Besitz kinderpornographischer Bilddateien: Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Hier zunächst eine recht aktuelle Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, welche Bedeutung die strafrechtliche Einordnung eines Dienstvergehens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat.
In dem Auszug aus der Entscheidung ist dann auch einiges konkret zur Bemessung bei Dienstvergehen gesagt, die mit Kinderpornografie zu tun haben.
Bitte beachten Sie aber nunmehr, d.h. ab Mitte 2021, die Änderung des Strafgesetzbuchs.
Wird gegen einen Beamten / eine Beamtin durch Urteil eines deutschen Gerichts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, bedeutet dies den Verlust der Stellung als Beamter / Beamtin, § 45 StGB.
Ein Disziplinarverfahren wird dann gar nicht mehr weitergeführt.
Mit der Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr enthält § 184 b StGB (Kinderpornografie) jetzt einen Verbrechenstatbestand!
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.08.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -
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Das disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers steht aufgrund der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG fest. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG schreibt vor, dass das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Durch das Sich-Verschaffen von kinderpornographischen Abbildungen sowie durch den Besitz von kinderpornographischen Schriften in 50 000 Fällen hat der Antragsteller vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen.
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Da das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Antragstellers ist auch nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG disziplinarwürdig, weil die Pflichtverletzung des Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit folgt hier daraus, dass der Antragsteller in kurzer Zeit mehrere vergleichbare Straftaten begangen hat. Dadurch erweckt das außerdienstliche Verhalten des Beamten den Eindruck, er lasse sich durch die Bestrafung nicht beeindrucken (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <220>).
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Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>, vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 12 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 19).
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Als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens dient der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 21).
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Aus dem bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist zu schließen, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 BDG) eröffnet ist (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29). Die den Orientierungsrahmen übersteigende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe ausgeglichen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 7 ff. und vom 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 24 Rn. 9). Zu diesen belastenden Umständen zählt insbesondere eine Vorbelastung des Beamten.
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Bei einem technischen Regierungshauptsekretär, wie dem Antragsteller, rechtfertigt das Statusamt, im Gegensatz zu einem Lehrer (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30), nicht die Erweiterung des Orientierungsrahmens bis hin zur Höchstmaßnahme. Auch die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe ist hier nicht maßgeblich. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - NJW 2020, 2907 Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 9). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 - juris Rn. 70; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 und vom 20. Dezember 2018 - 2 B 33.18 - Rn. 6).
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Die Ausweitung des Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt sich hier aber durch den Umstand, dass der Antragsteller in Bezug auf das Sich-Verschaffen von kinderpornographischen Schriften und auf den Besitz solcher Schriften Wiederholungstäter ist.
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Das disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers steht aufgrund der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG fest. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG schreibt vor, dass das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Durch das Sich-Verschaffen von kinderpornographischen Abbildungen sowie durch den Besitz von kinderpornographischen Schriften in 50 000 Fällen hat der Antragsteller vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen.
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Da das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Antragstellers ist auch nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG disziplinarwürdig, weil die Pflichtverletzung des Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit folgt hier daraus, dass der Antragsteller in kurzer Zeit mehrere vergleichbare Straftaten begangen hat. Dadurch erweckt das außerdienstliche Verhalten des Beamten den Eindruck, er lasse sich durch die Bestrafung nicht beeindrucken (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <220>).
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Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>, vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 12 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 19).
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Als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens dient der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 21).
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Aus dem bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist zu schließen, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 BDG) eröffnet ist (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29). Die den Orientierungsrahmen übersteigende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe ausgeglichen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 7 ff. und vom 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 24 Rn. 9). Zu diesen belastenden Umständen zählt insbesondere eine Vorbelastung des Beamten.
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Bei einem technischen Regierungshauptsekretär, wie dem Antragsteller, rechtfertigt das Statusamt, im Gegensatz zu einem Lehrer (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30), nicht die Erweiterung des Orientierungsrahmens bis hin zur Höchstmaßnahme. Auch die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe ist hier nicht maßgeblich. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - NJW 2020, 2907 Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 9). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 - juris Rn. 70; Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 und vom 20. Dezember 2018 - 2 B 33.18 - Rn. 6).
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Die Ausweitung des Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt sich hier aber durch den Umstand, dass der Antragsteller in Bezug auf das Sich-Verschaffen von kinderpornographischen Schriften und auf den Besitz solcher Schriften Wiederholungstäter ist.
Zur Ergänzung: Bemessung bei Polizeibeamten (und z. B. Lehrern)
Die folgende Darstellung beruht auf der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu drei ähnlichen Verfahren.Inzwischen wurde ein vollständiges Urteil in die Entscheidungssammlung des Gerichts im Internet aufgenommen.
Sie finden die Entscheidung auch in NVwZ 2015, 1680 ff. mit einer sehr aufschlussreichen Anmerkung von Dr. Bernd Wittkowski - sehr lesenswert.
Wer mit diesem disziplinarrechtlichen Problem zu tun hat, sollte die Entscheidung und auch die Anmerkung von Herrn Dr. Wittkowski unbedingt auswerten. Insbesondere die Anmerkung zeigt, dass das Disziplinarrecht in Bewegung ist. Sie stellt auch sehr prägnant die maßgeblichen Zumessungserwägungen dar, äußert sich also zu der Frage, anhand welcher Kriterien (insbesondere: außerdienstliche) Dienstvergehen zu einer Entfernung aus dem Dienst führen können.
Eine Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze finden Sie im Internet in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.07.16, 10 L 154/14. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts hielt das OVG nicht für angemessen.
Inzwischen ist aber das Strafgesetz ein weiteres Mal geändert worden, so dass heute - 2022 - der Verlust des Beamtenstatus wegen Besitzes von Kinderpornografie auch dem Verwaltungsbeamten droht.
Hier - wie gesagt - nur die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015:
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Rahmens bedarf indes der Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Hier sind z.B. Anzahl und Inhalt der Bilddateien von Bedeutung. Dem von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt dabei eine indizielle Bedeutung zu. Das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wird das Strafverfahren eingestellt, bedarf es regelmäßig besonderer Umstände, um gleichwohl von einer für die Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere des Dienstvergehens ausgehen zu können.
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch im Verfahren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war; dies setzt definitionsgemäß voraus, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld des Polizeibeamten ausgegangen sind. Gleichwohl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil der Polizeibeamte eine weitere, gravierende (innerdienstliche) Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er im polizeilichen EDV-System unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Hinweis für Taten im Bereich der Kinderpornographie unter der Geltung des neuen Rechts: Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet; auch hier gelten allerdings dieselben Anforderungen an die Bemessung der dem jeweiligen Einzelfall und nach dem Schuldprinzip angemessenen Disziplinarmaßnahme.
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 81 D 1.10 - Urteil vom 26.06.13
VG Potsdam 17 K 1273/07.OL - Urteil vom 23. März 2010
BVerwG 2 C 25.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Weimar 8 DO 292/13 - Urteil vom 17.09.13
VG Meiningen 6 D 60001/12 - Urteil vom 28. Februar 2013
BVerwG 2 C 19.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 80 D 8.09 - Urteil vom 29.05.13
VG Berlin 80 Dn 64.08 - Urteil vom 20. Oktober 2009
Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Rahmens bedarf indes der Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Hier sind z.B. Anzahl und Inhalt der Bilddateien von Bedeutung. Dem von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt dabei eine indizielle Bedeutung zu. Das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wird das Strafverfahren eingestellt, bedarf es regelmäßig besonderer Umstände, um gleichwohl von einer für die Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere des Dienstvergehens ausgehen zu können.
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch im Verfahren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war; dies setzt definitionsgemäß voraus, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld des Polizeibeamten ausgegangen sind. Gleichwohl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil der Polizeibeamte eine weitere, gravierende (innerdienstliche) Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er im polizeilichen EDV-System unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Hinweis für Taten im Bereich der Kinderpornographie unter der Geltung des neuen Rechts: Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet; auch hier gelten allerdings dieselben Anforderungen an die Bemessung der dem jeweiligen Einzelfall und nach dem Schuldprinzip angemessenen Disziplinarmaßnahme.
BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 81 D 1.10 - Urteil vom 26.06.13
VG Potsdam 17 K 1273/07.OL - Urteil vom 23. März 2010
BVerwG 2 C 25.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Weimar 8 DO 292/13 - Urteil vom 17.09.13
VG Meiningen 6 D 60001/12 - Urteil vom 28. Februar 2013
BVerwG 2 C 19.14 - Urteil vom 18.06.15
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 80 D 8.09 - Urteil vom 29.05.13
VG Berlin 80 Dn 64.08 - Urteil vom 20. Oktober 2009
Einen Rechtspfleger betrifft der Beschluss des OVG NRW vom 25.04.22 - 31 B 55/22.O -.