Personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
- meist wegen Krankheit (auch Alkoholabhängigkeit)
- meist wegen Krankheit (auch Alkoholabhängigkeit)
Die krankheitsbedingte Kündigung ist wahrscheinlich der wichtigste / häufigste Fall der personenbedingten Kündigung.
In diese Kategorie fallen auch Kündigungen wegen Alkoholabhängigkeit.
Es gibt Kündigungen
- wegen häufiger Kurzerkrankungen,
- wegen einer langdauernden Krankheit,
- wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit,
- wegen Ungewissheit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit,
- wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung.
Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung, grob gerastert:
- eine negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung,
- eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen,
- das Fehlen anderer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit,
- eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 19.04.07 - 2 AZR 239/06 -
zur krankheitsbedingten Kündigung folgendes ausgeführt:
Im Ansatz zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung von Kündigungen ausgegangen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden. Danach ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.
Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG),
wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -,
eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -
(ständige Rechtsprechung des BAG, zB 12.04.02 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; 21.02.1992 - 2 AZR 399/91 -).
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 12.04.02 - 2 AZR 148/01 - aaO).
Das Landesarbeitsgericht hat die dauernde Leistungsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liege auf der Hand (vgl. zuletzt 18.01.07 - 2 AZR 759/05 -). Daran hält der Senat fest.
Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus (Senat 24.11.05 - 2 AZR 514/04 -; BAG 22.02.1980 - 7 AZR 295/78 - BAGE 33, 1; 07.02.1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 204 f.; 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 -). Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
Auch die Interessenabwägung führt in diesem Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit billigerweise nicht hinzunehmen braucht (BAG 18.01.07 - 2 AZR 759/05 -). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Erkrankung des Klägers auch im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht. Dass die Beklagte eine Möglichkeit oder gar die Verpflichtung gehabt hätte, die Arbeit anders zu gestalten, behauptet der Kläger selbst nicht.
Im Ansatz zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung von Kündigungen ausgegangen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden. Danach ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.
Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG),
wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -,
eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -
(ständige Rechtsprechung des BAG, zB 12.04.02 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; 21.02.1992 - 2 AZR 399/91 -).
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 12.04.02 - 2 AZR 148/01 - aaO).
Das Landesarbeitsgericht hat die dauernde Leistungsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liege auf der Hand (vgl. zuletzt 18.01.07 - 2 AZR 759/05 -). Daran hält der Senat fest.
Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus (Senat 24.11.05 - 2 AZR 514/04 -; BAG 22.02.1980 - 7 AZR 295/78 - BAGE 33, 1; 07.02.1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 204 f.; 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 -). Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
Auch die Interessenabwägung führt in diesem Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit billigerweise nicht hinzunehmen braucht (BAG 18.01.07 - 2 AZR 759/05 -). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Erkrankung des Klägers auch im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht. Dass die Beklagte eine Möglichkeit oder gar die Verpflichtung gehabt hätte, die Arbeit anders zu gestalten, behauptet der Kläger selbst nicht.
⁄ zur Kündigung wegen der Unfähigkeit, Nachtdienst zu verrichten (Krankenschwester)