Disziplinarrecht: sexuelle Handlungen als schweres Dienstvergehen
Die nachfolgenden Entscheidungen dokumentieren eine strenge Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Pflichten von Lehrern bezieht.Bevor Sie aber im Einzelfall ebenso streng urteilen, denken Sie bitte daran, dass es auch in diesem Bereich böswillige falsche Anschuldigungen geben kann.
BVerwG 2 B 11.20 - Beschluss vom 09.06.20 - (Auszug)
RN 7
a) Die Frage, ob für die disziplinare Beurteilung eines beamteten Lehrers zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 176 StGB zu differenzieren und die Begehung der Tat durch pornografische Reden (§ 176 Abs. 4 Satz 4 StGB) für weniger schwerwiegend zu erachten, ist auf der Grundlage der vorliegenden Senatsrechtsprechung zu verneinen.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - hier: § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW - ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie kann bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 StGB die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.10 - 2 C 83.08 BVerwGE 136, 173 Rn. 18 und Beschluss vom 01.03.12 - 2 B 140.11 juris Rn. 9).
RN 8
Bei beamteten Lehrern ist darüber hinaus zu beachten, dass schon der private Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Daraus hat der Senat bereits durch Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 24, bestätigt durch Beschluss vom 25.05.12 - 2 B 133.11 NVwZ-RR 2012, 607 RN 11) den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz von kinderpornografischem Material bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Durch Urteil vom 24.10.19 - 2 C 3.18 - (NVwZ-RR 2020, 362 Rn. 31) hat der Senat diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
RN 9
Angesichts desselben Schutzguts der Straftatbestände des § 176 StGB und § 184b StGB - Schutz des Kindes vor sexuellen Übergriffen - und unter Berücksichtigung des höheren Strafrahmens des § 176 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, kommt ein Orientierungsrahmen unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme bei sexuellem Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer nicht in Betracht.
RN 7
a) Die Frage, ob für die disziplinare Beurteilung eines beamteten Lehrers zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 176 StGB zu differenzieren und die Begehung der Tat durch pornografische Reden (§ 176 Abs. 4 Satz 4 StGB) für weniger schwerwiegend zu erachten, ist auf der Grundlage der vorliegenden Senatsrechtsprechung zu verneinen.
Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - hier: § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW - ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie kann bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 StGB die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.10 - 2 C 83.08 BVerwGE 136, 173 Rn. 18 und Beschluss vom 01.03.12 - 2 B 140.11 juris Rn. 9).
RN 8
Bei beamteten Lehrern ist darüber hinaus zu beachten, dass schon der private Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer wiegt, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Daraus hat der Senat bereits durch Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 24, bestätigt durch Beschluss vom 25.05.12 - 2 B 133.11 NVwZ-RR 2012, 607 RN 11) den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz von kinderpornografischem Material bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Durch Urteil vom 24.10.19 - 2 C 3.18 - (NVwZ-RR 2020, 362 Rn. 31) hat der Senat diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
RN 9
Angesichts desselben Schutzguts der Straftatbestände des § 176 StGB und § 184b StGB - Schutz des Kindes vor sexuellen Übergriffen - und unter Berücksichtigung des höheren Strafrahmens des § 176 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, kommt ein Orientierungsrahmen unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme bei sexuellem Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer nicht in Betracht.
Ziehen Sie gg. auch noch folgende Entscheidung heran: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.22 - BVerwG 2 B 40.21 -
Die strengen Maßstäbe, die im Hinblick auf die Bewertung des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien gelten, finden also auch (bzw. insbsondere) dann Anwendung, wenn es um sexuelle Handlungen an Abhängigen (im weitesten Sinne) geht, nicht zuletzt auch bei Lehrern.
VG Wiesbaden,
Urteil vom 21.11.18 - 28 K 1477/15.WI.D -
Leitsatz
Das Unterhalten sexueller Kontakte zu Schülern stellt die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern bzw. Schutzbefohlenen zu wahren, grundsätzlich in Frage.
Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, versagt in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten.
Derartige Dienstvergehen haben in der Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.
Leitsatz
Das Unterhalten sexueller Kontakte zu Schülern stellt die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern bzw. Schutzbefohlenen zu wahren, grundsätzlich in Frage.
Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, versagt in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten.
Derartige Dienstvergehen haben in der Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Landesdisziplinarsenat) hat am
24.02.12
unter dem Aktenzeichen 3 A 11426/11.OVG ein Urteil mit den folgenden Leitsätzen erlassen:
1. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern - unabhängig vom Alter der Schüler - stets ein Dienstvergehen dar.
2. Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob das Verhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt und welcher Strafrahmen hierfür gilt.
3. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen.
4. Ein lediglich einmaliger Übergriff stellt ebenso wenig einen Milderungsgrund dar wie ein Einverständnis des betroffenen Schülers mit den sexuellen Handlungen.
unter dem Aktenzeichen 3 A 11426/11.OVG ein Urteil mit den folgenden Leitsätzen erlassen:
1. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern - unabhängig vom Alter der Schüler - stets ein Dienstvergehen dar.
2. Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob das Verhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt und welcher Strafrahmen hierfür gilt.
3. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen.
4. Ein lediglich einmaliger Übergriff stellt ebenso wenig einen Milderungsgrund dar wie ein Einverständnis des betroffenen Schülers mit den sexuellen Handlungen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Landesdisziplinarsenat) hat ferner am
08.03.16 mit Urteil in der Sache 3 A 10861/15.OVG einen Lehrer aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Das Gericht führt u.a. aus:
Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch selbst dann nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 07. 06.11 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich etwa durch Anreize oder Provokationen einer Schülerin zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.01.10 - 20 LD 13/07 -, juris). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.10 - 16a D 08.1287 -, juris).
Das Gericht führt u.a. aus:
Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch selbst dann nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 07. 06.11 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich etwa durch Anreize oder Provokationen einer Schülerin zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.01.10 - 20 LD 13/07 -, juris). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.10 - 16a D 08.1287 -, juris).
Aus dem Bereich des Arbeitsrechts ist zum Beispiel das Urteil vom 23.10.14 - 2 AZR 865/13 - erwähnenswert, welches die außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehrers für rechtmäßig erklärt, dem folgendes vorgeworfen worden war:
Das beklagte Land wirft dem Kläger vor, er sei während des Unterrichts zu der damals 11 Jahre alten Schülerin B gegangen, habe ihr ohne Anlass über das Haar gestrichen und gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei. Des Weiteren soll er ihr an die Brust gefasst, über die Lippen geleckt und einen Kuss auf den Mund gegeben haben. Die Schülerin soll daraufhin weinend den Unterrichtsraum verlassen haben.
Der Lehrer war in einem deshalb durchgeführten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.