Disziplinarrecht: Diebstahl im Dienst - Entfernung aus dem Dienst
Begeht ein Beamter einen Diebstahl im Dienst oder unterschlägt der Beamte ihm anvertraute Gelder, Es ist grundsätzlich mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen, aber alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen.
Der nachstehende Fall beleuchtet eine Problematik, die auch uns bisweilen beschäftigt hat: Häufig führt eine Spielsucht zu Eigentumsdelikten.
Die Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten hat sich in den knapp zehn Jahren nach dieser Entscheidung weiter entwickelt, es sind neue Gesichtspunkte zu beachten, aber die grundsätzlichen Überlegungen sind immer noch die gleichen. Das Delikt wird sehr ernst genommen!
Im nachstehenden Fall würde man sich heute unter Umständen fragen, ob die geringe Schadenshöhe mildernd zu berücksichtigen sein könnte. Dagegen würde vielleicht sprechen, dass es sich um eine Serie von Taten handelte.
Wer in Straf- oder Disziplinarsachen mit dem Problem der Spielsucht zu tun hat, sollte unbedingt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in Strafsachen) vom 09.10.12 heranziehen (2 StR 297/12), die in NStZ 2013, 155 f. abgedruckt ist. Bedenkenswert ist auch eine in NStZ 2013, 334 ff. abgedruckte Entscheidung des BGH vom 06.03.13 - 5 StR 597 / 12 - sowie ein Urteil vom 07.11.13 in NStZ 2014, 80 f. Diese Entscheidungen ergingen natürlich nicht im Disziplinarrecht, sondern zum Strafrecht. Aber da beides verknüpft ist ...
Die nachstehende Entscheidung ist zehn Jahre älter als die eben erwähnten.
Die Entwicklung der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu Eigentumsdelikten / Zugriffsdelikten lässt sich gut nachvollziehen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.02 - 1 D 5. 02 -
Das Bundesverwaltungsgericht entfernt eine spielsüchtige Posthauptschaffnerin auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hin aus dem Dienst.
Das Bundesverwaltungsgericht entfernt eine spielsüchtige Posthauptschaffnerin auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hin aus dem Dienst.
Die Beamtin hat
1. in sieben Fällen insgesamt etwa DM 160,00 von Kollegen entwendet;
2. DM 220,00 unterschlagen und, um dies zu verdecken, einen angeblichen Diebstahl gemeldet.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin in erster Instanz zurückgestuft.
Es hat festgestellt:
Als von Zustellern mehrere unerklärliche Minderbeträge an in ihren Schubladen aufbewahrten dienstlichen Bargeldbeständen gemeldet wurden, wurde eine Videoanlage installiert. So wurde festgestellt, dass sich die auch als Zustellerin beschäftigte Beamtin an zwei Schubladen zu schaffen gemacht hatte. Als ihr daraufhin der Vorwurf des Diebstahls gemacht wurde, gab sie zu, seit einigen Monaten Bargeldbeträge aus den Geldbörsen ihrer Kollegen entwendet zu haben, immer aus Schubladen, die nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie sprach davon, insgesamt etwa DM 380,00 entwendet zu haben, wovon allerdings DM 220,00 auf ihren eigenen Bestand entfallen waren, für den sie einen Diebstahl vorgetäuscht hatte. Von diesen DM 220,00 gehörten DM 210,00 einem Kunden, für den sie Postwertzeichen hätte besorgen sollen. Nach ihren Angaben hatte sie aus den Geldbörsen der Kollegen niemals Einzelbeträge von mehr als DM 30,00 herausgenommen.
Die Beamtin hat angegeben, sie sei schon etwa fünf Jahre lang spielsüchtig gewesen und habe dadurch Schulden von etwa DM 30.000,00 angehäuft. Das Geld habe sie ausschließlich in Spielotheken verbraucht. Manchmal habe sie nicht mehr aus noch ein gewusst, weil sie sich teilweise nicht einmal mehr etwas zu Essen habe kaufen können. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich das nötige Bargeld durch die Diebstähle zu besorgen. Sie bedaure ihr Verhalten sehr.
Das Bundesdisziplinargericht hat von der Höchstmaßnahme abgesehen, weil die Beamtin das dienstliche Fehlverhalten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen und sich nicht an staatlichem Vermögen, sondern an Geldern eines privatisierten Unternehmens vergriffen habe. Auch der Umstand, dass die Deutsche Post AG keine Strafanzeige gegen die Beamtin erstattet habe, sondern diese weiter beschäftige, so als sei nichts geschehen, zeige, dass das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin noch nicht endgültig zerstört sei.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst durch das Bundesverwaltungsgericht.
Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die Dienstentfernung geboten. Hiervon kann nur bei Vorliegen bestimmter, von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Derartige Gründe liegen nicht vor.
Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Beamtin in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgte, eine für die Beamtin und ihre Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern.
Eine derartige Notlage bestand nicht, als die Beamtin die DM 210,00 zum Kauf von Postwertzeichen für einen Postkunden erhalten hatte. ....
Im Übrigen kann sich die Beamtin auch deshalb nicht auf den Milderungsgrund berufen, weil sie nicht zeitlich begrenzt in einer ausweglosen Konfliktsituation gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/ oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum, auch wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z. B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit oder wie hier Spielsucht), zurückzuführen sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Beamtin hat über zwei Monate hinweg in sieben Fällen Geld aus Zustellertischen ihrer Kollegen entwendet und danach ihre kriminelle Handlungsweise nicht von sich aus beendet, sondern nur deshalb, weil sie durch die Auswertung von Videobändern überführt worden ist. Bei dieser Sachlage ist Ursache ihres Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene, vorübergehende Konfliktsituation, mit der die Beamtin nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat sie gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens eingesetzt, um damit über weitere "Einkünfte" neben ihrem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verfügen zu können. Das Sichabfinden mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht mildernd auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten, dessen Tragweite sich der oder die Betroffene in Phasen nachlassenden Suchtdranges bewusst werden muss, schließt auch bei einer Alkoholabhängigen oder Spielsüchtigen die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 25.09.01, BVerwG 1 D 62. 00; Urteil vom 22.10.02, BVerwG 1 D 6.02).
Die Spielsucht der Beamtin als solche ist ebenfalls kein Milderungsgrund. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat hat beispielsweise keinen Grund gesehen, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen (Urteil vom 29.08.01, BVerwG 1 D 8.00). Dies gilt in gleicher Weise für eine Spielsucht, sofern diese im Einzelfall überhaupt pathologischer Art ist.
Der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation lag ebenfalls nicht vor. Er setzt ein schockbedingtes Versagen über einen befristeten Zeitraum voraus. Ein schockauslösendes Ereignis ist nicht ersichtlich. Die Beamtin war bereits seit fünf Jahren spielsüchtig.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Kammer auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beamtin im Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Wirtschaftsgüter eines privaten Unternehmens zugegriffen hat, die nicht mehr der unmittelbaren Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienten.
Soweit sich die Kammer auf den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit der Beamtin im Sinne von § 21 StGB bezieht, vermag dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei alkoholbedingt erheblich verminderter Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet.
Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Gegensatz zur Anwendung des § 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung auch bei schwersten Straftaten in Betracht kommt. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis, wie dem Beamtenverhältnis, führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt. Im allgemeinen Arbeitsrecht liegt die dort spezifische Schwelle deutlich niedriger, als dies nach der Rechtsprechung des Senats zum Disziplinarrecht der Fall ist.
Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit auch dann, wenn er und sei es im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf ihm dienstlich anvertraute Gelder des privatisierten Unternehmens Deutsche Post AG zugreift. Der Rechtsstatus und die Pflichtenstellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost nicht geändert. Vielmehr bestimmt bereits Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die Postbeamten "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. In Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG fest, dass auf die im unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden Postbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen Pflichten - hier: uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung dienstlicher Anordnungen - wurden für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht eingeschränkt. Anders als im Falle einer Beurlaubung, z. B. nach § 4 Abs. 3 PostPersRG, wurde die Beamtin im vorliegenden Fall auch nicht durch Einzelverfügung von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden (zum Rechtsstatus beurlaubter Beamter vgl. Urteil vom 12.12.01, BVerwG 1 D 4.01; im Übrigen vgl. Urteil vom 19.02.02, BVerwG 1 D 10. 01, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27).
Die Pflichtverstöße der Beamtin waren, auch wenn sie das Vermögen der Deutschen Post AG schädigten, innerdienstlicher Natur (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), wie die Vorinstanz zutreffend und bindend festgestellt hat. Die berufliche Tätigkeit der Beamtin bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Insofern entspricht der Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf Kundengelder oder diesen gleichgestellten Geldern der Deutschen Post AG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dem Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf öffentliche Gelder im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen Dienstherrn. In beiden Fällen verletzt ein Beamter die ihm gesetzlich auferlegte Kernpflicht, sich nicht an dienstlich anvertrauten Geldern zu vergreifen. Damit verliert er regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit.
Gegen einen Vertrauensverlust spricht nicht, dass die Deutsche Post AG auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beamtin verzichtete. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Ahndung sagt nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus, denn im einen Fall geht es um Strafverfolgungsinteressen, im anderen um dienstliche Interessen. Im Übrigen erfolgte der Verzicht auf eine Strafanzeige im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil der konkret eingetretene Vermögens- oder Vertrauensschadens als gering eingestuft worden wäre, sondern wegen der möglichen negativen Außenwirkung einer Anzeige für die Deutsche Post AG und mit Rücksicht auf die psychische Konstitution der Beamtin.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Deutsche Post AG die Beamtin nicht suspendiert, sondern weiter beschäftigt hat. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z. B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt (vgl. z. B. Urteil vom 26.08.97, BVerwG 1 D 68. 96). Im Übrigen ist vorliegend ersichtlich, dass sowohl das Absehen von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als auch von der vorläufigen Dienstenthebung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Dies hat der Dienstherr am 30.06.99 damit begründet, dass die Beamtin sonst volle Bezüge ohne Arbeitsleistung bekäme und in der zuständigen Niederlassung bereits zwei Kollegen vorläufig des Dienstes enthoben seien.
Ist danach die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unabweisbar, so konnte ihr gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Beamtin nicht unwürdig und unter Zugrundelegung ihrer gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, der Beamtin den ihr durch Hinwegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich die Beamtin in ausreichendem Maße, d. h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser fortlaufenden Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO.