplinarrechtliche Ahndung erwogen wird.
Es wird sicher sehr auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, der sog. Orientierungsrahmen (die Spanne der für die "Deliktsart" in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ist recht weit, wie Sie unten dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.13 entnehmen können.
Eine gerichtliche Bewertung ähnlichen Verhaltens finden Sie auch in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.10.21 - 3 B 11113/21 - im Internet.
OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.20 - 14 MB 1/20 -
Leitsatz
1. ...
2. Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungsrahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
3. Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
4. Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.
Leitsatz
1. ...
2. Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungsrahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
3. Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
4. Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.13 - 1 D 1.12 -
1. Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen.
2. Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Dies ist bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus einem (polizei-)behördlichen Datensystem grundsätzlich nicht der Fall.
Aus der Entscheidung:
40
Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt (vgl. etwa die Urteile vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> und vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 - jeweils zu Zugriffsdelikten -, vom 28.07.11 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 - zur außerdienstlichen Steuerhinterziehung - und vom 28.02.13 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39 ff. - zur Bestechlichkeit bzw. Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung -).
41
In Ergänzung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige - gewichtige „Milderungsgründe“ entwickelt und „anerkannt“ (vgl. Urteil vom 20.10.05 a.a.O. S. 258 f. bzw. S. 6 m.w.N.). Ihr Vorliegen führt regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, bei einer Zurückstufung also eine Amtsstufe weniger (vgl. Urteile vom 28.07.11 a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26). Diese anerkannten Milderungsgründe stellen allerdings keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (stRspr, vgl. Urteile vom 20.10.05 a.a.O. S. 262 ff. bzw. S. 8 f.). Auch wenn ein Umstand nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes erfüllt, bedeutet dies nicht, dass er als entlastender Umstand unbeachtlich und deshalb bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ohne Gewicht und nicht berücksichtigungsfähig wäre (Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 28 und 32).
42
b) Zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201 bis 206 StGB) ist eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße nicht möglich. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 BDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. BDG in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowohl die Schwere des strafrechtlichen Unrechtsgehalts als auch die des Dienstvergehens deutlich variieren kann, je nach der Sensibilität des in Rede stehenden Geheimnisses, etwa ob besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z.B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, offenbart werden oder solche, die einen eher entfernteren Bezug zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich einer Person haben. Auch sind die denkbaren Verletzungshandlungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von stark unterschiedlichem Gewicht, je nach der Art des Zugriffs, z.B. wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses überwunden werden müssen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Gesetzgeber solche Rechtsverstöße nur teilweise als Straftatbestände, im Übrigen aber nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Auch innerhalb der Gruppe der Straftaten schwankt der angedrohte Strafrahmen deutlich. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Während jedenfalls für den oben angeführten höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - je nach der Schwere der Tat - eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein.
43
Der Streitfall nötigt zu keinen weitergehenden (und angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte ohnehin kaum zu leistenden) generellen Festlegungen für alle denkbaren Fallkonstellationen möglicher Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs einer Person. Maßgebend für die Festlegung des Ausgangspunkts der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Streitfall ist die Erkenntnis, dass die hier in Rede stehende unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Datensystemen jedenfalls keine Verletzung des erwähnten höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt, die eine - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte. Vielmehr kommt je nach den Umständen des Einzelfalls eine Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, § 9 BDG) - ggf. um mehrere Stufen bis ins Eingangsamt - oder (in minderschweren Fällen) eine Gehaltskürzung (§ 8 BDG) als Regeleinstufung in Betracht.
1. Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen.
2. Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Dies ist bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus einem (polizei-)behördlichen Datensystem grundsätzlich nicht der Fall.
Aus der Entscheidung:
40
Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt (vgl. etwa die Urteile vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> und vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 - jeweils zu Zugriffsdelikten -, vom 28.07.11 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 - zur außerdienstlichen Steuerhinterziehung - und vom 28.02.13 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39 ff. - zur Bestechlichkeit bzw. Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung -).
41
In Ergänzung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige - gewichtige „Milderungsgründe“ entwickelt und „anerkannt“ (vgl. Urteil vom 20.10.05 a.a.O. S. 258 f. bzw. S. 6 m.w.N.). Ihr Vorliegen führt regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, bei einer Zurückstufung also eine Amtsstufe weniger (vgl. Urteile vom 28.07.11 a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26). Diese anerkannten Milderungsgründe stellen allerdings keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (stRspr, vgl. Urteile vom 20.10.05 a.a.O. S. 262 ff. bzw. S. 8 f.). Auch wenn ein Umstand nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes erfüllt, bedeutet dies nicht, dass er als entlastender Umstand unbeachtlich und deshalb bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ohne Gewicht und nicht berücksichtigungsfähig wäre (Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 28 und 32).
42
b) Zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201 bis 206 StGB) ist eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße nicht möglich. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 BDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. BDG in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowohl die Schwere des strafrechtlichen Unrechtsgehalts als auch die des Dienstvergehens deutlich variieren kann, je nach der Sensibilität des in Rede stehenden Geheimnisses, etwa ob besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z.B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, offenbart werden oder solche, die einen eher entfernteren Bezug zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich einer Person haben. Auch sind die denkbaren Verletzungshandlungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von stark unterschiedlichem Gewicht, je nach der Art des Zugriffs, z.B. wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses überwunden werden müssen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Gesetzgeber solche Rechtsverstöße nur teilweise als Straftatbestände, im Übrigen aber nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Auch innerhalb der Gruppe der Straftaten schwankt der angedrohte Strafrahmen deutlich. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Während jedenfalls für den oben angeführten höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - je nach der Schwere der Tat - eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein.
43
Der Streitfall nötigt zu keinen weitergehenden (und angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte ohnehin kaum zu leistenden) generellen Festlegungen für alle denkbaren Fallkonstellationen möglicher Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs einer Person. Maßgebend für die Festlegung des Ausgangspunkts der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Streitfall ist die Erkenntnis, dass die hier in Rede stehende unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Datensystemen jedenfalls keine Verletzung des erwähnten höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt, die eine - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte. Vielmehr kommt je nach den Umständen des Einzelfalls eine Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, § 9 BDG) - ggf. um mehrere Stufen bis ins Eingangsamt - oder (in minderschweren Fällen) eine Gehaltskürzung (§ 8 BDG) als Regeleinstufung in Betracht.