Disziplinarrecht: Milderungsgründe, insbesondere bei Zugriffsdelikten
Die Rechtsprechung entwickelte sich am Beispiel der Zugriffsdelikte.
Die derzeitige Einordnung dieser Seite in die Systematik unserer Erläuterungen zum Disziplinarrecht ist dem Umstand geschuldet, dass viele Erwägungen zu Milderungsgründen im Disziplinarrecht im Zusammenhang mit sog. Zugriffsdelikten standen. Bei Zugriffsdelikten (Diebstahl im Dienst, Unterschlagung u.a.) geht es oft um die Frage, ob eine Entfernung aus dem Dienst geboten ist. Deswegen wurde dann auch oft um die Bedeutung von Milderungsgründen gestritten.Ein ähnlicher Fall lag auch einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.13 - 2 B 35/13 - zugrunde.
Die Frage nach Milderungsgründen stellt sich aber in jedem Fall.
Das Schuldprinzip gilt auch im Disziplinarrecht. Die disziplinarische Sanktion soll in einem ausgewogenen Verhältnis zu der "Schuld" des Beamten stehen.Die schwierige Materie "Schuldprinzip und Disziplinarrecht" beleuchtet Dr. Ulrich Pflaum in seinem Aufsatz in ZBR 2013, 187 ff.
Ähnlich wie im Strafrecht stellen sich Fragen nach der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit.
So wie im Strafrecht dann ggf. weitere Umstände in die Strafzumessung einbezogen werden, gibt es auch im Disziplinarrecht stets eine Abwägung mildernder und erschwerender Umstände.
Von der Rechtsprechung sind verschiedene Milderungsgründe anerkannt, die es unter Umständen ausschließen, dass nach einem Zugriffsdelikt eines Beamten eine Entfernung aus dem Dienst erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Bereich des Disziplinarrechts vieles in Bewegung ist. Die Rechtsprechung ist ständig fortentwickelt worden und sich wird sich neuen Erkenntnissen auch künftig nicht verschließen.
Entwicklung der Rechtsprechung
Kurz und prägnant hat das Bundesverwaltungsgericht den Stand der Rechtsprechung Ende 2005 wie folgt zusammen gefasst:Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.05 - 2 C 12.04 -
In der Rechtsprechung des BVerwG sind ... speziell zu den so genannten Zugriffsdelikten "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" worden. Diese "Milderungsgründe", die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, sind auch unter Geltung des § 13 BDG geeignet, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen einer Fortgeltung der "anerkannten Milderungsgründe" nicht entgegen. Sie stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei den hier in Rede stehenden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (vgl. zu Ansätzen aus der Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 03.02.04 - BVerwG 1 D 27.03 -, vom 22.10.02 - BVerwG 1 D 6.02 -, vom 23.10.02 - BVerwG 1 D 5.02 -). Soweit eine Erweiterung in Betracht gezogen wird, bilden die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtmäßiges Verhalten von dem Beamten auch in Zukunft nicht erwartet werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.07.03 - BVerwG 2 WD 51.02 -, vom 18.09.03 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 und vom 28.10.03 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBerB 2004, 178).
[aus dem weiteren Text des Urteils:]
Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht geprüft, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf einen "anerkannten Milderungsgrund" berufen kann; dabei hätte es nach dem auch im Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz fortgeltenden Grundsatz "In dubio pro reo" (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) ausgereicht, wenn nur hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen "Milderungsgrundes" gegeben wären (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 30.09.1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294, 297).
[Im weiteren fordert das Gericht dann, dass nicht nur das Vorliegen eines Milderungsgrundes geprüft, sondern eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten vorgenommen werden muss. In diesem Sinne gab es eine beachtliche Fortentwicklung der Rechtsprechung auch durch spätere Entscheidungen.]
In der Rechtsprechung des BVerwG sind ... speziell zu den so genannten Zugriffsdelikten "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" worden. Diese "Milderungsgründe", die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, sind auch unter Geltung des § 13 BDG geeignet, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen einer Fortgeltung der "anerkannten Milderungsgründe" nicht entgegen. Sie stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei den hier in Rede stehenden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (vgl. zu Ansätzen aus der Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 03.02.04 - BVerwG 1 D 27.03 -, vom 22.10.02 - BVerwG 1 D 6.02 -, vom 23.10.02 - BVerwG 1 D 5.02 -). Soweit eine Erweiterung in Betracht gezogen wird, bilden die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtmäßiges Verhalten von dem Beamten auch in Zukunft nicht erwartet werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.07.03 - BVerwG 2 WD 51.02 -, vom 18.09.03 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 und vom 28.10.03 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBerB 2004, 178).
[aus dem weiteren Text des Urteils:]
Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht geprüft, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf einen "anerkannten Milderungsgrund" berufen kann; dabei hätte es nach dem auch im Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz fortgeltenden Grundsatz "In dubio pro reo" (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) ausgereicht, wenn nur hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen "Milderungsgrundes" gegeben wären (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 30.09.1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294, 297).
[Im weiteren fordert das Gericht dann, dass nicht nur das Vorliegen eines Milderungsgrundes geprüft, sondern eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten vorgenommen werden muss. In diesem Sinne gab es eine beachtliche Fortentwicklung der Rechtsprechung auch durch spätere Entscheidungen.]
Am 11.01.12 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss mit dem
Aktenzeichen 2 B 78.11 die Dinge noch einmal wie folgt dargestellt und den
Rahmen der in Betracht zu ziehenden Umstände über die anerkannten
Milderungsgründe hinaus erweitert:
11 Die Prüfung entlastender Gesichtspunkte ist auch bei sog. Zugriffsdelikten nicht darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen eines sog. anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Diese in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründe dürfen nicht als abschließender Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe angesehen werden. Vielmehr ist das Gewicht aller entlastenden Gesichtspunkte, etwa die hier insbesondere in Betracht kommende außergewöhnlich schwierige Lebenssituation aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage während des Tatzeitraums, der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (Urteile vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 f.> und vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -).
11 Die Prüfung entlastender Gesichtspunkte ist auch bei sog. Zugriffsdelikten nicht darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen eines sog. anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Diese in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründe dürfen nicht als abschließender Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe angesehen werden. Vielmehr ist das Gewicht aller entlastenden Gesichtspunkte, etwa die hier insbesondere in Betracht kommende außergewöhnlich schwierige Lebenssituation aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage während des Tatzeitraums, der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (Urteile vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 f.> und vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -).
Freiwillige Offenbarung
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt in
geeigneten Fällen auch das sog. Nachtatverhalten des Beamten, wenn
es etwa ausführt (Urteil vom 06.06.07 - 1 D 8.06 -):
Zu Gunsten des Ruhestandsbeamten ist jedoch seine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 AO zu berücksichtigen; sie hat nach Entrichtung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen steuerstrafrechtlich zur Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO geführt.
Mildernd fällt dabei ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte durch seine Selbstanzeige und seine vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Steuerverfehlung offenzulegen, die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten verändert hat.
Zwar hat der Beamte nicht aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung in freiwilliger Umkehr ein bisher nicht bekanntes Fehlverhalten aufgedeckt (vgl. Urteil vom 06.06.00 - BVerwG 1 D 66.98 - zugleich zum persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 371 Abs. 1 AO im Disziplinarrecht). Die Selbstanzeige des Ruhestandsbeamten erfolgte in Kenntnis des Umstandes, dass die Firma F aus Anlass einer Betriebsprüfung bereits am 23.08.1998 eine Selbstanzeige wegen Sach- und Geldzuwendungen an einen „Geschäftsfreund“ abgegeben hatte. Der Ruhestandsbeamte stand auch bei den Finanzbehörden sogleich im Verdacht, der genannte „Geschäftsfreund“ zu sein. Unter diesen Umständen war die Offenbarung der Taten nicht mehr freiwillig, weil der Ruhestandsbeamte konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten musste (vgl. dazu z.B. Urteile vom 05.10.1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <180 f.> und vom 06.05.1998 - BVerwG 1 D 45.97 -).
Gleichwohl ist zu Gunsten des Ruhestandsbeamten davon auszugehen, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Er hat sich im Steuerstrafverfahren kooperativ verhalten. Dies kommt ihm auch disziplinarrechtlich zu Gute.
Zu Gunsten des Ruhestandsbeamten ist jedoch seine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 AO zu berücksichtigen; sie hat nach Entrichtung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen steuerstrafrechtlich zur Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO geführt.
Mildernd fällt dabei ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte durch seine Selbstanzeige und seine vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Steuerverfehlung offenzulegen, die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten verändert hat.
Zwar hat der Beamte nicht aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung in freiwilliger Umkehr ein bisher nicht bekanntes Fehlverhalten aufgedeckt (vgl. Urteil vom 06.06.00 - BVerwG 1 D 66.98 - zugleich zum persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 371 Abs. 1 AO im Disziplinarrecht). Die Selbstanzeige des Ruhestandsbeamten erfolgte in Kenntnis des Umstandes, dass die Firma F aus Anlass einer Betriebsprüfung bereits am 23.08.1998 eine Selbstanzeige wegen Sach- und Geldzuwendungen an einen „Geschäftsfreund“ abgegeben hatte. Der Ruhestandsbeamte stand auch bei den Finanzbehörden sogleich im Verdacht, der genannte „Geschäftsfreund“ zu sein. Unter diesen Umständen war die Offenbarung der Taten nicht mehr freiwillig, weil der Ruhestandsbeamte konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten musste (vgl. dazu z.B. Urteile vom 05.10.1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <180 f.> und vom 06.05.1998 - BVerwG 1 D 45.97 -).
Gleichwohl ist zu Gunsten des Ruhestandsbeamten davon auszugehen, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Er hat sich im Steuerstrafverfahren kooperativ verhalten. Dies kommt ihm auch disziplinarrechtlich zu Gute.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.22 - BVerwG 2 B 46.21 -
RN 22 ...
Für den anerkannten Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor der drohenden Entdeckung kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Offenbarungshandlung selbst gegenüber dem Dienstherrn oder im Fall einer strafrechtlichen Verfehlung gegenüber der für die Strafverfolgung zuständigen Stelle an. Ein zuvor gefasster innerer Entschluss sich zu offenbaren, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.18 - 2 B 44.17 Rn. 14).
Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, ob sich der Beklagte seinem befreundeten Kollegen in einem Gespräch anvertraut und geäußert hat, sein Fehlverhalten in einem Brief an den Dienstvorgesetzten einräumen und wiedergutmachen zu wollen. Maßgebend ist die Offenbarungshandlung selbst gegenüber dem Dienstherrn und deren Zeitpunkt.
RN 23
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Geständnis- und Entschuldigungsbrief erst nach Aufdeckung der Taten am 19.11.16 mit einem zu übersendenden Empfangsbekenntnis an den Leiter des Inspektionsbereichs verschickt worden. Bereits am 11.11.16 war dem Beklagten bei Dienstantritt die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet worden. Der erst Tage danach beim Dienstherrn eingegangene Geständnis- und Entschuldigungsbrief des Beklagten ist ein Umstand, der - über die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe hinaus - im Rahmen der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen und darauf zu überprüfen ist, ob er in einer Gesamtschau - d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten - zu einer Milderung der Maßnahme führen kann.
RN 22 ...
Für den anerkannten Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor der drohenden Entdeckung kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Offenbarungshandlung selbst gegenüber dem Dienstherrn oder im Fall einer strafrechtlichen Verfehlung gegenüber der für die Strafverfolgung zuständigen Stelle an. Ein zuvor gefasster innerer Entschluss sich zu offenbaren, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.18 - 2 B 44.17 Rn. 14).
Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, ob sich der Beklagte seinem befreundeten Kollegen in einem Gespräch anvertraut und geäußert hat, sein Fehlverhalten in einem Brief an den Dienstvorgesetzten einräumen und wiedergutmachen zu wollen. Maßgebend ist die Offenbarungshandlung selbst gegenüber dem Dienstherrn und deren Zeitpunkt.
RN 23
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Geständnis- und Entschuldigungsbrief erst nach Aufdeckung der Taten am 19.11.16 mit einem zu übersendenden Empfangsbekenntnis an den Leiter des Inspektionsbereichs verschickt worden. Bereits am 11.11.16 war dem Beklagten bei Dienstantritt die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet worden. Der erst Tage danach beim Dienstherrn eingegangene Geständnis- und Entschuldigungsbrief des Beklagten ist ein Umstand, der - über die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe hinaus - im Rahmen der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen und darauf zu überprüfen ist, ob er in einer Gesamtschau - d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten - zu einer Milderung der Maßnahme führen kann.