Verhaltensbedingte Kündigung wegen Körperverletzung
Eine Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen kann eine Kündigung rechtfertigen.
Entscheidend werden dabei die Umstände des Einzelfalles sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.05 - 2 AZR 280/04 -
1. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar.
2. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung.
3. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Fall einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber aber regelmäßig unzumutbar.
1. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar.
2. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung.
3. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Fall einer erheblich verschuldeten Vertragspflichtverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber aber regelmäßig unzumutbar.