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Disziplinarrecht: Bestechlichkeit als schweres Dienstvergehen

Ihnen ist sicher bekannt, dass schon die dem Disziplinarverfahren meistens vorausgehende strafrechtliche Bearbeitung im Fall einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen kann.
Seit der Neuordnung des Beamtenrechts im Jahr 2009 droht diese Möglichkeit recht konkret: Beendigung des Beamtenverhältnisses durch ein Urteil eines deutschen Strafgerichts, welches den Tatbestand der Bestechlichkeit für erfüllt ansieht.
Vergleichen Sie dazu § 24 Beamtenstatusgesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 28.02.13 - 2 C 3.12 - noch einmal zu der disziplinarrechtlichen Bedeutung der Bestechlichkeit bzw. einer Vorteilsnahme geäußert.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:


Die Schwere eines Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Vorteil um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.

Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist.


Es ist zu unterscheiden: Bestechlichkeit ist gegenüber der Vorteilsnahme das schwerer wiegende Delikt.
In den Verdacht der Vorteilsnahme kann ein Beamter recht schnell geraten.
Die Bestechlichkeit wiegt schwerer, weil ihr Tatbestand voraussetzt, dass ein Beamter - für eine Gegenleistung - seine Amtspflichten (über die bloße Annahme eines Vorteils hinaus) verletzt.
Bitte beachten Sie bei Taten ab 2010 die geänderten gesetzlichen Regelungen über den Verlust der Beamtenrechte durch Strafurteil.
Das vorstehend erwähnte - sehr lesenswerte - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konnte die Neuregelung noch nicht anwenden, weil die zu beurteilende Tat vor der Gesetzesänderung begangen worden war.
Sie finden es im vollen Text auf der Internetseite des Bundesverrwaltungsgerichts.
Da oben von einer Geld- oder Sachzuwendung als Vorteil die Rede ist, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Behörden den Begriff weiter ziehen. In Hamburg wurden in der Rolling-Stones-Karten-Affaire auch Beamte belangt, die ihre Eintrittskarte zu üblichen Preis erworben haben. Die Dizsiplinarrechtler sahen den Vorteil wohl darin, dass es den Beamten überhaupt noch gelungen war, eine der ach so seltenen Karten für das Konzert der alten Herren zu ergattern.

Einleuchtender ist dem gegenüber der folgende Leitsatz des BGH:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.20 - 6 StR 52/20 -
Bestechlichkeit durch Inaussichtstellen der Förderung der Karriere gegen sexuelle Gefälligkeiten


Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht,
die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung
in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete
Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.
Der vollständige Beschluss des BGH: Bestechlichkeit / sexuelle Gunst als Vorteil


§ 331 Strafgesetzbuch (StGB) Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Strafgesetzbuch (StGB) Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.


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