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Die Probezeit im Arbeitsverhältnis


Das Arbeitsverhältnis auf Probe ist u. a. in § 622 Abs. 3 BGB geregelt.

§ 622 BGB
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Eine Probezeit muss also ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen kann nicht vertraglich verkürzt werden.
Allerdings ist es zulässig, ein Probearbeitsverhältnis von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu befristen.

(Erst) Nach sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit einvernehmlich über sechs Monate hinaus verlängert wird.

Die Einzelheiten einer Zulässigkeit einer Verlängerung der Probezeit sind allerdings umstritten.
Hier sollte man auf´s Detail achten.


Besonderheiten gelten im Ausbildungsverhältnis.
Hier soll die Probezeit zwischen einem und vier Monaten betragen, in dieser Zeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne eine Kündigungsfrist (schriftlich) gekündigt werden, § 22 BBiG.

§ 22  BBiG: Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

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