Arbeitsrecht: Die Abmahnung
Eine Abmahnung ist in bestimmten Fällen (s. Beispiele) vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung notwendig.
Abgesehen davon, dass es in Bezug auf manche Konstellationen immer wieder Streit gibt, ob im Einzelfall das Erfordernis der Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung besteht oder nicht (z. B. Fälle der privaten Nutzung des Telefons; eigenmächtiger Urlaubsantritt), ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn
- das Fehlverhalten des Arbeitnehmers als so schwerwiegend angesehen wird, dass es die sofortige Kündigung rechtfertigt (Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, Beleidigungen oder Tätlichkeiten, Fälschen eines ärztlichen Attests als Krankheitsnachweis),
oder wenn
- ohnehin kein Kündigungsschutz gegeben ist (in der Probezeit; in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt).
Das Bundesarbeitsgericht formuliert die Grundsätze wie folgt: