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Betriebliche Wiedereingliederung

Der aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit noch beeinträchtigte Beamte soll sich nach und nach wieder an die Anforderungen seines Amtes anpassen und die volle Dienstfähigkeit wieder erlangen können.
Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können einen solchen Arbeitsversuch gebieten, bevor an andere Maßnahmen (Pensionierung) gedacht wird.

Am wichtigsten erscheint zu diesem Thema eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2014.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.14, 2 C 22.13

Die nachstehenden Entscheidungen sind etwas älter und nicht mehr unbedingt relevant, aber den damaligen juristischen "Zeitgeist" spiegeln sie noch wider. Und nach wie vor wird man - insbesondere angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 2014 - sagen können, dass die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein dürften.

Urteil des OVG NRW vom 29.10.09, 1 A 3598/07

Urteil des OVG NRW vom 29.10.09, 1 A 3598/07

"Die Durchführung eines BEM nach § 84 Abs. 4 SGB IX ist keine Voraussetzung dafür, dass ein Bescheid über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand formell rechtmäßig ist. ...
[Anmerkung: § 84 SGB IX nach Gesetzesänderung jetzt § 167 SGB IX]

Denn weder aus § 84 Abs. 2 SGB IX selbst noch aus den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass jede Missachtung der sich aus dem BEM ergebenden Pflichten des Arbeitgebers/Dienstherrn in der Weise "sanktioniert" sein soll, dass die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung die Folge wäre.
Hierfür spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem BEM und das Zurruhesetzungsverfahren von Beamten bei weggefallener Dienstfähigkeit nicht näher aufeinander abgestimmt hat, so dass es bei zwei im Rechtssinne voneinander zu unterscheidenden Verfahren geblieben ist, auch wenn es ... insoweit in der Praxis sicherlich zu einem gewissen Ineinandergreifen von Instrumenten kommen kann. Die beiden Verfahren stehen aber nicht in einem abgestuften Verhältnis dergestalt, dass der Dienstherr erst im Anschluss an ein Scheitern des Eingliederungsmanagements die Dienstfähigkeit durch Anordnung (amts-)ärztlicher Untersuchung näher überprüfen lassen und (davon abhängig) den Weg der Zurruhesetzung beschreiten darf.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.01.07 – 5 ME 61/07 –.

Die vorstehend dargelegte Sicht steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Durchführung eines BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist.
Vgl. BAG, Urteil vom 07.12.06 – 2 AZR 182/06 –, BAGE 123, 234 = DB 2008, 189.

Strengere Anforderungen lassen sich insoweit für die Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus beamtenrechtlichen Grundsätzen sicherlich nicht ableiten.
Vgl. – in diesem Sinne – auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.09 – 3 LB 27/08 –.

Soweit das Bundesarbeitsgericht § 84 Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ansieht und daraus Konsequenzen u.a. auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess zieht, betrifft dies demgegenüber keine Fragestellungen der formellen Rechtmäßigkeit und auch nicht der Wirksamkeit der Maßnahme, bezieht sich vielmehr schon auf die materiell-rechtliche Prüfung. Insoweit ist in dem hier einschlägigen beamtenrechtlichen Zusammenhang im Übrigen in Rechnung zu stellen, dass der auch vom Kläger angesprochene Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" (unabhängig vom BEM-Verfahren) bereits in eine ebensolche Richtung zielt.

Hiervon abgesehen kann ein unterlassenes BEM erst recht nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides über die vorzeitige Zurruhesetzung eines Beamten führen, wenn sich ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen dieses Verfahrens in dem zu beurteilenden Fall auf das Bestehen der Zurruhesetzungsvoraussetzungen gar nicht ausgewirkt haben kann, weil auch bei Durchführung eines solchen Präventions-/Eingliederungsverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht vermieden worden bzw. eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht (früher) gelungen wäre.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.02.08 – 28 A 134.05 –; VG des Saarlandes, Urteil vom 12.05.09 – 2 K 814/08 –.

Man kann insofern schon in Frage stellen, ob in derartigen Fällen, in denen es etwa schon aus Gründen der Art und/oder Schwere der betroffenen Erkrankung vollständig an einem Restleistungsvermögen des Betroffenen fehlt bzw. dieses erkennbar noch nicht wieder hinreichend erreicht ist, die sich aus § 84 Abs. 2 SBG IX für den Arbeitgeber ergebende Verpflichtung mangels objektiver Sinnhaftigkeit überhaupt greift.
Denn das Instrumentarium des BEM zielt zumindest in erster Linie auf solche Hilfestellungen, welche der Dienstherr (mit) beeinflussen kann, wie etwa die leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Änderung/Anpassung sonstiger, sich auf das Leiden bzw. seine Besserung negativ auswirkender Arbeitsbedingungen. Bei der Wiedereingliederung langzeitig Erkrankter in den Dienstbetrieb ist diesbezüglich ein in gewissem Umfang verbliebenes oder schon wiedererlangtes Leistungsvermögen aber grundsätzlich unverzichtbar, sollen derartige Wiedereingliederungsbemühungen überhaupt einen Sinn ergeben. Fehlt es an einem solchen Grundleistungsvermögen des Betroffenen und besteht nach Einschätzung der vom Dienstherrn zugezogenen Ärzte auch nicht die Wahrscheinlichkeit, dass sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit etwas ändern wird, stellt es jedenfalls keinen Fehler des Zurruhesetzungsverfahrens dar, wenn der Dienstherr begleitend zu diesem Verfahren nicht zugleich ein BEM durchführt bzw. durchgeführt hat.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat sich die Beklagte auf ein fehlendes (hinreichendes) Restleistungsvermögen des Klägers bereits aus medizinischen Gründen, nämlich unmittelbar begründet durch die Intensität und Chronifizierung von dessen Erkrankung, berufen. Jedenfalls für die Zeit von der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens bis hin zum Erlass des Zurruhesetzungsbescheides ist dies (noch) ohne weiteres objektiv nachvollziehbar, zumal auch der Kläger nichts Greifbares dafür vorgetragen hat, er hätte schon damals beispielsweise eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst geminderter Arbeitszeit von seiner Konstitution her erfolgversprechend leisten oder hätte bei bestimmten sonstigen Änderungen der Arbeitsbedingungen seine Dienstunfähigkeit schon eher als sodann geschehen nachhaltig überwinden können.
Ob eine entsprechende Bewertung auch noch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (uneingeschränkt) gelten kann, ist mit Blick auf die späteren Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn – wie anfangs ausgeführt – hätte selbst eine bestehende rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines BEM keine Auswirkungen auf die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gehabt. Deswegen muss hier auch nicht weiter der Frage nachgegangen werden, ob auch nach einer schon verfügten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand noch ein BEM durchgeführt werden muss, sofern der Betroffene – wie hier – diese Entscheidung mit Widerspruch und Klage angefochten hat."


Entscheidung des OVG Schleswig vom 19.05.09 - 3 LB 27 / 08 -

Die oben zitierte Entscheidung des OVG Schleswig vom 19.05.09 - 3 LB 27 / 08 - lautet auszugsweise wie folgt:

"... ist das Verwaltungsgericht ... zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu „keinerlei beruflichen Tätigkeit“ in der Lage war. Hiervon ausgehend brauchte das Verwaltungsgericht sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der Klägerin nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen zu befassen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen gewesen wären. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.06 - 2 AZR 182/06 - u. v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -). Dementsprechend lässt sich auch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung gemäß § 42 Abs. 1 BBG wäre.
[Anmerkung: § 84 SGB IX nach Gesetzesänderung jetzt § 167 SGB IX]
Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt, dass bei der Klägerin tatsächlich alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden seien - und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Weitergehende Maßnahmen hätten auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können."


Beschluss des OVG NRW vom 21.05.10 - 6 A 816 / 09 -

Das OVG NRW hat seine Rechtsprechung bestätigt durch Beschluss vom 21.05.10 - 6 A 816 / 09 -.
Die Entscheidung berührt neben dem eigentlichen Thema - Betriebliches Eingliederungsmanagement - auch einige weitere, immer wieder in Rede stehende Aspekte:

Das Unterbleiben eines Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung.
[Anmerkung: § 84 SGB IX nach Gesetzesänderung jetzt § 167 SGB IX]
Nach Satz 1 dieser Bestimmung klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Ob § 84 Abs. 2 SGB IX auf Beamte Anwendung findet, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.
So auch OVG NRW, Urteil vom 29.10.09 - 1 A 3598/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.09 - 3 LB 27/08 -; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.01.07 - 5 ME 61/07 -.

§ 84 Abs. 2 SGB IX ist schon nicht als Verfahrensvorschrift ausgestaltet, die vor einer Kündigung oder Zurruhesetzung zu beachten wäre. Die Bestimmung ist vielmehr Teil von Präventionsverpflichtungen, die dem Arbeitgeber obliegen, um der Gefährdung von Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen vorzubeugen (vgl. § 84 Abs. 1 SGB IX), und über deren Einhaltung die zuständigen Interessenvertretungen wachen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Einordnung des § 84 Abs. 2 SGB IX als zwingender Verfahrensvorschrift wäre auch mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Ist nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) bzw. bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate auszugehen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.) und kommt eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht (vgl. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.), ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr.

Abgesehen davon, dass arbeitsrechtliche Kündigung und beamtenrechtliche Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wesensverschieden sind, wird diese Rechtsauffassung auch durch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr gestützt.
Das Bundesarbeitsgericht betrachtet § 84 Abs. 2 SGB IX ebenfalls nicht als Verfahrensvorschrift, sondern als bloße Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nimmt weiter an, dass ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegensteht, wenn keine Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehen.
Vgl. BAG, Urteile vom 23.04.08 – 2 AZR 1012/06 -, DB 2008, 2091, und vom 07.12.06 – 2 AZR 182/06 -, NJW 2007, 1995.

Die Einwände des Klägers gegen die amtsärztlichen Feststellungen greifen ebenfalls nicht durch.
Der Umstand, dass er nach einer – durch erneute Dienstunfähigkeit unterbrochenen – Wiedereingliederung nach Ende der Weihnachtsferien 2007/2008 bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand vom 21.02.08 wieder vollen Dienst verrichtet hat, schließt die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht aus. Schon zuvor lagen zwischen den Krankheits- und Rehabilitationsphasen immer wieder Zeitabschnitte, in denen der Kläger Dienst verrichtete, ehe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut die Tätigkeit als Schulleiter unmöglich machte. Wie schon die als Wiedereingliederungsmaßnahme ausgestaltete Rückkehr in den Dienst nach fast sechsmonatiger Abwesenheit im Oktober 2007 war auch die Dienstausübung seit Januar 2008 nach den eigenen Angaben des Klägers von massiven gesundheitlichen Problemen und einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes begleitet.

Der Amtsarzt hat auch nicht etwa aus "Allerweltsbeschwerden" auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich keinesfalls um alterstypische gesundheitliche Einschränkungen, sondern um schwerwiegende Erkrankungen. Mit seinem Zulassungsvorbringen entkräftet der Kläger die verwaltungsgerichtliche Annahme nicht, dass er seinen Gesundheitszustand verharmlose, sondern bestätigt sie vielmehr. Dass bei der Untersuchung durch den Amtsarzt keine ärztlichen Unterlagen auf dem Tisch des Amtsarztes lagen und die Untersuchung nach Ansicht des Klägers "äußerst oberflächlich" war, zieht dessen Feststellungen nicht in Zweifel, die ausweislich des Gutachtens nicht nur aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.02.08, sondern ferner auf der Grundlage der Akte des Gesundheitsamtes und fachärztlicher Befundberichte getroffen wurden.

Der vom Kläger angeführten ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie D. lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die die Annahme der Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen. Frau D. attestiert lediglich zu einem früheren Zeitpunkt, unmittelbar nach der längeren stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik im August/September 2007, eine deutliche Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des psychopathologischen Befundes, spricht aber zugleich von einer schweren depressiven Episode und einer schweren psychiatrischen Erkrankung.

Ferner begründet das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ohne Zustimmung des Klägers und unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seine Schwerbehindertenakte beigezogen und daraus zitiert, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers selbständig tragend auf die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen gestützt, die es durch die Einwendungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen sah. Der Erkenntnisse aus dem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren bedurfte es danach nicht; das Gericht hat sie lediglich ergänzend angeführt.

Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einwenden, die Zurruhesetzung sei mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Zwar handelt es sich bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. um eine gem. § 17 Abs. 1 LGG der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme. Der Kläger kann die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung wegen dieses Verfahrensfehlers aber gem. § 46 VwVfG NRW nicht beanspruchen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da das materielle Recht dem beklagten Land bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keinen Ermessensspielraum eröffnet, hätte seine Entscheidung bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.02.10 - 6 A 1978/07 -

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.09 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.09 - 6 E 1260/09 -
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