Disziplinarrecht: unerlaubte Nebentätigkeit als Dienstvergehen
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten sind nach den Beamtengesetzen in der Regel entweder anzeigepflichtig oder genehmigungsbedürftig.Wird nun eine Nebentätigkeit heimlich ausgeübt, so wird es für die eventuelle disziplinarrechtliche Bewertung wichtig sein, in welche Kategorie die Nebentätigkeit fiel: nur anzeigepflichtig oder genehmigungbedürftig und auch genehmigungsfähig oder überhaupt verboten.
Verletzung der Anzeigepflicht
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.23 - BVerwG 2 B 12.22 -
11Unbeschadet der Frage, ob die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist oder nur einer Anzeigepflicht unterliegt, ist ihre Aufnahme ohne vorherige Unterrichtung der Dienstbehörde von der Disziplinarklage umfasst. Es ist gerade Sinn und Zweck des Anzeige- und Genehmigungserfordernisses, dem Dienstherrn eine Prüfung, ob die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann und daher versagt werden muss, vor ihrer Aufnahme zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Rn. 35). Im Übrigen war dem Beklagten insoweit nicht nur ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 BBG zur Last gelegt, sondern auch eine Verletzung der Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vorgeworfen worden.
Weites Spektrum an Disziplinarmaßnahmen bei unerlaubter Nebentätigkeit
Mag eine bloße Verletzung der Anzeigepflicht auch milde betrachtet werden, so steht in Fällen ungenehmigter Nebentätigkeit doch ein ganzes Bündel an in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen bereit.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.03.12 - BVerwG 2 B 120.11 -
Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten einer Krankschreibung wahrnimmt (Urteil vom 11.01.07 - BVerwG 1 D 16.05 -).Dies wurde praktisch wortgleich bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.13 - 2 B 27.12 -.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen unerlaubter Nebentätigkeit
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.20 - BVerwG 2 B 6.20 - Entfernung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.12.20 - BVerwG 2 B 6.20 - gebilligt, dass die Vorinstanzen VG Greifswald - 26.02.15 - AZ: VG 11 A 1066/14 und OVG Greifswald - 04.09.19 - AZ: OVG 10 L 111/15 einen Beamten wegen folgenden Sachverhalts aus dem Beamtenverhältnis entfernt haben:"Auf die ... erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er am 03. und 31.12.10 während seiner Dienstunfähigkeit öffentlich als DJ sowie - jeweils ohne es dem Dienstherrn anzuzeigen - am 13.02.11 als Moderator einer Hochzeitsmesse aufgetreten sei und im Januar 2012 eine außerdienstliche Ausbildung zum Lebensberater ("Life Coach") begonnen und diese Tätigkeit auch ausgeübt habe. Außerdem habe er trotz fortdauernder krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 im Internet für seine Tätigkeit als DJ geworben. Wer in Zeiten der Dienstunfähigkeit ohne zwingende Notwendigkeit aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgehe, erwecke den Eindruck, nicht krankheitsbedingt zur Dienstleistung außerstande zu sein. Der Beklagte habe das vollziehbar ausgesprochene Nebentätigkeitsverbot nicht beachtet. Auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe nicht dazu geführt, dass er seine werbende Tätigkeit im Internet zumindest vorübergehend eingestellt oder aufgegeben habe."
Weitere Gerichtsentscheidungen zu unerlaubter Nebentätigkeit eines Beamten
OVG Münster in einem Beschluss vom 04.04.19 - 6 A 2171/17 - in NVwZ 2019, 1689 f.Zur Nebentätigkeit eines dienstunfähig erkrankten Polizeibeamten als Fußball-Scout äußert sich OVG Münster in einem Beschluss vom 04.04.19 - 6 A 2171/17 - in NVwZ 2019, 1689 f.
OVG Rheinland-Pfalz, Landesdisziplinarsenat, Urteil vom 27.04.21 - 3 A 10779/20 -:
Leitsatz
1. Ein Polizeibeamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren, auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, einer nicht genehmigten und offensichtlich nicht genehmigungsfähigen gewerblichen Nebentätigkeit nachgeht und den Dienstherrn über den Umfang seiner Nebentätigkeit täuscht, ist für einen weiteren Verbleib im Polizeidienst untragbar und aus diesem zu entfernen (hier: Betrieb eines Gesundheits- und Wellnesszentrums).
2. Übt ein Beamter in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit eine derartige Nebentätigkeit aus, bedarf es für die disziplinarrechtliche Bewertung seines Verhaltens keines konkreten medizinischen Nachweises, dass diese Nebentätigkeit seinen Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat.
VG Magdeburg, Beschluss vom 26.10.22 - 15 B 22/22 MD -
Nicht versäumen möchten wir einen Hinweis auf einen Beschluss des VG Magdeburg vom 26.10.22 - 15 B 22/22 MD - ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1026.15B22.22MD.00.
Der Beschluss betrifft einen Ruhestandsbeamten, so dass es nicht unmittelbar um das Verbot der Dienstverrichtung geht, sondern um die damit oft verbundene Frage der vorübergehenden Kürzung der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge.
Das Gericht äußert sich in diesem Zusammenhang in seiner gewohnt klaren Sprache auch dazu, was davon zu halten ist, dass
ein langfristig dienstunfähiger Beamter vor seiner frühzeitigen Pensionierung noch Nebentätigkeiten nachgeht.
Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Frage, ob eine vorübergehende Kürzung des Ruhegehalts berechtigt sein kann, recht aufschlussreich.
Eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der unerlaubten Nebentätigkeit und ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung hat im Jahr 2003 in einem Einzelfall zu einer Korrektur geführt, aber die Rechtsprechung der Disziplinargerichte hat sich darauf inzwischen eingestellt und begründet ihre Urteile sorgfältiger.
Hüten Sie sich als Beamter insbesondere davor, während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachzugehen!
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.02.03 - 2 BvR 1413/01 -
Im Disziplinarverfahren muss die Sanktion in einem angemessenem Verhältnis zu dem Dienstvergehen stehen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz.Die Disziplinargerichte erkannten dem disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beschwerdeführer - einem inzwischen pensionierten Polizeiobermeister (POM) aus NRW - das Ruhegehalt ab.
Es ging um folgendes:
Die Ehefrau des POM hatte eine GmbH gegründet, die sich mit Mietwagenfahrten, Krankentransporten u. a. befasste. Als Geschäftsführer waren beide Eheleute im Handelsregister eingetragen. Der Beamte führte zusammen mit seiner Ehefrau die Geschäfte der GmbH mit einem Jahresnettoumsatz von ca. DM 900.000,00, ohne eine Genehmigung für diese Nebentätigkeit zu beantragen.
Gegen die Aberkennung des Ruhegehalts als Sanktion richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beamten.
Das Bundesverfassungsgericht befindet:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).
Die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme wird von den getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und liegt außerhalb des Rahmens der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung.
Es besteht eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips:
Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot.
Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren.
Nach der Spruchpraxis der Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nicht in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und - bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung - dem Persönlichkeitsbild des Beamten.
Für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme spielt das Eigengewicht der jeweiligen Pflichtverletzung eine bedeutsame Rolle. Art und Intensität der Verfehlung bestimmen regelmäßig den Umfang der Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen. Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat in Konkretisierung des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten "Strafart" zum Ausdruck kommen muss (vgl. BVerwGE 33, 72 [74]).
Dienstvergehen, die grundsätzlich die Dienstentfernung erfordern, sind danach in erster Linie Eigentumsverfehlungen bei Ausübung des Dienstes wie etwa Unterschlagung im Amt und Diebstahl. Vergreift sich ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört er damit regelmäßig das Vertrauensverhältnis. Gleiches gilt für den Straftatbestand der Bestechlichkeit. Lässt sich ein Beamter bestechen, dann bewirkt er damit eine außerordentlich schwere Ansehens- und Vertrauenseinbuße, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe und in welcher Art ihm Bestechungsvorteile zugeflossen sind. Bestechliche Beamte sind daher regelmäßig untragbar. Auch sittliche Verfehlungen von Beamten haben ein erhebliches Gewicht. Das gilt vor allem, wenn sie im dienstlichen Bereich begangen werden und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stehen. Zu einer besonderen Belastung des Ansehens führt ein Sittlichkeitsverbrechen, vor allem an Kindern oder Abhängigen. Der Ansehensschaden, den der Beamte durch die Begehung solcher Verbrechen erleidet, ist regelmäßig so groß, dass er nicht im Dienst bleiben kann.
Außerhalb dieser Deliktsgruppen kann die Verhängung der Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht.
Ein Versagen im Kernbereich der dem Beamten konkret zugewiesenen polizeidienstlichen Aufgaben haben die Gerichte hier nicht festgestellt.
1. Das VG hat in erster Linie eine Verletzung der Hingabepflicht angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen diese Annahme indessen nicht.
Die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf umfasst die Pflicht zur Dienstleistung in zeitlicher Hinsicht sowie in ihrer qualitativen Ausrichtung einschließlich der Einarbeitung und Fortbildung und das persönliche Verhalten, auch außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf die Dienstleistung auswirken kann. Solange ein Beamter seine dienstlichen Aufgaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht ordnungsgemäß erfüllt, wird durch sonstige Aktivitäten die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf nicht verletzt. Eine Nebentätigkeit verletzt die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, wenn durch sie die dienstliche Einsatzfähigkeit des Beamten eingeschränkt wird. Dies hat das VG nicht festgestellt. Vielmehr ist die Dienstausübung als solche nach den für das OVG bindenden Feststellungen der Disziplinarkammer durch die unerlaubte Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden. Zudem kann nicht bei jeder Verletzung der Hingabepflicht auf die Höchstmaßnahme erkannt werden. So sieht die fachgerichtliche Rechtsprechung erst bei einem mehrmonatigen vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Höchstmaßnahme als verwirkt an (vgl. BVerwG, DöD 1978, 208).
2. Aus der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf folgt auch die Gesunderhaltungspflicht, die ebenfalls durch Ausübung von Nebentätigkeiten verletzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann bei Verletzung der Gesunderhaltungspflicht durch Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit wegen Krankheit nach den Umständen des Einzelfalls die Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sein. Das BVerwG hat in diesen Entscheidungen darauf abgehoben, es reiche aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar: Auf eine generelle Eignung der Nebentätigkeit zur Beeinträchtigung der Gesundheit abzustellen, erscheint nicht tragfähig, denn das VG hat keine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte und auch keine Ausübung der Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit festgestellt, auf die möglicherweise die Aberkennung des Ruhegehalts hätte gestützt werden können. An die vom VG getroffenen Feststellungen war das Berufungsgericht wegen der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß gebunden. Die im ersten Rechtszug getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen waren für sein Verfahren als festliegend anzusehen; das Berufungsgericht hatte allein über die richtige Disziplinarmaßnahme bzw. über deren angemessene Dauer und Höhe zu befinden. Das OVG hat indes unter Verwertung einer Zeugenaussage in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstmals festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Nebentätigkeit auch in Zeiträumen ausgeübt, in denen er krankgeschrieben gewesen sei. Diese ergänzende Tatfeststellung steht mit der Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf das Disziplinarmaß nicht im Einklang und kann deshalb bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht zu Grunde gelegt werden.
3. Soweit das VG eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten bejaht hat, erschließt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, worin eine solche Pflichtverletzung liegen soll. Die genannte Pflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 86, 370) kann diese Pflicht zwar auch durch Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung verletzt werden. Das BVerwG (BVerwGE 86, 370 = NVwZ 1992, 169) erkannte bei einem Beamten, der mehrere Jahre lang unerlaubt eine Nebentätigkeit mit einem Umfang von zehn bis zwölf Stunden im Monat ausübte, wobei für den unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck entstehen konnte, der Beamte sei hauptberuflich für die betreffende Firma tätig, jedoch lediglich auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für fünf Monate.
Das OVG hat eine Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes durch das Verhalten des Beschwerdeführers daraus hergeleitet, dass für die Öffentlichkeit der Eindruck habe entstehen müssen, der Beamte setze sich über Anordnungen seines Dienstvorgesetzten und sogar über gerichtliche Entscheidungen hinweg, während es dem Dienstherrn nicht gelinge, den Beamten davon abzuhalten, sein privates wirtschaftliches Interesse an einer lukrativen Nebentätigkeit über die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen zu stellen. Konkrete Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen dem nicht zu Grunde; dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer Ansehensschädigung gewesen.
4. Die auf dem Dienst- und Treueverhältnis beruhende Gehorsamspflicht ist eine der Grundpflichten im Beamtenverhältnis. Auch die Verletzung der Gehorsamspflicht, der die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich unbedenklich erhebliches Gewicht beimessen, betrifft aber nicht notwendig den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit. Die Untersagung durch den Dienstvorgesetzten bezog sich auf die Ausübung einer Nebentätigkeit und damit nicht auf die eigentlichen Dienstgeschäfte. Der Verstoß gegen die Untersagungsverfügung bedeutet daher trotz der bewussten Missachtung der Verfügung, mit der die weitere Ausübung der Nebentätigkeit verboten worden war, noch nicht notwendig ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten, welches ohne weiteres die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte.
Angesichts der sonstigen Spruchpraxis der Disziplinargerichte fällt die Verhängung der Höchstmaßnahme eindeutig aus dem Rahmen. ... Damit ist indiziert, dass die Sanktion nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu ahndenden Dienstvergehen steht und dass sie deshalb den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz verletzt. ...
Wegen des Verstoßes gegen das Schuldprinzip ist die Sache zur erneuten Entscheidung über das Disziplinarmaß an das VG zurückzuverweisen. ...
Ergänzend eine Meinungsäußerung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.09, DB 16 S 57/09, zur Frage der Ahndung unerlaubter Nebentätigkeiten:
"Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.01.07 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urteil vom 14.11.01 - 1 D 60.00 - Rn. 28 ff.; Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.08 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 12.01.07 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG, Beschluss vom 14.11.07 - 2 BvR 371/07).
Nicht unüblich, aber dennoch bedenklich: Tätigkeit für Versicherungen
VG Wiesbaden, Urteil vom 02.09.10 - 28 K 1193/09.WI.D -Für den Fall, dass trotz jahrelanger ungenehmigter Nebentätigkeit, die teilweise auch in Zeiten des Krankenstandes und entgegen behördlicher Anordnung erfolgte, das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht endgültig verloren gegangen ist, erscheint eine Zurückstufung des aktiven Beamten als angemessene Disziplinarmaßnahme. Befindet sich der Beamte bereits im Ruhestand, so ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung angemessen. Der Umstand, dass die Ruhegehaltskürzung wegen ihrer gesetzlichen Beschränkung relativ mild erscheint, darf nicht dazu führen, dass dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird.
Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 1/5 auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Das Dienstvergehen des inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten wiegt äußerst schwer. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Auch muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h., die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auswirkte. Erschwerend wirkt sich aus, wenn der Beamte ungenehmigte Nebentätigkeiten während der Zeiten der Krankschreibung wahrnahm (BVerwG, Urteil vom 11.01.07 – 1 D 16/05 -).
Hier hat sich der Beamte massiv über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt. Diese Einschätzung folgt bereits aus Häufigkeit und Gesamtdauer der Verstöße. Der Beamte hat die Nebentätigkeiten während einer Dauer von acht Jahren häufig, nämlich allein im Jahr 2006 in mehr als 180 Fällen ausgeübt. Zudem waren die angeschuldigten Nebentätigkeiten nach Art und Umfang offensichtlich nicht genehmigungsfähig, worüber sich der Beamte im Klaren war. Nimmt man alle festgestellten Nebentätigkeiten in den Blick, so liegen die Versagungsgründe gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 3 und 5 HBG vor. Die Nebentätigkeiten stellten sich nach Art und Umfang als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs dar. Der Beamte hat gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Er hat die Aktivitäten wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im Laufe der Zeit bewusst ausgedehnt. Er hat alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beamte den Nebentätigkeiten auch während der Zeiten der Krankschreibung und dem Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nachgegangen ist. Schließlich war er noch während des Disziplinarverfahrens weiter bemüht, Versicherungsverträge abzuschließen.
Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Milderungsgründe in der Person des Beklagten liegen nicht vor (BVerwG, Urteil vom 03.05.07 - 2 C 9/06 –). Anzeichen dafür, dass der Beklagte persönlichkeitsfremd im Zuge einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hätte, sind nicht erkennbar. Schicksalsschläge sind nicht als Ursachen für sein Fehlverhalten vorgetragen worden. Auch lag keine unverschuldete und zumindest aus der Sicht des Beklagten auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage vor. Die Annahme einer unüberlegten einmaligen Gelegenheitstat kommt wegen der Vielzahl der Fälle und der jahrelangen Dienstpflichtverletzungen von November 1998 bis zum Ende des Jahres 2006 nicht in Betracht.
Der Beamte ist zwar bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während seiner Dienstzeit gab auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. Diesem Umstand ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter sich beanstandungsfrei verhält.
Für die Frage, in welchem Umfang der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), ist das Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion zu berücksichtigen.
Zugunsten des Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeiten keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgte. Die Kollegen, die einen Vertrag bei ihm abschlossen, erklärten im behördlichen Disziplinarverfahren, dies sei außerhalb des Dienstes, z.T. auch nur telefonisch erfolgt. Es waren keine Fehlzeiten zu verzeichnen und die dienstlichen Leistungen des Beklagten waren nicht zu beanstanden. Die Tätigkeiten des Beklagten fanden überwiegend zu Hause statt, eine Ansehensbeeinträchtigung der Polizei ist nicht eingetreten.
Maßgeblich für die Einordnung der disziplinaren Verfehlung, ob hier bereits - wie beantragt - die Höchstmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten angemessen erscheint bzw. welche Disziplinarmaßnahme hier in Betracht kommt, ist, dass im Geschäftsbereich des Hessischen Innenministeriums gemäß dem Erlass des HMdI vom 18.07.1984 – III A 43 – 8b 30 – die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten weder genehmigungspflichtig noch anzeigepflichtig war und dies dem Beamten auch 1987 so mitgeteilt worden war. Zudem ist unbestritten, dass auch Vorgesetzte des Beklagten und deren Angehörige bei dem Beklagten Versicherungsverträge abschlossen. Auch ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass erst, nachdem das Verfahren gegen den Beklagten in Gang gekommen war, eine stringente Handhabung bei der Bearbeitung der Nebentätigkeitsanträge eingeführt wurde.
Aus Sicht des Gerichts liegt die disziplinarisch zu würdigende Qualität des Dienstvergehens unter Würdigung der Gesamtumstände noch nicht in einem Bereich, der während der aktiven Zeit des Beklagten es geboten hätte, von einem endgültigen Vertrauensverlust und Untragbarkeit der weiteren Dienstausübung auszugehen. Das Beamtenverhältnis hätte nicht im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden müssen. Vielmehr wäre wohl die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung in den Blick zu nehmen gewesen. Da der Beklagte aber zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung als schuld- und tatangemessen anzusehen (VG Ansbach, Urteil vom 21.11.08 – AN 12b D 07.01667 -, zitiert nach Juris). Der Umstand, dass die Höchstgrenze auf 1/5 für die Dauer von drei Jahren begrenzt ist und im Verhältnis zur Versetzung eines aktiven Beamten in das Amt eines Polizeikommissars vergleichsweise mild ist, führt nicht dazu, dass hier dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt werden muss. Denn die Begrenzung der Ruhegehaltskürzung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen kann (Hess. VGH, Urteil vom 28.04.10 – 28 A 2367/09.D).