Disziplinarrecht: Sexuelle Belästigung von Kolleginnen - Rückstufung oder Kürzung Dienstbezüge?
Zunächst ein relativ aktueller Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 2. Senats vom 28.09.22 - BVerwG 2 A 17.21 -
Leitsätze:
1. ...
2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.
Sodann ein Auszug aus einer Entscheidung des VG München , weil dort verschiedene Fälle kurz dargestellt werden.
Danach dann eine ältere Entscheidung des VG Trier.
VG München, Urteil vom 19.04.21 – M 19L DK 20.6656
35 Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Regeleinstufung nicht angezeigt. Die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.
In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend eingebüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert ist, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (BVerwG, B.v. 16.07.09 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 13.07.11, 16a D 10.565 - juris Rn. 64).
36 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden Fälle innerdienstlich begangener sexueller Belästigung bislang insbesondere wie folgt geahndet:
37 Im Fall zweimaliger, insbesondere verbaler, sexueller Belästigung durch einen Beamten kürzte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbezüge für zehn Monate (BVerwG, Urteil vom 22.10.02 - 1 D 4.02 - juris).
In einem weiteren Fall ausschließlich verbaler Belästigung, dies durch obszöne Ansprachen, über einen Zeitraum von (nur) eineinhalb Wochen ohne Ausnutzung der Vorgesetztenstellung sprach es eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten aus (BVerwG, Urteil vom 04.04.01 - 1 D 15.00 - juris).
In einem weiteren Fall, in dem der Beamte eine Kollegin in einer Gemeinschaftsunterkunft handgreiflich wie eine käufliche Prostituierte behandelt und ihr vorgetäuscht hatte, sie notfalls mit Gewalt zu nehmen, kürzte es die Dienstbezüge für 24 Monate (BVerwG, Urteil vom 14.05.02 - 1 D. 30.01 - juris).
Einen Beamten, der über einen Zeitraum von vier Jahren neun ihm zum Teil untergebene Frauen trotz vielfacher Hinweise durch zweideutige Gespräche, anzügliche Bemerkungen, intime Fragen und körperliche Kontakte bis hin zum Berühren der Brust sexuell belästigte hatte, stufte es um eine Stufe zurück (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 1 D 90.95 - juris).
38 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stufte einen Beamten, der fünf Kolleginnen über einen Zeitraum von knapp drei Jahren durch anzügliche Bemerkungen und Berührungen massiv sexuell belästigt hatte, um zwei Stufen zurück (BayVGH, Urteil vom 13.07.11 - 16a D 10.565 - juris). Dabei ordnete er das einzelne Fehlverhalten jedenfalls teilweise dem schweren Bereich zu (Busenberührungen, Griffe in den Schritt, Küsse auf Wange, Nacken oder Haare).
Einen Beamten, der über einen Zeitraum von über vier Jahren neun Dienstverfehlungen durch obszöne Bemerkungen und unerwünschte Berührungen begangen hatte, stufte er um eine Stufe zurück (BayVGH, Urteil vom 26.11.03 - 16a D 02.1228 - juris) und berücksichtigte dabei das Versagen als Vorgesetzter erschwerend.
Im Falle eines Beamten, der durch Auftreten in Unterwäsche und anzügliche Bemerkungen ihm unterstehende Kolleginnen unter Missbrauch seiner Stellung als Vorgesetzter und Ausbilder sexuell belästigt hatte, verhängte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - wegen Eintritts des Beamten in den Ruhestand nur -eine Ruhegehaltskürzung für die Dauer von 30 Monaten (BayVGH, Urteil vom 23.05.01 - 16 D 99.2235 - juris).
39 Auf der Grundlage der aus den genannten Entscheidungen zutage tretenden Maßstäbe erscheint im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Umstände eine Disziplinarmaßnahme bis zur Zurückstufung um eine Stufe möglich. Das einzelne Fehlverhalten des Beklagten ist nach seiner Schwere dem weniger (leichte Berührungen an Handrücken, Arm, Schulter oder Oberschenkel) oder dem mittelschweren Bereich (Arm um die Schulter legen, Umfassen der Taille, Kuss auf die Wange, Umarmung von hinten mit Kuss auf den Hals) zuzuordnen. Er hat die betroffenen Frauen lediglich in nicht intimen körperlichen Bereichen berührt. Seine Äußerungen hatten keinen obszönen oder zweideutigen Inhalt. Erhebliches Gewicht erlangen seine Verfehlungen jedoch durch ihre Häufigkeit und die vierjährige Dauer seines Verhaltens sowie den Umstand, dass sehr junge, unerfahrene und ihm zudem zur Ausbildung zugewiesene oder jedenfalls untergebene Frauen betroffen waren, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Zudem wurde der Betriebsfrieden durch sein Verhalten massiv gestört, was sich an den Ereignissen kurz vor Weihnachten 2017 zeigte. Zudem haben die Betroffenen sich nach ihren Aussagen massiv bedrängt gefühlt und haben die Übergriffe des Beklagten sie auch noch in ihrem privaten Lebensbereich verfolgt. So gab etwa die Zeugin M. an, das Verhalten des Beklagten habe sie so belastet, dass sie manchmal am nächsten Tag nicht in die Arbeit gehen wollte.
40 Zugunsten des Beklagten ist zu werten, dass er während der gesamten Zeitdauer seines Fehlverhaltens lediglich einen expliziten Hinweis auf dessen Unerwünschtheit erhalten hat. Im Übrigen zogen sich die betroffenen Frauen lediglich still vor seinen Berührungen zurück, was ihm aber entgangen sein mag. Zu seinen Gunsten ist weiter zu werten, dass er sich glaubhafter Weise im Dienst um einen lockeren Umgangston und ein nahes Verhältnis zu den Auszubildenden bemüht hat, was diese auch bestätigt haben (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 26.11.03 - 16a D 02.1228 - juris Rn. 102; Urteil vom 23.05.01 - 16 D 99.2235 - juris Rn. 16), so dass ihm die Schwelle von seinem lockeren Umgangston zu den Berührungen nicht mehr so hoch erschienen sein mag.
41 Auch wenn danach bei der konkreten Betrachtung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme bis zur Zurückstufung um eine Stufe möglich wäre, sieht das Gericht hier aufgrund der vielen zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) um 1/10 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.01 - 1 D 29.00 - juris Ls.) für die Dauer von 21 Monaten als angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme an.
35 Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Regeleinstufung nicht angezeigt. Die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.
In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend eingebüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert ist, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (BVerwG, B.v. 16.07.09 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 13.07.11, 16a D 10.565 - juris Rn. 64).
36 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden Fälle innerdienstlich begangener sexueller Belästigung bislang insbesondere wie folgt geahndet:
37 Im Fall zweimaliger, insbesondere verbaler, sexueller Belästigung durch einen Beamten kürzte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbezüge für zehn Monate (BVerwG, Urteil vom 22.10.02 - 1 D 4.02 - juris).
In einem weiteren Fall ausschließlich verbaler Belästigung, dies durch obszöne Ansprachen, über einen Zeitraum von (nur) eineinhalb Wochen ohne Ausnutzung der Vorgesetztenstellung sprach es eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten aus (BVerwG, Urteil vom 04.04.01 - 1 D 15.00 - juris).
In einem weiteren Fall, in dem der Beamte eine Kollegin in einer Gemeinschaftsunterkunft handgreiflich wie eine käufliche Prostituierte behandelt und ihr vorgetäuscht hatte, sie notfalls mit Gewalt zu nehmen, kürzte es die Dienstbezüge für 24 Monate (BVerwG, Urteil vom 14.05.02 - 1 D. 30.01 - juris).
Einen Beamten, der über einen Zeitraum von vier Jahren neun ihm zum Teil untergebene Frauen trotz vielfacher Hinweise durch zweideutige Gespräche, anzügliche Bemerkungen, intime Fragen und körperliche Kontakte bis hin zum Berühren der Brust sexuell belästigte hatte, stufte es um eine Stufe zurück (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 1 D 90.95 - juris).
38 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stufte einen Beamten, der fünf Kolleginnen über einen Zeitraum von knapp drei Jahren durch anzügliche Bemerkungen und Berührungen massiv sexuell belästigt hatte, um zwei Stufen zurück (BayVGH, Urteil vom 13.07.11 - 16a D 10.565 - juris). Dabei ordnete er das einzelne Fehlverhalten jedenfalls teilweise dem schweren Bereich zu (Busenberührungen, Griffe in den Schritt, Küsse auf Wange, Nacken oder Haare).
Einen Beamten, der über einen Zeitraum von über vier Jahren neun Dienstverfehlungen durch obszöne Bemerkungen und unerwünschte Berührungen begangen hatte, stufte er um eine Stufe zurück (BayVGH, Urteil vom 26.11.03 - 16a D 02.1228 - juris) und berücksichtigte dabei das Versagen als Vorgesetzter erschwerend.
Im Falle eines Beamten, der durch Auftreten in Unterwäsche und anzügliche Bemerkungen ihm unterstehende Kolleginnen unter Missbrauch seiner Stellung als Vorgesetzter und Ausbilder sexuell belästigt hatte, verhängte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - wegen Eintritts des Beamten in den Ruhestand nur -eine Ruhegehaltskürzung für die Dauer von 30 Monaten (BayVGH, Urteil vom 23.05.01 - 16 D 99.2235 - juris).
39 Auf der Grundlage der aus den genannten Entscheidungen zutage tretenden Maßstäbe erscheint im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Umstände eine Disziplinarmaßnahme bis zur Zurückstufung um eine Stufe möglich. Das einzelne Fehlverhalten des Beklagten ist nach seiner Schwere dem weniger (leichte Berührungen an Handrücken, Arm, Schulter oder Oberschenkel) oder dem mittelschweren Bereich (Arm um die Schulter legen, Umfassen der Taille, Kuss auf die Wange, Umarmung von hinten mit Kuss auf den Hals) zuzuordnen. Er hat die betroffenen Frauen lediglich in nicht intimen körperlichen Bereichen berührt. Seine Äußerungen hatten keinen obszönen oder zweideutigen Inhalt. Erhebliches Gewicht erlangen seine Verfehlungen jedoch durch ihre Häufigkeit und die vierjährige Dauer seines Verhaltens sowie den Umstand, dass sehr junge, unerfahrene und ihm zudem zur Ausbildung zugewiesene oder jedenfalls untergebene Frauen betroffen waren, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Zudem wurde der Betriebsfrieden durch sein Verhalten massiv gestört, was sich an den Ereignissen kurz vor Weihnachten 2017 zeigte. Zudem haben die Betroffenen sich nach ihren Aussagen massiv bedrängt gefühlt und haben die Übergriffe des Beklagten sie auch noch in ihrem privaten Lebensbereich verfolgt. So gab etwa die Zeugin M. an, das Verhalten des Beklagten habe sie so belastet, dass sie manchmal am nächsten Tag nicht in die Arbeit gehen wollte.
40 Zugunsten des Beklagten ist zu werten, dass er während der gesamten Zeitdauer seines Fehlverhaltens lediglich einen expliziten Hinweis auf dessen Unerwünschtheit erhalten hat. Im Übrigen zogen sich die betroffenen Frauen lediglich still vor seinen Berührungen zurück, was ihm aber entgangen sein mag. Zu seinen Gunsten ist weiter zu werten, dass er sich glaubhafter Weise im Dienst um einen lockeren Umgangston und ein nahes Verhältnis zu den Auszubildenden bemüht hat, was diese auch bestätigt haben (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 26.11.03 - 16a D 02.1228 - juris Rn. 102; Urteil vom 23.05.01 - 16 D 99.2235 - juris Rn. 16), so dass ihm die Schwelle von seinem lockeren Umgangston zu den Berührungen nicht mehr so hoch erschienen sein mag.
41 Auch wenn danach bei der konkreten Betrachtung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme bis zur Zurückstufung um eine Stufe möglich wäre, sieht das Gericht hier aufgrund der vielen zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) um 1/10 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.01 - 1 D 29.00 - juris Ls.) für die Dauer von 21 Monaten als angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme an.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.08.08, 3 K 143/08
aus einer Pressemitteilung des VG Trier:
Sexuelle Anspielungen als schweres Dienstvergehen
Ein Beamter, der gegenüber anderen Beschäftigten gegen deren erkennbaren Willen eindeutige sexuelle Anspielungen macht, begeht ein schweres Dienstvergehen, dem besonderes Gewicht zukommt, wenn er sich so in seiner Eigenschaft als Chef des Personalamtes einer Stadt gegenüber den Anwärterinnen und Probezeitbeschäftigten verhält. Dies hat die Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19.08.08 entschieden und den betroffenen Beamten um ein Amt zurückgestuft.
Aufgrund von Zeugenvernehmungen sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Beamte gegenüber den betroffenen Frauen verbal in nicht hinnehmbarer Form zudringlich geworden ist. So hatte der Beamte zum Beispiel Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen, die BH-Größe erfragt und sich erkundigt, ob er die Betreffende "anmachen dürfe".
Damit habe der Beamte in erheblichem Umfang gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Das Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil er sich als Vorgesetzter gegenüber den „schwächsten" Mitgliedern der Beschäftigungsbehörde so verhalten und damit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Insgesamt habe er damit sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, den Dienstfrieden gestört und die Würde und Ehre der Betroffenen verletzt.
Weil der ansonsten leistungsstarke und auch reuige Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, gewisse Grenzen nicht überschritten und den mitunter ausdrücklich geäußerten Wunsch der Beschäftigten, von weiteren Anspielungen abzusehen, respektiert habe und sich in seinen Sachentscheidungen durch das (ablehnende) Verhalten der Frauen nicht habe beeinflussen lassen, sah die Kammer die Zurückstufung als angemessene aber auch ausreichende disziplinarrechtliche Sanktion an.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
aus einer Pressemitteilung des VG Trier:
Sexuelle Anspielungen als schweres Dienstvergehen
Ein Beamter, der gegenüber anderen Beschäftigten gegen deren erkennbaren Willen eindeutige sexuelle Anspielungen macht, begeht ein schweres Dienstvergehen, dem besonderes Gewicht zukommt, wenn er sich so in seiner Eigenschaft als Chef des Personalamtes einer Stadt gegenüber den Anwärterinnen und Probezeitbeschäftigten verhält. Dies hat die Kammer für Landesdisziplinarsachen des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19.08.08 entschieden und den betroffenen Beamten um ein Amt zurückgestuft.
Aufgrund von Zeugenvernehmungen sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Beamte gegenüber den betroffenen Frauen verbal in nicht hinnehmbarer Form zudringlich geworden ist. So hatte der Beamte zum Beispiel Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen, die BH-Größe erfragt und sich erkundigt, ob er die Betreffende "anmachen dürfe".
Damit habe der Beamte in erheblichem Umfang gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Das Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil er sich als Vorgesetzter gegenüber den „schwächsten" Mitgliedern der Beschäftigungsbehörde so verhalten und damit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Insgesamt habe er damit sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, den Dienstfrieden gestört und die Würde und Ehre der Betroffenen verletzt.
Weil der ansonsten leistungsstarke und auch reuige Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, gewisse Grenzen nicht überschritten und den mitunter ausdrücklich geäußerten Wunsch der Beschäftigten, von weiteren Anspielungen abzusehen, respektiert habe und sich in seinen Sachentscheidungen durch das (ablehnende) Verhalten der Frauen nicht habe beeinflussen lassen, sah die Kammer die Zurückstufung als angemessene aber auch ausreichende disziplinarrechtliche Sanktion an.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Anmerkung: § 3 Abs. 4 AGG ächtet "unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören".
Wenn es zu körperlichen Berührungen kommt, beachten Sie bitte § 184 i StGB:
§ 184 i StGB: Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Hinweis auf eine einen Soldaten betreffende Entscheidung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.20 - BVerwG 2 WD 3.19E -
Leitsätze:
1. Begeht ein Soldat wiederholt disziplinarisch relevante verbale sexuelle Belästigungen mit Hilfe sozialer Medien und verbindet er damit unaufgefordert die Versendung pornographischer Fotos, handelt es sich regelmäßig um keine leichte sexuelle Belästigung, sodass die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
2. Der Zeitraum zwischen Einlegung der Berufung und Vorlage der Berufungsakten beim Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt ist bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer einzubeziehen.
Leitsätze:
1. Begeht ein Soldat wiederholt disziplinarisch relevante verbale sexuelle Belästigungen mit Hilfe sozialer Medien und verbindet er damit unaufgefordert die Versendung pornographischer Fotos, handelt es sich regelmäßig um keine leichte sexuelle Belästigung, sodass die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
2. Der Zeitraum zwischen Einlegung der Berufung und Vorlage der Berufungsakten beim Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt ist bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer einzubeziehen.