Besitz
kinderpornographischer Bilddateien: Entfernung aus dem Dienst?
Die folgende Darstellung beruht auf der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu drei ähnlichen Verfahren.
Inzwischen wurde ein vollständiges Urteil in die Entscheidungssammlung des Gerichts im Internet aufgenommen.
Sie finden die Entscheidung auch in NVwZ 2015, 1680 ff. mit einer sehr aufschlussreichen Anmerkung von Dr. Bernd Wittkowski - sehr lesenswert.
Wer mit diesem disziplinarrechtlichen Problem zu tun hat, sollte die Entscheidung und auch die Anmerkung von Herrn Dr. Wittkowski unbedingt auswerten. Insbesondere die Anmerkung zeigt, dass das Disziplinarrecht in Bewegung ist. Sie stellt auch sehr prägnant die maßgeblichen Zumessungserwägungen dar, äußert sich also zu der Frage, anhand welcher Kriterien (insbesondere: außerdienstliche) Dienstvergehen zu einer Entfernung aus dem Dienst führen können.
Eine Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze finden Sie im Internet in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.07.16, 10 L 154/14. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts hielt das OVG nicht für angemessen.
Hier - wie gesagt - nur die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Rahmens bedarf indes der Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Hier sind z.B. Anzahl und Inhalt der Bilddateien von Bedeutung. Dem von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt dabei eine indizielle Bedeutung zu. Das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wird das Strafverfahren eingestellt, bedarf es regelmäßig besonderer Umstände, um gleichwohl von einer für die Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere des Dienstvergehens ausgehen zu können.
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch im Verfahren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war; dies setzt definitionsgemäß voraus, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld des Polizeibeamten ausgegangen sind. Gleichwohl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil der Polizeibeamte eine weitere, gravierende (innerdienstliche) Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er im polizeilichen EDV-System unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Hinweis für Taten im Bereich der Kinderpornographie unter der Geltung des neuen Rechts: Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet; auch hier gelten allerdings dieselben Anforderungen an die Bemessung der dem jeweiligen Einzelfall und nach dem Schuldprinzip angemessenen Disziplinarmaßnahme.
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 81 D 1.10 - Urteil vom 26.06.13
VG Potsdam 17 K 1273/07.OL - Urteil vom 23. März 2010
BVerwG 2 C 25.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Weimar 8 DO 292/13 - Urteil vom 17.09.13
VG Meiningen 6 D 60001/12 - Urteil vom 28. Februar 2013
BVerwG 2 C 19.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 80 D 8.09 - Urteil vom 29.05.13
VG Berlin 80 Dn 64.08 - Urteil vom 20. Oktober 2009
Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Rahmens bedarf indes der Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Hier sind z.B. Anzahl und Inhalt der Bilddateien von Bedeutung. Dem von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt dabei eine indizielle Bedeutung zu. Das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wird das Strafverfahren eingestellt, bedarf es regelmäßig besonderer Umstände, um gleichwohl von einer für die Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere des Dienstvergehens ausgehen zu können.
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch im Verfahren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war; dies setzt definitionsgemäß voraus, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld des Polizeibeamten ausgegangen sind. Gleichwohl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil der Polizeibeamte eine weitere, gravierende (innerdienstliche) Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er im polizeilichen EDV-System unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Hinweis für Taten im Bereich der Kinderpornographie unter der Geltung des neuen Rechts: Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet; auch hier gelten allerdings dieselben Anforderungen an die Bemessung der dem jeweiligen Einzelfall und nach dem Schuldprinzip angemessenen Disziplinarmaßnahme.
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 81 D 1.10 - Urteil vom 26.06.13
VG Potsdam 17 K 1273/07.OL - Urteil vom 23. März 2010
BVerwG 2 C 25.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Weimar 8 DO 292/13 - Urteil vom 17.09.13
VG Meiningen 6 D 60001/12 - Urteil vom 28. Februar 2013
BVerwG 2 C 19.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 80 D 8.09 - Urteil vom 29.05.13
VG Berlin 80 Dn 64.08 - Urteil vom 20. Oktober 2009