Disziplinarrecht: Vollendung oder Versuch des Dienstvergehens
Ein Dienstvergehen kann nur vorliegen, wenn eine Pflichtverletzung, ein Pflichtenverstoß gegeben ist.
Aus dem Strafrecht kennen wir den Begriff des Versuchs einer Straftat, der in einigen Fällen strafbar ist, in anderen nicht. Gibt es auch im Disziplinarrecht eine solche Differenzierung zwischen dem vollendeten Dienstvergehen und dem versuchten Dienstvergehen?
Dazu meint das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 11.03.08 - 2 B 8.08 -:
"Selbst wenn das Strafgericht im zweiten Fall nur einen Versuch (§ 23 StGB) angenommen hätte, hätte eine "vollendete Dienstpflichtverletzung" vorgelegen. Disziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarbemessungsrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an.
Dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann - auch für die Bemessung - von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. dazu die Urteile des 1. Disziplinarsenats vom 07.12.1993 - BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 - BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>).
Das wäre hier nicht der Fall gewesen."
"Selbst wenn das Strafgericht im zweiten Fall nur einen Versuch (§ 23 StGB) angenommen hätte, hätte eine "vollendete Dienstpflichtverletzung" vorgelegen. Disziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarbemessungsrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an.
Dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann - auch für die Bemessung - von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. dazu die Urteile des 1. Disziplinarsenats vom 07.12.1993 - BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 - BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>).
Das wäre hier nicht der Fall gewesen."
Hieran werden sich vielleicht je nach Fallgestaltung noch weitere Fragen anschließen lassen.
Wie ist es zu beurteilen, wenn das Strafgericht zum Beispiel einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch annimmt?