Hamburg: Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme nach HmbDG
§ 6 HmbDG: Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.
§ 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen und kein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.
§ 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen und kein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
ergänzend hierzu:
§ 77 HmbDG: Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge
(1) ...
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
...
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
§ 77 HmbDG: Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge
(1) ...
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
...
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
Eine Kürzung der Dienstbezüge kann durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden, also nicht nur im gerichtlichen Verfahren. So § 33 hamburgisches Disziplinargesetz.
Die Eintragung wird zur Personalakte genommen und nach drei Jahren entfernt.
Ab dann gilt ein Verwertungsverbot.