Disziplinarrecht: Diebstahl von EUR 50,00 im Dienst
Der Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Die Entwicklung der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu Eigentumsdelikten / Zugriffsdelikten lässt sich sehr gut nachvollziehen anhand Wenn die Entscheidung auch lang(weilig) sein mag: sie ist für diesen Bereich von überragender Bedeutung.
Aus neuerer Zeit ist aber auch die nachfolgende Entscheidung bedeutsam, weil sie sich mit der Frage befasst, ob die Geringwertigkeit des entwendeten Objekts stets mildernd zu berücksichtigen ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.15 - 2 C 6.14 -
Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren entschieden.
Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 €-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.
Vorinstanzen:
OVG Münster 3d A 2363/09.O - Urteil vom 27.03.13
VG Düsseldorf 31 K 834/07.O - Urteil vom 19.08.09
Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren entschieden.
Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 €-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.
Vorinstanzen:
OVG Münster 3d A 2363/09.O - Urteil vom 27.03.13
VG Düsseldorf 31 K 834/07.O - Urteil vom 19.08.09