Bei Restleistungsvermögen: Keine Pensionierung, sondern andere Tätigkeit - Suchpflicht des Dienstherrn!


Im Fall einer eingeschränkten Dienstfähigkeit eröffnen die Beamtengesetze die Möglichkeit, von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Eigentlich ist es mehr als eine bloße Möglichkeit, man kann von einer Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" zu beachten.
Kommt es darüber zu Streit, so kann unter anderem die nachfolgende Entscheidung des VG Düsseldorf für die Auffassung ins Feld geführt werden, dass der Dienstherr beweisen muss, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht gefunden werden konnte.
Dem Urteil sind andere Entscheidungen - auch des Bundesverwaltungsgerichts - nachgefolgt, die größere argumentative Bedeutung haben.
Das VG Düsseldorf hat aber viele Einzelheiten sehr gründlich erläutert, so dass die Lektüre lehrreich sein kann.


Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.02.10 - 10 K 3762/08 -

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung des Klägers kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 17.04.08, an,
vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, und vom 26.03.09 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = ZBR 2009, 415.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 2009 geltenden, durch § 44 des neuen Bundesbeamtengesetzes abgelösten Fassung,  – BBG a.F. – ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. soll jedoch von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes weiter im aktiven Dienst verwendet werden kann.
Dabei steht im vorliegenden Fall der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt bei der Deutschen Post AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war, denn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – PostPersRG – vom 14.09.1994 (BGBl I S. 2325, 2353, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.09, BGBl I S. 160) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das PostPersRG enthält aber bezogen auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine speziellen von § 42 Abs. 1 und 3 BBG a.F. abweichenden Regelungen für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Maßstab für diese Beurteilung ist dabei nicht das auf einem bestimmten Dienstposten (zuletzt) wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen d.h. gemessen an der Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechend – beschäftigt werden kann. Daher setzt die Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.10 - 1 A 2211/07 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.03.09 - 2 C 73.08 - a.a.O..

Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht.
Das abstrakt-funktionelle Amt bezieht sich demgegenüber auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten und knüpft insofern an dessen Beschäftigung an. Gemeint ist damit der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.06 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182.

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist,
so OVG NRW, Urteil vom 22.01.10 - 1 A 2211/07 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.03.09 - 2 C 73.08 -

Der in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistungsfähigkeit bestehende Anspruch eines Beamten auf die Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamtes wird für den Bereich der Deutschen Post AG als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost weder durch höherrangiges noch durch einfaches Bundesrecht verdrängt oder verändert,
BVerwG, Urteil vom 22.06.06 - 2 C 26.05 -, a.a.O., für bei der Deutschen Telekom AG eingesetzte Beamte.

Zwar gibt es bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Ämterstruktur, wie sie § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG - für Behörden vorsieht. § 18 BBesG findet jedoch gemäß § 8 PostPersRG ausdrücklich auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies soll die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten ermöglichen (Vgl. BT-Drucks. 12/6718, S. 94). In § 6 PostPersRG ist dementsprechend auch die vorübergehende unterwertige Beschäftigung eines Beamten nur als eine – der Sache nach befristete Ausnahme vom Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vorgesehen. Stellt sich wie im vorliegenden Fall die Frage, ob ein der Deutschen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter aus gesundheitlichen Gründen noch hinreichend in der Lage ist, einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten auszuüben, ist nach alledem die Gesamtheit der bei der Deutschen Post AG vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten einschließlich der im Wege zumutbarer organisatorischer Änderungen einrichtbaren Arbeitsplätze in den Blick zu nehmen.

Bei dieser Ausgangslage ergeben sich aus der Auswertung des betriebsärztlichen Gutachtens vom 21.09.07 bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, der Kläger könne wegen seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen – sei es bei der Niederlassung C oder sogar im gesamten Bereich der Deutschen Post AG – nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Immerhin hat ihn der Betriebsarzt für fähig gehalten, vollschichtig (!) in Tages-, Früh- und Spätschicht zu arbeiten, wobei – abgesehen von gelegentlichen Ausnahmen – nur das Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 10 kg Gewicht, häufiges tiefes Beugen und weites Vorneigen, externer Publikumsverkehr, taktgebundene Arbeiten sowie Zeitdruck und Reisetätigkeiten vermieden werden sollten. An dieser Einschätzung hat sich im übrigen bis heute nichts geändert, woraus auf die Stabilität des seinerzeit vom Betriebsarzt angenommenen Gesundheitszustandes geschlossen werden kann.

Ob die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BBG a.F. im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung vorgelegen haben, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil – wie bereits eingangs erwähnt – die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur zulässig ist, wenn sie mit der in § 42 Abs. 3 BBG a.F. getroffenen Regelung vereinbar ist. Dies kann im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden, denn die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, nach einer für den Kläger geeigneten anderweitigen Verwendung gesucht zu haben.

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. soll von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Schließlich kann dem Beamten nach Satz 4 ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihm die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. § 42 Abs. 3 BBG a.F. ist Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden (Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung"), zu denen auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 42a BBG a.F. (jetzt inhaltlich geregelt in § 45 BBG) und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 45 BBG a.F. (jetzt inhaltlich geregelt in § 46 BBG) gehören. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann,
BVerwG, Urteil vom 26.03.09 - 2 C 73.08 -, a.a.O., mit Hinweis auf die BT-Drucks. 11/5372, S. 34 und 13/3994, S. 33 .

Da § 42 Abs. 3 BBG a.F. an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Eine – ohne Zustimmung des Beamten – anderweitigen Verwendung im Sinne von § 42 Abs. 3 BBG a.F. ist demzufolge auch möglich, wenn dem Beamten in zumutbarer Weise eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden kann. Dabei bezieht sich der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 BBG a.F. nicht nur auf einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde. Er erfasst vielmehr gerade auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind, wobei § 42 Abs. 3 BBG a.F. die Pflicht des Dienstherrn begründet, auch nach derartigen Verwendungen zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, im Sinne des Absatzes 1 dienstunfähig gewordene Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten, denn ohne die Pflicht, sich aktiv um eine Weiterbeschäftigung dieser Beamten zu bemühen, könnte sich die Verwaltung jederzeit über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" hinwegsetzen.

Die Suche nach einer § 42 Abs. 3 BBG a.F. entsprechenden anderweitigen Verwendung ist – wie bereits erwähnt – regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 42 Abs. 3 BBG a.F. nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist,
so OVG NRW, Urteil vom 22.01.10 - 1 A 2211/07 -, a.a.O. mit Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 34 und 13/3994, S. 33 sowie BVerwG, Urteil vom 26.03.09 - 2 C 73.08 - a.a.O..

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich insbesondere auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.10 - 1 A 2211/07 -.

Hiervon ausgehend ist es im Fall einer von dem hiervon betroffenen Beamten angefochtenen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er (auch) die Vorgaben des § 42 Abs. 3 BBG a.F. beachtet hat, denn es handelt sich insoweit um einen Vorgang aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen ist,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.10 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 17.08.05 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, und vom 26.03.09 - 2 C 73.08 - a.a.O., sowie OVG NRW, Urteil vom 02.07.09 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312.

Im vorliegenden Fall vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die für die Beklagte handelnde Deutsche Post AG im den Kläger betreffenden Zurruhesetzungsverfahren der sich aus § 42 Abs. 3 BBG a.F. ergebenden Verpflichtung hinreichend nachgekommen ist. Zwar findet sich in den beigezogenen Personalakten eine Stellungnahme des Leiters der Niederlassung C, in der dargelegt wird, dass die wenigen Arbeitsposten des einfachen Dienstes, auf denen keine Lasten über 10 kg zu heben und zu tragen und keine Tätigkeiten in ergonometrisch ungünstiger Körperhaltungen zu verrichten sind bzw. Arbeiten nicht unter Zeitdruck vorgenommen werden müssen, bereits mit leistungsgeminderten und schwerbehinderten Kräften besetzt sind. Den vom Kläger ausdrücklich geforderten Nachweis hierfür ist die Beklagte jedoch mit dem Hinweis auf dem angeblich entgegenstehende datenschutzrechtliche Bestimmungen schuldig geblieben. Ebensowenig wie sich ein Arbeitgeber bei der Frage der Sozialauswahl der Bekanntgabe der Sozialdaten der beschäftigten Arbeitnehmer durch Hinweis auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte entziehen kann,
vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.09.1999 - 8 Sa 799/99 -, mit Hinweis auf BAG, Urteil vom 24.03.1983 - 2 AZR 21/82 -.

folgt aber auch im vorliegenden Zusammenhang aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Beschränkung der Pflicht zum Nachweis behaupteter Tatsachen, die dem Einblick des betroffenen Beamten entzogen sind.

Selbst wenn man jedoch die – nicht näher belegte – Stellungnahme des Niederlassungsleiters als im Hinblick auf § 42 Abs. 3 BBG a.F. ausreichend ansehen würde, so trifft dies jedenfalls weder auf die bereits unter dem 02.10.07 und damit nur eine Woche nach der diesbezüglichen Anfrage erteilte Auskunft der Bezirklichen Personalausgleichsstelle der Deutschen Post AG, noch auf die sogar nur zwei Tage (!) nach entsprechender Anfrage erfolgte Antwort der ZGP vom 27.09.07 zu. Mag man noch hinnehmen, dass sich sowohl die Ausgleichsstelle als auch die ZGP zunächst auf den lapidaren Hinweis, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger anbieten zu können, beschränkt haben, so hätte jedenfalls der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Anhörungsverfahren aufgegriffene Einwand des Betriebsrates der Niederlassung C, es sei nicht erkennbar, ob und bei welchen anderen Niederlassungen nach Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht worden ist bzw. ob und welche Möglichkeiten im Rahmen einer Zuweisung überhaupt angedacht worden sind, dazu führen müssen, dieser Fragestellung nachzugehen und die (angeblich) vergeblichen Bemühungen bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers zumindest ansatzweise nachvollziehbar zu dokumentieren. Stattdessen findet sich sowohl im Antwortschreiben an den Betriebsrat als auch im Zurruhesetzungsbescheid nur der aus den Akten nicht nachvollziehbare Hinweis, dass die – mit aus der Sicht des Betriebsrates und des Klägers unzureichenden Bemühungen um eine Weiterverwendung begründeten (!) – Einwendungen "geprüft" worden seien. Auch im anschließenden Widerspruchsverfahren ist insoweit nach Aktenlage nichts mehr "geprüft" worden.

Ein klarer und in der Sache hinreichender Aufschluss darüber, dass die Deutsche Post AG die Anforderungen des § 42 Abs. 3 BBG a.F. tatsächlich im rechtlich gebotenen Maße erfüllt hat, kann auf dieser Grundlage nicht gewonnen werden. Selbst im Klageverfahren ist nur noch einmal die Behauptung wiederholt worden, es sei "konzernweit" vergeblich nach einer Einsatzmöglichkeit für den Kläger gesucht worden. An einer substantiierten Angabe zu Einzelheiten der behaupteten Suche, namentlich der in Betracht gezogenen Organisationseinheiten und der konkreten Gründe, die einer Übernahme des Klägers angeblich jeweils entgegengestanden haben, fehlt es. Nur bei einer entsprechenden Dokumentation könnte jedoch möglicherweise nachvollzogen werden, dass die Deutsche Post AG tatsächlich trotz aller Bemühungen schlicht nicht in der Lage war, den Kläger weiter zu beschäftigen, wobei dies allerdings – sollte es sich allein um die Folge einer den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus der ihr zugewiesenen Beamten nicht hinreichend berücksichtigenden Personalplanung handeln – unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise nicht einmal beachtlich wäre,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.09 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45, (dort im Zusammenhang mit einer Reaktivierung).
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