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Disziplinarrecht: umfassende Prognoseentscheidung bei Zugriffsdelikt

Es sind verschiedene Milderungsgründe anerkannt, die es unter Umständen ausschließen, dass nach einem Zugriffsdelikt eine Entfernung aus dem Dienst erfolgt. Diese hat das Gericht stets zu prüfen, wobei das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" anwendet, wenn Zweifel oder Unklarheiten bleiben.

Selbst wenn ein anerkannter Milderungsgrund fehlt, ist vor einer Entfernung aus dem Dienst eine umfassende Prognoseentscheidung zu der Frage zu treffen, ob dem Beamten noch vertraut werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat seit etwa 2005 mit einigen markanten Entscheidungen große Umwälzungen und ein Umdenken bewirkt, und zwar in dem Sinne, dass den Beamten mehr Gerechtigkeit zuteil werden soll, indem ihr "Fall" möglichst umfassend bewertet wird.

In diese Reihe von Entscheidungen gehört ein Urteil vom 20.12.13.
Hier nur die sog. Leitsätze:


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.12.13 - 2 C 35.13 -

1. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 BDG (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Diese dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden.

2. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen ihre Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Zusammenhang mit den anerkannten Milderungsgründen festgestellte Sachverhalt bei der Würdigung als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.


1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung der ... beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils war ihm im März 2006 ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden, das er in seine Privatwohnung verbrachte und durch ein altes und defektes Notebook austauschte, das sich ebenfalls in seinem Dienstzimmer befand. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... um Aushändigung des ihr zugewiesenen Notebooks ersuchte, fertigte der Beklagte Vermerke, nach denen sich das Notebook als defekt herausgestellt habe und der Staatsanwaltschaft deshalb ein anderes Gerät zugewiesen worden sei.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte habe ein innerdienstliches Zugriffsdelikt begangen, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Ein klassischer Milderungsgrund liege nicht vor; auch unabhängig hiervon seien keine durchgreifenden Entlastungsmomente erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Sollten Sie mit diesen Fragen befasst sein, dann finden Sie das vollständige Urteil auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.
Disziplinarrecht / Übersicht
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