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Disziplinarrecht: Zugriffsdelikt im Dienst / geringer Wert

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.12 - 2 WD 29.11 -

Stichworte:
Dienstvergehen; Kameradendiebstahl; Griff in die Kameradenkasse; geringwertige Sache; geringwertige Objekte; Zugriff; Bagatellgrenze

Leitsatz:
Auch bei einem Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ist der geringe Wert des Zugriffsobjekts mildernd zu berücksichtigen.

hh) Auch bei einem Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ist der geringe Wert des Zugriffsobjekts mildernd zu berücksichtigen.

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Soweit ein Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn in Rede steht, kann von einer an sich verwirkten (Höchst-)Maßnahme abgesehen werden, wenn der Vermögenswert der in Rede stehenden Sache gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind (vgl. Urteil vom 13.02.08 - BVerwG 2 WD 5.07 -). Die „Bagatellgrenze“ liegt bei ca. 50 € (Urteil vom 16.03.11 - BVerwG 2 WD 40.09 - Rn. 30 m.w.N.).
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Der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Objekte ist auch außerhalb der Zugriffsdelikte im engeren Sinne des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Geldsummen oder Gegenstände zu berücksichtigen.
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Denn hinter diesem Milderungsgrund steht die Erwägung, dass bei geringwertigen Dingen die Hemmschwelle zum Zugriff herabgesetzt ist, so dass nur geringere kriminelle Energie aufgewandt werden muss, um sie zu überwinden, und mit der Tat daher auch ein geringeres Unrechtsbewusstsein einhergeht. Da eine solche Tat geringere Charaktermängel offenbart, verlangt sie auch nach einer weniger weitgehenden Maßnahme zur Erreichung des pflichtenmahnenden Zwecks der Sanktion. In diesem Punkt gibt es keinen Unterschied zwischen Zugriffsdelikten zulasten des Dienstherrn und Zugriffen auf Kameradeneigentum oder -vermögen. Dass ein geschädigter Kamerad oder eine geschädigte Kameradengemeinschaft einen Zugriff auf geringwertige Güter wirtschaftlich deutlicher fühlt als die Bundesrepublik Deutschland ist schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil das Disziplinarrecht nicht der Wiedergutmachung des Geschädigten dient oder Genugtuungsfunktion hat. Hinzu kommt noch, dass eine Schädigung des Dienstherrn sehr häufig ohnehin zusätzlich eine Schädigung der Kameradengemeinschaft ist. Denn die dem Dienstherrn entzogenen Gelder oder Gegenstände sollen in der Regel von Kameraden genutzt werden bzw. ihnen zugute kommen.
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Dass es bei Kameradendiebstählen häufig um geringwertige Güter geht, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die unter general- wie spezialpräventiven Gesichtspunkten angemessene Sanktionierung ist nämlich durch die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes nicht gefährdet. Denn dem die Schwere dieser Pflichtverletzung kennzeichnenden Umstand - dass nämlich das für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wesentliche Element des Vertrauens der Kameraden untereinander beeinträchtigt ist - wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass mit der Dienstgradherabsetzung die zweitschärfste Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Soweit ein mehrfacher Zugriff auf geringwertige Güter in Rede steht, stellt die Wiederholung ein bei der Maßnahmebemessung ebenfalls zu berücksichtigendes erschwerendes Element dar, das im Ergebnis die Verhängung einer milderen Maßnahme verhindern kann.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf seinem Dienstposten als Leiter des Lagezentrums ... nachdrücklich für den Soldaten. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter hat als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung die Einschätzungen der von ihm verfassten Sonderbeurteilung bestätigt und entsprechende Leistungen auch in der Folgezeit angegeben. Seine noch im Oktober 2012 abgegebene Empfehlung an seinen Nachfolger, den Soldaten wegen dessen Spitzenleistungen auf diesem Dienstposten zu behalten, bestätigt die seit der Wegkommandierung vom Bataillon ... zu konstatierende, deutliche und nachhaltige Leistungssteigerung. Von einer Nachbewährung im engeren Sinne geht der Senat gleichwohl nicht aus, weil sich der Soldat in der Folgezeit während der laufenden Ermittlungen nicht vollständig tadelfrei geführt hat. Denn er hat durch den mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Strafbefehl geahndeten Tankbetrug Anlass für Ermittlungen in einem weiteren Disziplinarverfahren gesetzt.
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Der Senat glaubt dem Soldaten auch, dass er durch das Verfahren gelernt und seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat vertieft hat.
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts das verhängte Beförderungsverbot erforderlich und wegen seiner faktischen Verlängerung durch die Dauer des Berufungsverfahrens noch ausreichend.

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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10.02.10 - BVerwG 2 WD 9.09 - Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägung“.
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Beim vorsätzlichen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften - „Griff in die Kameradenkasse“ - ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich - und so auch hier - eine Dienstgradherabsetzung (vgl. Urteile vom 23.09.08 - BVerwG 2 WD 18.07 -, vom 10.09.09 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 41 und vom 08.03.11 - BVerwG 2 WD 15.09 - Rn. 33).
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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.
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Hiernach rechtfertigt es die Kumulation des nur einmaligen Zugriffs auf ein geringwertiges Objekt und das Handeln in einer besonderen, vom Dienstherrn bewusst geschaffenen Versuchungssituation, für die gerade dieser Soldat besonders empfänglich war, die Annahme eines insgesamt minderschweren Falles und die Modifikation der Maßnahmeart nach unten. Die Verhängung eines Beförderungsverbotes war damit geboten, aber auch ausreichend.
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Dieses war seiner Länge nach allerdings nicht am unteren Rand des nach § 60 Abs. 2 WDO Zulässigen zu bemessen. Die für den Soldaten sprechenden guten Leistungen und die sehr deutliche Leistungssteigerung auf seinem aktuellen Dienstposten sprechen zwar gegen das Erfordernis, den Bemessungsrahmen nach oben hin voll auszuschöpfen. Jedoch ist insbesondere auch der im Hinblick auf § 10 Abs. 1 SG erschwerend ins Gewicht fallenden, herausgehobenen Vorgesetztenstellung des Soldaten als Offizier und den gegen den Soldaten sprechenden eigennützigen Beweggründen seiner Pflichtverletzung Rechnung zu tragen, so dass ein Beförderungsverbot über deutlich mehr als die Hälfte der zulässigen Höchstdauer geboten ist.
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Allerdings ist bei der Bemessung auch zu berücksichtigen, dass die Dauer des Berufungsverfahrens nicht nur durch die mit ihm verbundenen psychischen Belastungen bereits pflichtenmahnende Wirkung hat, sondern dass sich die durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Berufung bereits als faktisches Beförderungsverbot ausgewirkt hat. Da das vom Truppendienstgericht bereits verhängte Beförderungsverbot erst mit der Rechtskraft seiner Entscheidung anläuft und somit durch eine bestätigende Entscheidung des Senats insgesamt ein Beförderungsverbot von 32 Monaten tatsächlich bestanden haben wird, ist die damit erreichte Sanktion als Pflichtenmahnung unter spezial- wie generalpräventiven Gesichtspunkten ausreichend.


Bitte beachten Sie aber auch die folgenden Einschränkungen:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.17 - 2 B 10.17 -

6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der Geringwertigkeit der gestohlenen oder unterschlagenen Sache voraus, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.15 - 2 C 6.14 -, Beschluss vom 24.06.16 - 2 B 24.15 - Rn. 9). Die Verletzung des Postgeheimnisses begründet einen solchen zusätzlich belastenden Umstand. Denn sie stellt als solche bereits ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachrechtlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert (BVerwG, Urteil vom 24.05.07 - 2 C 25.06 -, Beschluss vom 24.06.16 - 2 B 24.15 - Rn. 9).
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
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