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Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht wg. Diebstahls geringwertiger Sache

Beispiel für schuldhaften Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, der eine Kündigung rechtfertigen können:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07 - 2 AZR 537/ 06

1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft.


Im Streit ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Diebstahls eines Lippenstifts durch die Mitarbeiterin einer Drogeriekette.

Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:

I. Nach § 626 I BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei sind vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Senat, NZA 1985, 91; BAG, NZA 1985, 286; zuletzt BAG, NZA 2004, 486 und NJOZ 2005, 3779). Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise (vgl. zuletzt Senat, NJOZ 2005, 3779). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (vgl. zuletzt bspw. Senat, NZA 2004, 486).

II. Demnach läge im Entscheidungsfall ein wichtiger Grund an sich vor, wenn die Kl. einen im Eigentum der Bekl. stehenden Lippenstift sich rechtswidrig zugeeignet hat. Ob dies der Fall ist bzw. die Bekl. eine Aneignung von so genannten "Testern" durch die Mitarbeiter geduldet hat, ist zwischen den Parteien streitig und lässt sich auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Dies nur als Beispiel für einen Sachverhalt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Insoweit bringt diese Entscheidung nichts Neues, sie bestätigt Selbstverständliches.
Später bekannt geworden sind zum Beispiel die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Berlin, mit denen die Kündigung einer Kassiererin bestätigt wurde: sie hatte - vermeintlich - wenige Euro an sich gebracht.

Die wahre Bedeutung der Entscheidung liegt wahrscheinlich in den Ausführungen des Gerichts zu Beweisverwertungsverboten, die wir nicht darstellen, weil sie nur für Insider von Interesse sein dürften.
Und die Insider finden die Entscheidung u. a. in NJW 2008 / 2732 ff.

Im Disziplinarrecht der Beamten gibt es eine Parallele: die Zugriffsdelikte
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