Keine Einstellung in Polizeidienst wegen zu geringer Körpergröße?
Das Verwaltungsgericht Schleswig gewährte einer Bewerberin Schadensersatz, weil sie wegen zu geringer Körpergröße nicht in den Dienst der Polizei genommen wurde.
Zugunsten der Bewerberin spricht sich wiederum das Verwaltungsgericht Aachen aus:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31.01.17 - 1 L 6/17 -
Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst für eine Bewerberin, die mit einer Körpergröße von 1,62 m die in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Mindestgröße von 1,63 m nicht erreicht
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen 2017 zuzulassen.
Gründe
Zwar erstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, sie zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2017 zuzulassen, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - ihr die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.08 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2 m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1.09.17 anstehenden Ausbildungsbeginn für die Antragstellerin nicht zu erreichen, und ihr drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Selbst wenn die beschließende Kammer bis zum Ausbildungsbeginn am 1.09.17 eine erstinstanzliche Entscheidung träfe, können bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Rechtsmittelverfahren mehrere Jahre vergehen. Die Antragstellerin könnte dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1.09.17, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärterin nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel einer Polizeivollzugsbeamtin unter Wahrung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 2 L 1717/16 ‑, juris Rn. 7.
Darüber hinaus ist auch der erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 9.12.16 der Antragstellerin die Unterschreitung der in Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 24.05.16 (Az. 403-26.00.07-A) festgelegten Mindestkörpergröße nicht entgegen halten durfte und sie daher zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 14. März 2016 - 1 K 3788/14 - (juris, Rn. 59 ff.) ausgeführt:
"Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen.
Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - juris.
Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden.
Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle.
Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können." Diesen Ausführungen, die auch von dem VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 2 L 1717/16 ‑, a.a.O., geteilt werden, schließt sich die Kammer an. Ein den vorgenannten Anforderungen genügendes Verfahren und eine entsprechende Begründung für die streitige Mindestkörpergröße ist auch im vorliegenden Verfahren bezüglich des Einstellungsjahrgangs 2017 und des hierfür geltenden vorgenannten Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 24.05.16 weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit in der Antragserwiderung auf abweichende Einstellungsgrößen anderer Länder und insoweit u.a. auf die Spruchpraxis des VGH Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 ‑ 1 B 976/16 ‑, verwiesen wird, gibt dies zu einer den vorgenannten Auswahlgrundsätzen gerecht werdenden Wahl einer Einstellungsgröße für den Landespolizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nichts Substantielles her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Da es (nur) um die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen 2017 und nicht um die Einstellung selbst geht, hält die Kammer die Festsetzung des Auffangwertes für angemessen. Von einer Halbierung dieses Wertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, wird abgesehen, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst für eine Bewerberin, die mit einer Körpergröße von 1,62 m die in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Mindestgröße von 1,63 m nicht erreicht
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen 2017 zuzulassen.
Gründe
Zwar erstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, sie zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2017 zuzulassen, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - ihr die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.06.08 - 6 B 971/08 -, juris Rn. 2 m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1.09.17 anstehenden Ausbildungsbeginn für die Antragstellerin nicht zu erreichen, und ihr drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Selbst wenn die beschließende Kammer bis zum Ausbildungsbeginn am 1.09.17 eine erstinstanzliche Entscheidung träfe, können bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Rechtsmittelverfahren mehrere Jahre vergehen. Die Antragstellerin könnte dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1.09.17, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärterin nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel einer Polizeivollzugsbeamtin unter Wahrung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 2 L 1717/16 ‑, juris Rn. 7.
Darüber hinaus ist auch der erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 9.12.16 der Antragstellerin die Unterschreitung der in Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 24.05.16 (Az. 403-26.00.07-A) festgelegten Mindestkörpergröße nicht entgegen halten durfte und sie daher zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 14. März 2016 - 1 K 3788/14 - (juris, Rn. 59 ff.) ausgeführt:
"Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen.
Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - juris.
Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden.
Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle.
Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können." Diesen Ausführungen, die auch von dem VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 2 L 1717/16 ‑, a.a.O., geteilt werden, schließt sich die Kammer an. Ein den vorgenannten Anforderungen genügendes Verfahren und eine entsprechende Begründung für die streitige Mindestkörpergröße ist auch im vorliegenden Verfahren bezüglich des Einstellungsjahrgangs 2017 und des hierfür geltenden vorgenannten Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 24.05.16 weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit in der Antragserwiderung auf abweichende Einstellungsgrößen anderer Länder und insoweit u.a. auf die Spruchpraxis des VGH Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 ‑ 1 B 976/16 ‑, verwiesen wird, gibt dies zu einer den vorgenannten Auswahlgrundsätzen gerecht werdenden Wahl einer Einstellungsgröße für den Landespolizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nichts Substantielles her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Da es (nur) um die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen 2017 und nicht um die Einstellung selbst geht, hält die Kammer die Festsetzung des Auffangwertes für angemessen. Von einer Halbierung dieses Wertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, wird abgesehen, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.