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Die personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht - meist wegen Krankheit

Die krankheitsbedingte Kündigung ist wahrscheinlich der wichtigste / häufigste Fall der personenbedingten Kündigung.

Es gibt Kündigungen
- wegen häufiger Kurzerkrankungen,
- wegen einer langdauernden Krankheit,
- wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit,
- wegen Ungewissheit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit,
- wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung.


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 09.04.14 zugunsten einer Krankenschwester entschieden, die sich gegen eine Kündigung gewehrt hat, die damit begründet worden war, dass sie keine Nachtdienste mehr leisten könne. Das Urteil ist abgedruckt in NJW 2014 / 2302 ff.


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 09,04.14 -10 AZR 637/13 - zur krankheitsbedingten Kündigung wegen Nachtdienstunfähigkeit folgendes ausgeführt:


Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 1206.12 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.


Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30.05.13 - 5 Sa 78/13 -


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