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Der Kündigungsschutzprozess: Prozesskostenhilfe

Im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie in vielen Bundesländern Beratungshilfe in Anspruch nehmen und dabei auch einen Rechtsanwalt befragen. In Hamburg gilt dies nicht, hier wenden Sie sich ggf. bitte an die Öffentliche Rechtsauskunft oder an das Arbeitsgericht.
Man wird Ihnen dort sicher weiter helfen.

Für das gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Den Antrag kann auch der Anwalt / die Anwältin Ihres Vertrauens stellen, sofern er / sie auf dieser Basis arbeitet.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus,

- dass eine Partei wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen,
- dass die Vertretung durch eine Gewerkschaft nicht möglich ist,
- dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- und dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Es ist ggf. auf einem komplizierten Formular Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann ein Anwalt beigeordnet werden, dessen Gebühren die Staatskasse übernimmt. Beachten Sie aber, dass Sie unter Umständen zu einer Ratenzahlung herangezogen werden können.

Wie immer gibt es Streitfragen. Was soll gelten, wenn der Arbeitnehmer letztlich eine hohe Abfindung erhält? Muss er dann den Anwalt von dieser Abfindung bezahlen? In der Politik scheint es Bestrebungen zu geben, die Vorschriften zu Ungunsten der Rechtssuchenden zu verändern.

§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz: Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe

(1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Wer rechtsschutzversichert ist, hat nicht viele Sorgen. Denn im gerichtlichen Verfahren treten die Rechtsschutzversicherer regelmäßig ein.
Im Vorfeld kann es aber auch mit ⁄ Rechtsschutzversicherern Probleme geben.

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