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Besitz kinderpornographischer Bilddateien: Aberkennung des Ruhegehalts

Die folgende Entscheidung betrifft einen Lehrer, der während des laufenden Disziplinarverfahrens pensioniert wird.
So kann das Berufungsgericht ihn nicht mehr aus dem (aktiven) Dienst entfernen, aber stattdessen wird dem Pensionär sein Ruhegehalt aberkannt. An die Stelle des Ruhegehalts tritt dann ggf. eine Altersrente, da der Beamte in der Rentenversicherung nachversichert wird.

Die Entscheidung spricht verschiedene Probleme an.
So ist es eine immer wieder gestellte Frage, ob nicht Dateien auch ohne Wissen des Users auf die Festplatte herunter geladen werden, sobald eine Bilddatei aufgesucht und angeschaut wird.
Ferner äußert sich die Entscheidung zur Bedeutung von Alkoholkonsum unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit.

Vielleicht müssen wir unser Disziplinarrecht noch einmal überdenken. Denn welchen Effekt soll die Aberkennung des Ruhegehalts noch haben, wenn der Betroffene pensioniert ist?
Geht es um Abschreckung im Sinne von Generalprävention?



VGH München, Urteil vom 10.07.19 – 16a D 17.1249  -

Leitsatz:
Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist.

Vorinstanz:
VG Ansbach vom 31.01.17 – AN 12b D 14.1249

Tatbestand
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.01.17 auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
Die dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegten dienstlichen Pflichtverletzungen seien zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen. Der Beklagte habe sich zum einen - im Wesentlichen - im Schuljahr 2011/2012 in mehreren Fällen durch Kontakt zu Schülerinnen in sozialen Netzwerken bzw. im Verlauf von Unterrichtsveranstaltungen unangemessen gegenüber mehreren Schülerinnen der Staatlichen Realschule A. verhalten. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der Aussagen der betroffenen Schülerinnen, die zum Teil im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zum Teil gegenüber dem Schulleiter erfolgt seien. ...
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Darüber hinaus habe der Beklagte kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial besessen. Zwar sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Es stehe jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte mindestens 1011 Bilder mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. besessen habe.
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Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens seien verschiedene Datenträger, die sich im Besitz des Beklagten befunden hätten, beschlagnahmt worden. In einem von der Kriminalpolizei in Auftrag gegebenen Gutachten vom 05.08.13 zur forensischen Auswertung dieser Datenträger sei durch die Firma ComFor-IT festgestellt worden, dass sich als gelöschte Dateien auf der Festplatte des Laptops Asus Eee 883 Bilder mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten befunden hätten. Die Bilder seien beim Surfen im Internet in den gelöschten Historien-Dateien des Internet-Browsers Google Chrome gespeichert worden. Darüber hinaus hätten sich auf der Festplatte Samsung im nicht zugeordneten Speicherbereich insgesamt 128 Bilddateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten befunden.
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Diese Bilder zeigten ganz oder zum Teil unbekleidete, zum Teil ersichtlich jünger als 14 Jahre alte Kinder.
Die Kammer habe die in dem Gutachten enthaltenen Aufnahmen zudem selbst in Augenschein genommen und festgestellt, dass auf mehreren Bildern Kinder abgebildet seien, die sexuelle Handlungen an sich, an anderen Kindern oder an Erwachsenen vornähmen oder ihre Genitalien in allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise demonstrativ zur Schau stellten. Auf einem Bild sei ein junges Mädchen abgebildet, das einen erigierten Penis in der Hand halte. Einige Bilder zeigten auch Oralverkehr unter Beteiligung von Kindern.
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Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reiche es aus, wenn dieses gezielt im Internet aufgerufen werde, in den Arbeitsspeicher des Computers geladen und am Bildschirm betrachtet werde, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert werde. Mit der automatisch erfolgten Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlange der Nutzer Besitz, auch wenn die Daten später wieder gelöscht würden. Somit habe der Beklagte Besitz an den über den Internet Browser Google Chrome aufgerufenen Bildern erlangt, als diese automatisch im Cache gespeichert worden seien, spätestens jedoch mit dem Anklicken der Bilder. Auch der Besitz an den im nicht zugewiesenen Speicherbereich befindlichen kinder- und jugendpornographischen Bildern sei spätestens durch deren Abspeichern auf dem PC begründet und durch die Verschiebung in den nicht zugewiesenen Speicherbereich fortgesetzt worden.
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Aus dem automatischen Abspeichern kinder- und jugendpornographischer Daten im Browser Cache während des Aufrufs einer Webseite mit entsprechenden Vorschaubildern lasse sich auch auf einen entsprechenden Besitzwillen schließen, wenn der Besitzer vor dem Aufruf Kenntnis vom Inhalt der Webseite habe, gezielt im Internet nach Kinderpornographie gesucht oder durch Anklicken eines Vorschaubildes ein Vollbild geladen habe oder seinen auf den Besitz kinderpornographischer Daten gerichteten Herrschaftswillen auf sonstige Weise nach außen hin manifestiert habe. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beklagten das Vorhandensein dieser Dateien bewusst gewesen sei, entweder weil er sie selbst im Internet heruntergeladen habe oder sie durch Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops abgespeichert worden seien. Da der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten an verschiedenen Tagen im August 2012 nach Webseiten mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten gesucht bzw. diese aufgesucht habe, habe sich der Beklagte auch bewusst den Besitz dieser Dateien verschafft.
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Soweit der Beklagte den bewussten Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien weiterhin unter Hinweis darauf bestreite, dass ein Dritter seinen Laptop verwendet und die entsprechenden Internetseiten aufgerufen habe bzw. die Dateien bei Erwerb der Festplatte auf dieser bereits vorhanden gewesen seien, halte das Gericht sein diesbezügliches Einlassungsverhalten für eine Schutzbehauptung. ...
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Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründen bestünden nicht. Eine Schuldunfähigkeit des Beklagten nach § 20 StGB bestehe nicht. In Bezug auf den vom Beklagten vorgetragenen vermeintlichen Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Tatbegehung sei anzumerken, dass der Beklagte ausweislich der in der Gesundheitsakte (Blatt 15) enthaltenen Auflistung bereits ab Sommer 2011 seinen Alkoholkonsum bis auf seltene Ausnahmen stark reduziert habe. Somit sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung, die sich im Wesentlichen auf den Zeitraum des Schuljahrs 2011/2012 erstreckt habe, ein alkoholbedingter Ausschluss der Erkenntnis- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht gegeben. In Bezug auf die geltend gemachte Depression fehle es an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, es liege eine der Merkmale des § 20 StGB unterfallende Krankheit vor. Es sei nicht substantiiert vorgetragen und nicht erkennbar, dass die Erkenntnis- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten nachteilig aufgrund einer Depression beeinträchtigt gewesen sei. Demgemäß könne Derartiges auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden.

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Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
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Die Kontaktaufnahme sei in fast allen Fällen nicht vom Beklagten, sondern von den Schülerinnen, mit welchen er gechattet habe, ausgegangen. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Belästigung gegenüber den Schülerinnen erfolgt sei, da keine Form der Ablehnung oder der Abbruch des Kontakts vorgenommen worden sei. Es wäre für die Schülerinnen problemlos möglich gewesen, den Beklagten zu blockieren. Im Übrigen seien Kontakte durch soziale Medien vom Dienstherrn nicht untersagt.
Der Dienstherr habe es unterlassen, den Beklagten zum geeigneten Zeitpunkt auf die vorliegenden Beschwerden hinzuweisen. Die flapsige und unpassende Chat-Unterhaltung sei nur ein Versuch gewesen, auf gleicher jugendgerechter Ebene zu kommunizieren. Es habe keinerlei zweideutige oder sexuelle Anspielungen gegeben. Dass der Beklagte die Schülerin J. S. habe küssen wollen, sei falsch.
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Dem Hinweis, dass die vorgelegten Chats manipuliert worden seien und damit der Inhalt verfälscht worden sei, was problemlos möglich sei, sei nicht nachgegangen worden. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesundheitszustand des Beklagten im Jahr 2011 erheblich gestört gewesen sei. Ab Sommer 2011 habe sich der Beklagte wegen Nervosität, Schlafstörungen, Depressionen und Angstzuständen in Behandlung bei der im Herbst 2011 verstorbenen Dr. S. befunden. Seit Frühjahr 2012 werde der Beklagte von Dr. A. behandelt (erhebliche Blutdruckschwankungen, extrem lauter Tinnitus). Der Beklagte sei nach der Pflege seiner Eltern alleine gewesen und habe immer seltener die gewünschten Ausbildungsergebnisse erzielt. Dies habe dazu geführt, dass sich der Beklagte noch weiter zurückgezogen habe und nach seiner Arbeit in erheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen habe. Ein beantragtes Gutachten zur psychischen Störung, die die Steuerungsfähigkeit des Beklagten stark eingeschränkt habe, so dass er jedenfalls vermindert schuldfähig gewesen sei, sei vom Verwaltungsgericht nicht eingeholt worden.
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Dem Beklagten fehle für den fraglichen Zeitraum auf Grund seiner Erkrankung und des starken Alkoholmissbrauchs größtenteils das Erinnerungsvermögen. Er sei sich jedoch sicher, dass er die im Gutachten der ComFor-IT genannten Internetseiten nicht aufgesucht habe. Er habe auch keine kinderpornographischen Bilder gespeichert oder weitergegeben. Aus den Dateinamen ergebe sich, dass die Bilder alle im sogenannten Cache gespeichert gewesen seien, welcher automatisch beim „Surfen“ angelegt werde. Dies bedeute, dass im Cache Inhaltsdateien angelegt würden, ohne dass diese Seiten tatsächlich besucht, d.h. angeschaut würden.
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Darüber hinaus sei die Anzahl der rechtlich relevanten Dateien erheblich geringer als im verwaltungsgerichtlichen Urteil angegeben, denn die meisten Abbildungen zeigten keine Minderjährigen.
Bei weiteren Dateien bestehe nur die Behauptung einer rechtlichen Relevanz, die nicht nachgewiesen worden sei. Die Festplatte Samsung habe der Beklagte auf einem Flohmarkt gekauft und zu Testzwecken mit Linux benutzt. Der Vorbesitzer sei dem Beklagten nicht bekannt.
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Soweit freizügige Fotos einer ehemaligen Schülerin auf dem PC des Beklagten gefunden worden seien, habe der Beklagte diese auf deren Wunsch gefertigt. Die Aufnahmen seien gefertigt worden, nachdem sie die Realschule abgeschlossen habe. Diese Fotos sollten ein Geschenk für ihren Freund sein.
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Das verwaltungsgerichtliche Urteil wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. Das Alter und der Gesundheitszustand des Beklagten ließen es nicht zu, dass dieser sich eine Lebensführung aufbauen könne, die seiner Lebensleistung entspreche. Die Höhe einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente sei bei einer Nachversicherung nicht abschätzbar, so dass sogar von einem Sozialfall auszugehen sei. Alle Punkte, mit denen die Aberkennung des Ruhegehalts begründet werde, seien nicht hinreichend aufgeklärt.

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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufungsbegründung des Beklagten überzeuge nicht und stelle im Wesentlichen eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens dar. ...
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt.

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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. ...

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2. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen.

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2.1 In Bezug auf die dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalte seinen unangemessenen Umgang gegenüber Schülerinnen betreffend, kommt es auf die Frage, ob die Kontaktaufnahme in den sozialen Netzwerken vom Beklagten oder der jeweiligen Schülerin ausgegangen ist, nicht an. Einladungen von einzelnen Schülerinnen ins Haus des Beklagten zum Betrachten der „Schwertersammlung“ sowie zum Eisessen hatten ebenso wie die Aufforderung im Chat, eine Telefonnummer zu übermitteln, damit eine Unterhaltung über die ganze Nacht geführt werden könne, zum Ziel, ein Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und auszunutzen. Zweideutige oder sexuelle Anspielungen waren dabei - entgegen der Behauptung des Beklagten - an der Tagesordnung. Denn seine Aufforderung, ein Bikinibild oder ein Bild aus der Badewanne zu übersenden, letzteres verbunden mit dem Bedauern darüber, dass er jetzt den Busen der Schülerin nicht streicheln könne, das Angebot an eine andere Schülerin, bei sich zu Hause als Haushälterin zu arbeiten, u.a. zu kochen und zu tanzen sowie Bemerkungen bei einer Abschlussfahrt, die Schülerin müsse bei ihrer Figur nichts anziehen oder etwas kürzeres, nach einem Gang zum Strand, bei dem das Kleid dieser Schülerin teilweise nass wurde, sie sei auch unten sehr feucht, lassen sich nicht als nur flapsig und dem Bemühen um eine jugendgerechte Sprache geschuldet darstellen. Die Verantwortung für sein Verhalten muss der Beklagte übernehmen; dabei kann ihn der Umstand, dass die Schülerinnen bei den Chats die bloße Möglichkeit hatten, den Kontakt zu blockieren, nicht entlasten. Auch der abstrakte Hinweis darauf, dass Chatverläufe manipuliert werden können, ist nicht geeignet die richterliche Überzeugungsbildung des Senats zu erschüttern. Dieser Hinweis läuft auf einen völlig unsubstantiierten Ausforschungsbeweis ins Blaue hinaus. Das gesetzliche Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit ist hier ohne Einschränkungen erreicht und lässt sich nicht damit in Zweifel ziehen, dass sich der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf die Chat-Verläufe auch anders hätte zugetragen haben können. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Schülerinnen in der Lage gewesen wären, Chat-Verläufe zu verändern, und Motive dafür, sind nicht ansatzweise zu erkennen.

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2.2 Der dem Beklagten vorgeworfene Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ist ebenfalls erwiesen. Dass dem Beklagten insoweit angeblich das Erinnerungsvermögen fehlt, steht dem nicht entgegen.
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Ein manuelles Speichern oder ein Weitergeben der kinder- und jugendpornographischen Schriften ist für den Tatbestand des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. nicht erforderlich.
Das Gutachten der ComFor-IT belegt, dass mit dem ASUS Netbook Eee, auf dem 883 Bilddateien vorhanden waren, die Kinder- und Jugendpornographie zum Inhalt haben, mindestens im August 2012 Seiten gezielt aufgesucht worden sind, die entsprechende Inhalte anbieten. Einige der dort angebotenen Bilder betrachtete der Beklagte - entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz - in vergrößerter Form, andere sind als Vorschaubilder durch den Browser zwischengespeichert worden. Auf der Festplatte Samsung befinden sich im nicht zugeordneten Speicherbereich 128 Bilder mit Kinder- und Jugendpornographie. Unter den Treffern der Stichwortsuche im nicht zugeordneten Speicherbereich ist ein Treffer zum Begriff „mafiasex“ von Bedeutung. Dieser Begriff ist Bestandteil eines Dateinamens, der offensichtlich über das Dateitauschprogramm EMule heruntergeladen worden ist. Dieses Programm war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit installiert und verwendet worden. Mit diesem Programm sind Dateien heruntergeladen worden, die Begriffe enthalten, wie sie häufig beim Besitz von Kinderpornographie anzutreffen sind. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18.03.15 - 16a D 09.3029 - juris) zutreffend dargestellt, dass auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems dessen Benutzer Besitz erlangt, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden (BGH, B.v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, B.v. 11.11.2008 - 1-53/08 (REV) - 1 Ss 180/08 - juris). Zur objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung sind ein Plan, die Datei manuell abzuspeichern, oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Datei im so genannten Internet-Cache nicht erforderlich (OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.10 - 2-27/09 (REV) - NJW 2010,1893). Letzteres Wissen ist beim Beklagten als Physik- und Informatiklehrer nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin anzunehmen. Zudem hat er auf einem USB-Stick zu einem früheren Zeitpunkt drei Verzeichnisse gespeichert, deren Namen häufig im Umfeld des Besitzes von Kinder-, Jugendpornographie und Posing von Kindern und Jugendlichen anzutreffen sind. Das Fehlen eines Besitzwillens ist mithin zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.
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Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Behauptung, der - nicht passwortgeschützte - ASUS Eee des Beklagten sei vom September 2011 bis Oktober 2012 in der Realschule A. für jeden Lehrer im Bereich der Chemie und Physik zugänglich gewesen, eine Schutzbehauptung darstellt. ....
Gleiches gilt für die Behauptung die Festplatte Samsung sei auf einem Flohmarkt erworben worden.
Der Einwand, die Anzahl der rechtlich relevanten Dateien sei erheblich geringer als im verwaltungsgerichtlichen Urteil angegeben, denn die meisten Abbildungen zeigten keine Minderjährigen, bei weiteren Dateien bestehe nur die Behauptung einer rechtlichen Relevanz, die nicht nachgewiesen worden sei, ist nicht hinreichend substantiiert worden.
Die mit der Fotokamera Nikon D80 aufgenommenen Bilder ... werden dem Beklagten nicht vorgehalten, weil die frühere Schülerin B. zum Zeitpunkt der Aufnahmen volljährig war.

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3. Der Beklagte hat durch das festgestellte Fehlverhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten, sowie gegen seine erzieherischen Kernpflichten, wonach die Schülerinnen und Schüler unter anderem zu Achtung vor der Würde des Menschen, zu Selbstbeherrschung und zur Achtung vor anderen Menschen zu erziehen sind (Art. 131 Abs. 2 BV, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Art. 2 Abs. 1 BayEUG), verstoßen.

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3.1 In Bezug auf das unangemessene Verhalten gegenüber den Schülerinnen hat der Beklagte das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an.
Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit
(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.01 - 1 D 55.99 - RN 57, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 9; Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 10). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber den Schülerinnen als ihr Lehrer (vgl. OVG NW, Urteil vom 30.03.17 - 3d A 1512/13.O - RN 91/93; BayVGH, U.v. 13.06.12 - 16a D 10.1098 - RN 39; U.v. 24.05.17 - 16a D 15.2267 - juris).

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3.2 Das Fehlverhalten des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Bilder lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Der Besitz dieser Bilder beschränkte sich ausschließlich auf private Geräte des Beklagten (Laptop und Festplatte; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 9; Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 10).
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Die außerdienstliche Pflichtverletzung ist disziplinarrechtlich zu ahnden, da der Besitz des Beklagten von kinderpornographischen Schriften „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 16) erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 - RN 30). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist jedoch auch dem Dienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zuzumessen. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten kann sich eine Indizwirkung ergeben, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - RN 22; Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 20; BayVGH, Urteil vom 09.05.18 - 16a D 16.1597 - RN 26).
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Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist stets einen engen dienstlichen Bezug zum Amt eines Lehrers auf, da ihm eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt ist (stRspr BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - Rn. 15 ff.; Beschluss vom 25.05.12 - 2 B 133.11 - RN 11; B.v. 19.3.2013 - 2 B 17.12 - RN 7; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - RN 15; BayVGH, Urteil vom 21.01.15 - 16a D 13.1805 - RN 28; Urteil vom 18.03.15 - 16a D 09.3029 - RN 77 ff.; Urteil vom 05.11.14 - 16a D 13.1568 - RN 43). Ein Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, verliert das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und die nötige Autorität für die ihm obliegende Erziehungsaufgabe, wenn er sich in der dargelegten Schwere des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht hat. Der Beklagte ist nach dem Bildungsauftrag der Realschule gemäß Art. 8 BayEUG nicht nur zur Vermittlung von fachlichem Wissen, sondern auch zur allgemeinen Bildung der Schüler verpflichtet. Er hat auch die Aufgabe, die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu fördern und zu schützen (Art. 2 BayEUG).

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3.3 Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht. Der inner- und der außerdienstliche Pflichtenverstoß sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gleichzeitig verfolgt worden und führen zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme (BVerwG, B.v. 06.06.13 - 2 B 50.12 - RN 14). Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens wird von dem Gedanken getragen, dass die Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit erfordert, die jedoch notwendig eine einheitliche Betrachtung aller festgestellten Pflichtverletzungen voraussetzt, und zwar gleichgültig, ob sie inner- oder außerdienstlicher Natur sind (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/I Rn. 8 und Rn. 63 f. m.w.N.). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich hier nicht, da kein Maßnahmeverbot nach Art. 15 Abs. 2, Art. 16 BayDG einschlägig ist, das andernfalls unterlaufen werden könnte. Da hier die Neigung des Beklagten zu grenzüberschreitenden Verhalten gegenüber den Schülerinnen und die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine Charaktereigenschaft des Beklagten offenbaren, die gemeinsame innere Klammer für sein Fehlverhalten ist, kommt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen hier nicht in Betracht.

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4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

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4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.15 - 2 C 6.14 - RN 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.15 a.a.O. Rn. 13).

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4.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.15 a.a.O. Rn. 16).
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Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.16 - 2 B 24.16 - RN 14), weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.
Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, U.v. 10.12.15 - 2 C 50.13 - RN 15; BayVGH, U.v. 09.5.2018 - 16a D 16.1597 - RN 31).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - Rn. 30) kann der hier strafrechtlich relevante außerdienstliche Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften, für den gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. und § 184c Abs. 4 StGB a.F. eine Strafandrohung von bis zu zwei bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe gilt, nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint, da die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß ist, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
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Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials allerdings besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.12 - 2 B 133.11 - RN 11). Daraus hat die Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48.17 - RN 13; Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 33 m.w.N.; Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 24). Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83.16 - RN 7) in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - RN 12; B.v. 19.3.2013 - 2 B 17.12 - RN 5; Beschluss vom 25.05.12 - 2 B 133.11 - RN 11; BayVGH, Urteil vom 18.03.15 - 16a D 14.121 - RN 49; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: BVerwG, Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14 - RN 36).

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4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Verhalten gegenüber den Schülerinnen ist durch Presseberichterstattung über die Ermittlungen gegen den Beklagten öffentlich geworden. In Bezug auf den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften lässt die deliktstypische Heimlichkeit den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ebenfalls nicht entfallen. Denn jedenfalls bleibt der Umstand der Suspendierung nicht unbemerkt.

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4.3.1 Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten, obwohl das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen eine Geldbuße von 10.000 Euro eingestellt worden ist.
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Ein Lehrer muss in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 17). Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - RN 41, 49). Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut ist. Insoweit genügt die bloße Tauglichkeit, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18.10 - RN 15; BayVGH, Urteil vom 21.01.15 - 16a D 13.1805 - RN 28). Eltern ist es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der gezeigt hat, Interesse am Leiden von Kindern zu empfinden.
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Unter Berücksichtigung der Anzahl und des Inhalts des Besitzes der sichergestellten kinderpornographischen Schriften kommt dem Fehlverhalten des Beklagten unter sorgsamer Würdigung der Einzelfallumstände eine besondere Verwerflichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu. Der Beklagte befand sich auf dem Laptop Asus Eee im Besitz von 883 und auf der Festplatte Samsung im Besitz von 128 Bilder mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt. Es handelt sich mithin um eine große Zahl entsprechender Bilder. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, und wovon sich auch der Senat anhand des Gutachtens der ComFor-IT überzeugt hat, zeigen mehrere Bilder Kinder, die sexuelle Handlungen an sich, an anderen Kindern oder an Erwachsenen vornehmen oder ihre Genitalien in allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise demonstrativ zur Schau stellen. Auf einem Bild ist ein junges Mädchen abgebildet, das einen erigierten Penis in der Hand hält. Weitergehend zeigen einige Bilder Vaginalverkehr zwischen Kindern und zwischen Kindern und Erwachsenen sowie Oral- und Analverkehr unter Beteiligung von Kindern. Die Bilder weisen mithin einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Die besondere Verwerflichkeit der Tat folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kinder i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Es ist offenkundig, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN16). Gerade die Form des abgebildeten Missbrauchs, der überwiegend in der vollendeten bzw. beginnenden Penetration der Vagina, des Mundes oder des Anus der missbrauchten Kinder besteht, stellt einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität der Opfer dar (vgl. zur besonderen Verwerflichkeit eines entsprechenden Bildmaterials: OVG NW, U.v. 30.4.2019 - 3d A 1816/17.O - juris 115 ff.).

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4.3.2 Der Beklagte hat seine Nichteignung für den Lehrerberuf auch durch das Verhalten gegenüber seinen Schülerinnen gezeigt.
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Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10 - RN 17). Schüler, Eltern, Vorgesetzte und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern unterbleiben. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt - in Wort und Tat - zu verhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.04.14 - 16a D 12.1439 - RN 91; U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - RN 177).
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Davon kann beim Beklagten nicht die Rede sein, denn er missbrauchte ausweislich des vorliegenden Chat- Verkehrs seine Stellung dazu, um in wahlloser Weise Schülerinnen zum Aufbau einer Telefon- oder Ausgehbeziehung zu animieren. Dabei wollte er weiteres Bildmaterial übersandt erhalten (Badewannen- oder Bikinibilder) und ließ sich auch zu Anzüglichkeiten („Busen streicheln“) hinreißen. Auch vor Drohungen scheute der Beklagte bei diesen Kontaktaufnahmen nicht zurück. Anzüglichkeiten beging der Beklagte auch im schulischen Bereich und hielt darüber hinaus die gebotene körperliche Distanz nicht ein.

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4.3.3 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - RN 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - RN 19). Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen.
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Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Erstgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten vorgelegten Atteste geben keinerlei Anlass, anzunehmen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine krankhafte Störung vorgelegen haben könnte, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen würde. Der geltend gemachte Alkoholmissbrauch steht zum fraglichen Zeitpunkt im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten, die dieser nach Beratung und Behandlung seines Hausarztes Dr. A. und der Ambulanz des Bezirkskrankenhaus erstellt hat und die im Zurruhesetzungsverfahren Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung war. Nach den von der Amtsärztin festgestellten Diagnosen (Depression, soziale Phobie, Anpassungsstörung, Adipositas, Hypertonie, Angst sowie Tinnitus) drängen sich dem Senat weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht ansatzweise auf.

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4.3.4 Andere von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen gegenüber den Schülerinnen und das wiederholte Aufsuchen kinder- und jugendpornographischer Inhalte im Internet, liegt eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat von vornherein fern. Ebenso wenig ist erkennbar geworden, dass es sich um Entgleisungen des Beklagten während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase gehandelt hätte. Diesen Milderungsgründen steht auch entgegen, dass der Beklagte mit distanzlosem Verhalten schon vor seiner Versetzung nach A. 2002 aufgefallen war und sich wiederum nicht bewährt hat. Der Beklagte hat sein Fehlverhalten auch nicht freiwillig vor Tatentdeckung offenbart, sondern bemäntelt sein Fehlverhalten zum Teil immer noch. Eine Milderung der disziplinarrechtlich gebotenen Maßnahme ist nicht sachgerecht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Umstände, dass der Beklagte davor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und in seinen letzten dienstlichen Beurteilungen mit einem Gesamtergebnis UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) beurteilt worden ist.

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5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung.
Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, B.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - RN 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, Urteil vom 13.07.11 - 16a D 09.3127 - Rn. 170).

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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).
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A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
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