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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Betrug / Untreue im Dienst als Dienstvergehen

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einem innerdienstlichen Betrug eines Beamten ein schweres Dienstvergehen. Es entwickelt bestimmte Maßstäbe - zum Beispiel an der Schadenshöhe orientiert -, stellt aber in letzter Zeit auch die Betrachtung der Gesamtumstände in den Vordergrund, wenn es das Dienstvergehen des Beamten bewertet.
Schadenshöhe?
Sind weitere Tatbestände verwirklicht, z.B. Urkundenfälschung?
Liegen besondere Umstände vor, z.B. unverschuldete Notlage?
Welchen beruflichen Weg hat der Beamte bisher genommen?

Eigentlich läuft alles auf die Frage hinaus:
Wird der Dienstherr dem Beamten noch vertrauen können?

Beispiele aus der Rechtsprechung zum Dienstvergehen des Betruges:

Das Bundesverwaltungsgericht führt in einem Urteil vom 04.02.21 - BVerwG 2 WD 9.20 zu dem Dienstvergehen des des gegenüber dem Dienstherrn begangenen Trennungsgeldbetruges einer Soldatin folgendes aus:

Der früheren Soldatin wird das Ruhegehalt aberkannt.


Auszug aus den Gründen der Entscheidung:

38 Da die frühere Soldatin in 19 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Trennungsgeldleistungen erschlichen hat, liegt nicht nur ein einfacher, sondern ein gewerbsmäßiger Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 - NStZ 2008, 282 Rn. 5). Davon ist hier auszugehen, weil die frühere Soldatin über längere Zeit monatliche Leistungen von mindestens 690,00 € und im Gesamtwert von ca. 18 000,00 € erlangt hat.
39 3. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen. Im Einzelnen legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:
40 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19  Rn. 12).
41 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren.
42 Nach Maßgabe dessen liegen derart erschwerende Umstände vor, dass von der Regelmaßnahme zur Höchstmaßnahme überzugehen ist. Hier bewegt sich der Umfang des eingetretenen Schadens in einem fünfstelligen Eurobereich. Er ist mit ca. 18 000,00 € besonders hoch. Zudem hat die frühere Soldatin in 19 Fällen über mehr als eineinhalb Jahre in jeweils monatlichen Abständen immer wieder unwahre Angaben getätigt. Bei einer als gewerbsmäßiger Betrug zu wertenden, über etwa eineinhalb Jahre regelmäßig wiederholten Handlung muss von einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Wer sich auf diese Weise fortlaufend über die finanziellen Interessen des Dienstherrn aus Eigennutz hinwegsetzt, offenbart damit erhebliche Charaktermängel. Jedenfalls die Kombination eines besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass das Vertrauen in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten objektiv nicht nur schwer beschädigt, sondern zerstört ist. Damit ist die Annahme eines besonders schweren Falles mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts regelmäßig gerechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 73 und vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 31).
43 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres Dienstgrades als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel geben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10  - juris Rn. 30).
44 Diesen erschwerenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegenüber. Das Maß der Schuld der uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldatin wird in erster Linie durch ihr vorsätzliches Handeln geprägt. Klassische Milderungsgründe in der Tat sind nicht festzustellen. Soweit die frühere Soldatin bei ihren Täuschungshandlungen davon ausgegangen ist, dass ihr auch im Falle wahrer Angaben ein Teil der beantragten Trennungsgeldleistungen zustehen könnte, ist dies nicht erheblich mildernd zu gewichten. Der behauptete Irrtum ließ - wie bereits ausgeführt - ihr Bewusstsein, sich hinsichtlich der Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes rechtswidrig und im Übrigen möglicherweise rechtswidrig zu verhalten, nicht entfallen. Er betrifft keine für das Dienstvergehen maßgeblichen tatsächlichen Umstände und lässt nach § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz unberührt. Der Rechtsirrtum war außerdem nicht im Sinne des § 17 StGB unvermeidbar. Die frühere Soldatin hätte sich durch Rückfrage bei der Trennungsgeldstelle ohne Weiteres genauere Kenntnis über die Rechtslage verschaffen können. Stattdessen hat sie es durch wahrheitswidrige Angaben gerade verhindert, Gewissheit über das Fortbestehen versetzungsbedingter Trennungsgeldansprüche bei Begründung einer häuslichen Lebensgemeinschaft am neuen Dienstort zu erlangen. Dies schließt die Annahme eines Milderungsgrundes wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17  - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 46).
45 Die Milderungsgründe des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens oder der freiwilligen Schadenswiedergutmachung liegen ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.). Es ist zwar erkennbar, dass die frühere Soldatin ihr Tun bereut. Die nur partiell vorhandene Geständigkeit und Unrechtseinsicht der früheren Soldatin fällt hingegen nicht besonders ins Gewicht.
46 Zu ihren Gunsten sind zwar ihre guten Leistungen in stärkerem Umfang einzustellen. Von der Höchstmaßnahme kann allerdings nicht allein deshalb abgewichen werden, weil die frühere Soldatin überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich in zwei Auslandseinsätzen bewährt hat. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite bei der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können. Dies gilt sogar, wenn herausragende Spitzenleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 71).
47 Gegen den vollständigen Vertrauensverlust spricht auch nicht der Umstand, dass die frühere Soldatin nicht vorläufig des Dienstes enthoben und dass in ihrem Fall keine Strafanzeige gestellt worden ist. Die Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen erschüttert oder gar zerstört ist, ist nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob und warum die jeweiligen Vorgesetzten eine Grundlage für einen weiteren Einsatz der früheren Soldatin gesehen oder von einer Strafanzeige abgesehen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17  - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 60 m.w.N.).
48 Insgesamt erreichen die mildernden Umstände nicht ein solches Gewicht, dass sie die erschwerenden Umstände aufwiegen würden. Dem objektiv eingetretenen Vertrauensverlust entspricht die Verhängung der Höchstmaßnahme in Form der Aberkennung des Ruhegehalts. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, können weder eine dienstliche Nachbewährung noch eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens maßnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18  - Buchholz 450.2 § 63 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 40, 42).


Vergleichen Sie ggf. auch die nachstehende Entscheidung, aus der auch die Tendenz des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar ist, sich bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen an den Wertungen des Strafgesetzgebers zu orientieren, wobei man sich am jeweiligen Strafrahmen orientiert.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.19 - BVerwG 2 VR 3.19 -

32 Für einen besonders schweren Fall des Betrugs sieht das Gesetz in § 263 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Dementsprechend reicht der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
33
Ein Verhalten eines Beamten, das den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllt und zudem einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 4 870 € verursacht hat, kann ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens ohne weiteres die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Beamte habe i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

§ 263 Absatz 3 Strafgesetzbuch (Betrug)

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele
Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte






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